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Entscheid

E-7612/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

3. November 2010Deutsch16 min

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Source admin.ch

Erwägungen

18.

Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der sich widersprechenden Altersangabe des Beschwerdeführers, der offensichtlich nicht überzeugenden und widersprüchlichen Angaben zum Fehlen von Identitätsdokumenten oder anderen Personalausweisen, der lebensfremden und stereotypen Schilderung der angeblichen Reiseumstände, der unsubstanziierten Darstellung seiner familiären Verhältnisse sowie der widersprüchlichen, konstruiert wirkenden und realitätsfremden Darlegungen zu den Ausreisegründen der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal der Beschwerdeführer selber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Minderjährigkeit nicht zurückkommt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers demnach nicht glaubhaft gemacht ist, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu Recht festgestellt hat, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, Seite 5 -- 5 of 10 -E-7612/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen keine überzeugenden Argumente entgegensetzt, sondern bloss auf seinen früheren Angaben beharrt, wonach er bislang immer und in jeder Lage ohne irgendwelche Dokumente durchs Leben gekommen sei und ihm ein Mann die Überfahrt nach Europa kostenlos organisiert habe (vgl. Beschwerde S. 2), dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zu den Identitätspapieren – wie bereits erwähnt – als offensichtlich realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Seite 6 -- 6 of 10 -E-7612/2010 Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt hat, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Asylgesuch seien insgesamt unglaubhaft, was von ihm inhaltlich ebenfalls nicht bestritten wird, weil er mit keinem Wort auf die entsprechenden Erwägungen des BFM eingeht (vgl. Beschwerde S. 2), dass im Übrigen die Gesuchsgründe mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), Seite 7 -- 7 of 10 -E-7612/2010 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des über eine gewisse Ausbildung und berufliche Erfahrung – sowie eigenen Angaben zufolge auch ein familiäres Beziehungsnetz – verfügenden Beschwerdeführers sprechen, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise für die An nahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Seite 8 -- 8 of 10 -E-7612/2010 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 9 -- 9 of 10 -E-7612/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen keine überzeugenden Argumente entgegensetzt, sondern bloss auf seinen früheren Angaben beharrt, wonach er bislang immer und in jeder Lage ohne irgendwelche Dokumente durchs Leben gekommen sei und ihm ein Mann die Überfahrt nach Europa kostenlos organisiert habe (vgl. Beschwerde S. 2), dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zu den Identitätspapieren – wie bereits erwähnt – als offensichtlich realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Seite 6 -- 6 of 10 -E-7612/2010 Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt hat, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Asylgesuch seien insgesamt unglaubhaft, was von ihm inhaltlich ebenfalls nicht bestritten wird, weil er mit keinem Wort auf die entsprechenden Erwägungen des BFM eingeht (vgl. Beschwerde S. 2), dass im Übrigen die Gesuchsgründe mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), Seite 7 -- 7 of 10 -E-7612/2010 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des über eine gewisse Ausbildung und berufliche Erfahrung – sowie eigenen Angaben zufolge auch ein familiäres Beziehungsnetz – verfügenden Beschwerdeführers sprechen, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise für die An nahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Seite 8 -- 8 of 10 -E-7612/2010 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 9 -- 9 of 10 -E-7612/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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