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Entscheid

E-7714/2009

Asyl und Wegweisung

27. September 2010Deutsch8 min

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Erwägungen

2.

Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, Seite 3 -- 3 of 6 -E-7714/2009 dass für das Eintreten auf das Revisionsgesuch nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279), was vorliegend der Fall ist, nachdem die Gesuchstellenden explizit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d und implizit denjenigen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anrufen, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vorliegend angerufen wird, weil das Gericht versehentlich nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei den beiden Kindern der Gesuchstellenden um solche aus einer ausserehelichen Beziehung handle, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist, nachdem gerade die Tatsache, dass es sich bei der Lebensgemeinschaft der Gesuchstellenden und den Kindern um "aussereheliche" handelt, den zentralen Aspekt der Begründung des – zur Gutheissung des Revisionsgesuchs führenden – Urteils gehandelt hatte (vgl. insbesondere E. 4.2.1 und

4.2.7 des Urteils vom 10. September 2009), dass diesbezüglich jedenfalls offensichtlich nicht vom Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache im Sinn von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG auszugehen ist, dass an dieser Feststellung auch die Ausführungen zu den Schwierigkeiten der Kinder, in den Besitz heimatlicher Ausweisschriften zu kom men, nichts zu ändern vermögen, dass sich die Gesuchstellenden im Übrigen darauf beschränken, die Richtigkeit oder Angemessenheit der zur Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft führenden rechtlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu bestreiten, was im Rahmen der Revision nicht zulässig ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 97; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 12, mit Hinweisen auf die aktuelle Bundesgerichtspraxis), Seite 4 -- 4 of 6 -E-7714/2009 dass somit auch der damit implizit angerufene – auf das Beschwerdeurteil vom 27. November 2008 abzielende (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 4a) – Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, dass deshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal tungsgerichts vom 10. September 2009 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 4. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Seite 5 -- 5 of 6 -E-7714/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

4.2.7 des Urteils vom 10. September 2009), dass diesbezüglich jedenfalls offensichtlich nicht vom Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache im Sinn von Art. 121 Abs. 1 Bst. d BGG auszugehen ist, dass an dieser Feststellung auch die Ausführungen zu den Schwierigkeiten der Kinder, in den Besitz heimatlicher Ausweisschriften zu kom men, nichts zu ändern vermögen, dass sich die Gesuchstellenden im Übrigen darauf beschränken, die Richtigkeit oder Angemessenheit der zur Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft führenden rechtlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu bestreiten, was im Rahmen der Revision nicht zulässig ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 97; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 12, mit Hinweisen auf die aktuelle Bundesgerichtspraxis), Seite 4 -- 4 of 6 -E-7714/2009 dass somit auch der damit implizit angerufene – auf das Beschwerdeurteil vom 27. November 2008 abzielende (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 4a) – Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, dass deshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal tungsgerichts vom 10. September 2009 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 4. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Seite 5 -- 5 of 6 -E-7714/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Die Kosten sind durch den am 4. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kan tonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 6

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