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Entscheid

E-7677/2009

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

11. Februar 2010Deutsch22 min

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht hat, Seite 8 -- 8 of 17 -E-7677/2009 dass sie das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren zuerst damit begründete, nie irgendein Identitätsdokument besessen zu haben, und später ausführte, mit einem gefälschten Pass nach Europa gereist zu sein, der ihr vom Schlepper jedoch abgenommen worden sei, dass das BFM diese Aussagen als stereotyp beziehungsweise als Standardvorbringen wertete, wie sie von vielen Gesuchstellern verwendet würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollten, dass das BFM als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Beschaffungsmöglichkeit wertete, dass die Beschwerdeführerin tatsachenwidrige, widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen zu ihrem Reiseweg gemacht habe, dass sie weder habe angeben können, wo und wie sie nach Togo eingereist sei noch durch welche Orte sie nach Tripolis gefahren sei, dass sie als weitere Stationen lediglich Bamako in Mali und einen Ort namens Douroukou zu nennen vermocht habe, wobei sie trotz eines dreitägigen Aufenthaltes nicht habe angeben können, in welchem Land sich dieses Douroukou befinde, dass sie sodann auch zu keinen Angaben über ihre zweimonatigen Aufenthalte in Mali und Libyen in der Lage gewesen sei und den Ankunftsort in Sizilien nicht gekannt habe, dass sie des Weiteren nur unvollständige Angaben über ihren zirka ein Jahr und acht Monate dauernden Aufenthalt in Italien gemacht habe, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin darauf schliessen lasse, dass sie nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit gereist sei und wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe dafür vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM sodann zur behaupteten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin erwog, die Knochenaltersanalyse, welche ein Alter Seite 9 -- 9 of 17 -E-7677/2009 von 18 Jahren und mehr ergeben habe, liege zwar innerhalb des Toleranzbereiches von drei Jahren und vermöge für sich allein die behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheine, jedoch eine Abwägung sämtlicher Punkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen sei, dass bei dieser Abwägung das Aussehen der Beschwerdeführerin, die offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg und zum Besitz von Identitätsdokumenten beziehungsweise die pflichtwidrige Nichtabgabe der Papiere ins Gewicht fielen, dass das BFM gestützt auf die Aktenlage insgesamt zum Schluss kam, die behauptete Minderjährigkeit sei (ebenfalls) nicht glaubhaft, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angesichts des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten habe, die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen vermöge, dass den zweifelhaften Angaben zum Reiseweg und den Papieren weitere unzureichende Schilderungen über die angebliche Verfolgung in Nigeria gefolgt seien, dass die Beschwerdeführerin zur persönlichen Situation im Heimatland und den Ausreisegründen nämlich unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass sie einerseits angegeben habe, bis im Juni/Juli 2007 die Sekundarschule in B._______ besucht zu haben, andererseits aber vorgebracht habe, das gesamte Jahr 2007 im Heimatdorf der Mutter gelebt und dort keine Schule mehr besucht zu haben, dass sie auf Vorhalt hin angegeben habe, sie habe nicht ein Jahr, sondern nur etwa ein halbes Jahr in diesem Dorf gewohnt, dass sie den Namen des Dorfes der Grosseltern einerseits als D._______ und andererseits als H._______ bezeichnet habe, Seite 10 -- 10 of 17 -E-7677/2009 dass die Beschwerdeführerin zentrale Sachverhalte wie die schweren Erkrankungen von ihr und ihrer Mutter, für welche ebenfalls Onkel C._______ verantwortlich sein solle, erst bei der Anhörung vom 25. November 2009 vorgebracht habe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe somit nicht glaubhaft seien und darüberhinaus auch nicht asylrelevant wären, dass sämtliche geltend gemachten Nachteile von der Person des Onkels ausgegangen seien, dessen Ziel es gewesen sei, sich mittels Drohungen in den Besitz des Erbes ihres Vaters zu bringen und die Mutter der Beschwerdeführer zu ehelichen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter es unterlassen hätten, sich wegen der Drohungen an die lokalen Polizeibehörden zu wenden, und sie damit freiwillig auf den Schutz der heimatlichen Behörden verzichtet habe, dass das BFM letztlich erwog, die Beschwerdeführerin habe sich auch hinsichtlich der Gründe, weshalb sie Italien verlassen habe, widersprochen, dass sie bei der Befragung im Transitzentrum vom 16. November 2009 nur von einem Wegweisungsbescheid (foglia di via) und einer Flucht zu einer Freundin gesprochen habe, während sie bei der Anhörung vom 25. November 2009 drei Wegweisungen und zwei Fluchtversuche erwähnt habe, dass deshalb an den Gründen, weshalb sie Italien verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, ebenfalls Zweifel aufkämen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz sowohl hinsichtlich der Entschuldbarkeit des Fehlens von Papieren als auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Fluchtgründe anschliesst, dass auch die Erwägungen des BFM, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei unglaubhaft, zu bestätigen sind, weshalb das BFM im Seite 11 -- 11 of 17 -E-7677/2009 Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige Person, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin rund um die Fragen nach der Möglichkeit, einen potenziellen Identitätsnachweis zu beschaffen, aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht willens ist, sich um ein persönliches Dokument irgendwelcher Art zu bemühen (A1/15, S. 4 f.), dass das als Reaktion auf den abschlägigen BFM-Entscheid zu wertende Eingeständnis der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, doch mit einem eigenen echten Pass ausgereist zu sein, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass die lange Verheimlichung des Besitzes (und angeblichen Verlustes) eines echten Passes bis ins Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht anders gewertet werden kann, als dass die Beschwerdeführerin weiteren Aufforderungen zur Beschaffung eines Identitätsnachweises, - sei dies in Form eines Ersatzpapieres oder einer amtlichen Verlustbestätigung – zu entgehen versucht hat, dass in diesem Zusammenhang weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bisher trotz Fristansetzung seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch die angeblich existierenden, amtlichen Dokumente aus Italien (foglie di via) nicht eingereicht hat, dass aus sämtlichen Umständen geschlossen werden muss, die Beschwerdeführerin weiche einem Identitätsnachweis deshalb aus, weil ihre Angaben zur Person nicht der Wahrheit entsprechen, dass die Unglaubhaftigkeit der Aussagen – wie vom BFM zutreffend festgestellt – auch die Darstellung der Ausreise auf dem Land- und Seeweg beschlägt, dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM zu bemerken ist, dass der beschriebene Reiseweg von Mali über Douroukou - welches im südöstlich von Mali gelegenen Burkina Faso liegt - als tatsachenwidrig zu bezeichnen ist, was ebenso für die Schilderung gilt, mittels Flussüberquerung von Libyen her nach Italien gelangt zu sein, dass die Beschwerdeführerin sodann auch die Abwesenheit eines Beziehungsnetzes in Nigeria nicht glaubhaft zu machen vermochte, da Seite 12 -- 12 of 17 -E-7677/2009 ihre Aussagen zur im Heimatland verbliebenen Verwandtschaft ausweichend, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind (A1/15, S. 3, A13/25, S. 8 ff), dass ihr insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass sie den richtigen Namen und Wohnort ihrer Tante (Mama E._______), die sich um ihren Bruder gekümmert und auch sie und ihre Mutter regelmässig besucht haben soll, nicht kennt (A13/25, S. 7 und 14), und dass sie nichts über den Aufenthaltsort ihres Bruders weiss (A13/25, S. 7), dass auch die Angaben über den Tod ihrer Mutter kurz vor der Einreise in die Schweiz wenig überzeugend ausgefallen sind, dass sie nämlich angab, von ihrer Freundin in Padua vom Tod der Mutter erfahren zu haben, gleichzeitig aber ausführte, sie wisse nicht, woher die Freundin die Information habe (A13/25, S. 10), dass sie sodann behauptete, mit der Mutter von Italien aus per Handy regelmässig in Kontakt gestanden zu haben, dass sie jedoch nicht in der Lage war, dem BFM die Nummer anzugeben (A13/25, S. 10), dass mit dem BFM weiter festzustellen ist, dass auch die Aussagen zum Aufenthalt in Italien und dem Erhalt der Wegweisungsverfügungen unstimmig ausgefallen sind, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die unbehelfliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs verwiesen werden kann (A13/25, S. 23), dass dem BFM letztlich auch darin zuzustimmen ist, dass die geltend gemachten Ausreisegründe aus Nigeria weder glaubhaft noch asylrelevant seien, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die asylrechtlich ohnehin unbeachtlichen Nachstellungen des Onkels übereinstimmend darzustellen, dass insbesondere die unterschiedlich angegeben Zeiten, zu welchen sie das Haus des Vaters wegen der Drohungen des Onkels verlassen haben will, massive Zweifel an diesem Fluchtgrund aufkommen lassen, Seite 13 -- 13 of 17 -E-7677/2009 dass sie nämlich einerseits angab, bereits zwei Monate nach dem Tod des Vaters im Jahre 2005 von zu Hause weggegangen zu sein, kurz darauf ausführte, dies sei ein Jahr später gewesen, und schliesslich auf Vorhalt hin einräumen musste, sie habe B._______ erst eineinhalb Jahre später verlassen (A13/25, S. 12 f., F. 124, 126 und 139), dass sie andernorts sogar angab, erst elf Jahre alt gewesen zu sein, als sie mit der Mutter weggegangen sei (A13/25, S. 15), dass sie die Todesdrohung gegenüber ihrer Person erstmals bei der Anhörung vom 25. November 2009 erwähnte, dass aus all den unstimmigen Angaben zur Biografie und den Ereignissen im Heimatland geschlossen werden muss, die Beschwerdeführerin bediene sich sowohl einer fremden Identität als auch einer konstruierten Fluchtgeschichte, dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, es seien keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass, befindet sich die Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), Seite 14 -- 14 of 17 -E-7677/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen lassen, dass diese zwar auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, dem Wegweisungsvollzug stünden nebst dem Fehlen eines Beziehungsnetzes gesundheitliche Probleme entgegen, da sie den Bauch voller Narben habe, an Bauchschmerzen leide und verzweifelt und hoffnungslos sei, dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Heimatland einer Blinddarmoperation unterzogen hat und hinsichtlich der Schmerzen als Folge einer weiteren Bauchkrankheit von einem Naturheiler behandelt wurde (A13/25, S. 14), Seite 15 -- 15 of 17 -E-7677/2009 dass der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben wurde, ihren Gesundheitszustand betreffend ein Arztzeugnis zu den Akten zu reichen, ansonsten gestützt auf die bestehenden Akten entschieden werde, dass sie die ihr gewährte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, dass die gegenwärtige Aktenlage den Gesundheitszustand betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht aufzuzeigen vermag, dass an dieser Stelle zudem nochmals zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführerin weder die Minderjährigkeit noch das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Nigeria geglaubt werden können, weshalb sich weitere Abklärungen zur Rückkehrsituation erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seite 16 -- 16 of 17 -E-7677/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: Seite 17

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