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Entscheid

E-7726/2008

Asyl und Wegweisung

25. November 2011Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

1.

BV) – abzuweisen ist, dass auch der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, das Asylgesuch sei gut dokumentiert, sowohl auf die Durchführung einer Befragung als auch auf eine schriftliche Sachverhaltsabklärung verzichtete, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheidwesentliche Sachverhalt – angesichts der detaillierten schriftlichen Darlegung und der umfangreichen Dokumentierung der Asylgründe – soweit erstellt ist, dass die relevanten Elemente vorliegen, womit die Vorgehensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist, dass jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt und damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, -- 6 of 10 -E7726/2008 Seite 7 dass für eine erfolgte Einladung zur Stellungnahme der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 erneut an die Auslandvertretung gelangte und in seinen vom 16. Juni 2008 datierenden, ergänzenden Gesuchsunterlagen auf die zentrale Begründung des BFM – wonach sich der Beschwerdeführer in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen könne – gleich zu Beginn konkret Bezug nimmt ("Si bien el ser humano tiene el Derecho de migrar a otro país […]"; Akten BFM A4 S. 1), dass andererseits eine allfällige Einladung zur Stellungnahme weder aktenkundig noch im Verzeichnis der vorinstanzlichen Akten vermerkt ist, dass bei dieser Sachlage zumindest nicht auszuschliessen ist, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, dass dieser Anspruch formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen), dass jedoch festzustellen ist, dass eine Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur wäre, dass sie insbesondere die Möglichkeit des Beschwerdeführers, vor Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung zu den (dieser zugrunde liegenden) Erwägungen Stellung zu nehmen, angesichts der umfassenden Gesuchsergänzungen offensichtlich nicht beeinträchtigt hat, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen demnach einem blossen prozessualen Leerlauf gleichkäme, weshalb ein allfälliger Mangel durch die seitens des Beschwerdeführers nachgereichten Gesuchsergänzungen als geheilt zu betrachten ist, dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen -- 7 of 10 -E7726/2008 Seite 8 können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass zwar die Feststellung des BFM, wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neo paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity. […]"), dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch C. _______ dem Schutzwillen der Behörden ausserdem der Umstand entgegensteht, dass die (…), dass auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in B. _______ ausfindig gemacht worden sei, in dieser Form nicht haltbar ist, gibt dieser doch an, Ende Januar 2008 von zwei bewaffneten Männern in der Stiftung G. _______ heimgesucht, fotografiert und erheblich bedroht worden zu sein (Eingabe vom 15. Mai 2008 Ziff. 11), das demnach rein aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, dieser könne innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der C. _______ und der D. _______ Schutz finden, indem er die zuständigen Behörden um (weitere) Schutzgewährung ersucht respektive seinen Wohnsitz verlegt, -- 8 of 10 -E7726/2008 Seite 9 dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte, dass er – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er in der Schweiz eine adäquate Behandlung seiner Verletzung und eine (…) erhalten könnte, an dieser Feststellung klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.

13.

des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

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E7726/2008 Seite 10 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E7726/2008 Seite 10 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Der Antrag auf Übersetzung der angefochtenen Verfügung wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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