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Entscheid

E-7654/2016

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

9. Februar 2017Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); V... Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

24.

E. 10.1 S. 215), dass auch die auf Beschwerdeebene attestierte, nicht näher beschriebene (…) Krankheit ([…]) der Kinder der Beschwerdeführenden im November 2016 nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann und heute nicht mehr davon auszugehen ist, die Kinder würden noch unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb einer Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen, dass zudem gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ihnen auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführenden über Identitätsdokumente verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.

83 Abs. 2 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 23. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

83 Abs. 2 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 23. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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E-7654/2016 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite)

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E-7654/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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