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Entscheid

E-7726/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

9. November 2010Deutsch17 min

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Erwägungen

3.

AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht plausibel erscheinen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2010 verwiesen werden kann, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die Seite 8 -- 8 of 13 -E-7726/2010 widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Mazedonien umzustossen vermögen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, Mitglieder der Familie F._______ hätten ihm gegenüber damit gedroht, (...) zu entführen und umzubringen (pag. 47), wohingegen er anlässlich der Anhörung angab, nie ein Familienmitglied der F._______ gesehen oder getroffen zu haben (pag. 9 f., F 69 f.), dass er dort auch auf wiederholte Nachfrage nach der Art der Bedrohung dieselbe mit keinem Wort konkret zu schildern vermochte, sondern lediglich wiederholte, dass er bedroht worden und deshalb zuhause geblieben sei (pag. 9 f.), dass nach dem Gesagten mangels Geltendmachung von konkreten Verfolgungshandlungen keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Bedrohung festzustellen sind, dass auch in einer allfälligen Warnung durch die Nachbarskinder (pag. 48 und 58) keine konkreten Hinweise zu erblicken sind, dass sich die inhaltliche Ausweitung der Bedrohungslage auf Rechtsmittelebene, wonach die Verfolger oft (...), als nachgeschobene und damit unglaubhafte Sachverhaltsanpassung erweist, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Behörden im Heimatland der Beschwerdeführenden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten, dass zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin insoweit fraglich erscheint, als beide Beschwerdeführenden diese weder näher zu substanziieren noch zeitlich einzuordnen vermochten (vgl. pag. 7, F 39; pag. 28, F 15), dass der mit dem pauschalen Vorwurf, die örtlichen Behörden seien korrupt ("sie [die Familie F._______] haben Polizisten dort" [pag. 29, F 34]) respektive die Mazedonier wollten nichts mit Albanern zu tun haben (pag. 13, F 112), begründete Verzicht der Beschwerdeführenden auf Inanspruchnahme behördlichen Schutzes nicht auf Seite 9 -- 9 of 13 -E-7726/2010 einen mangelnden Schutzwillen der mazedonischen Behörden hinzuweisen vermag, dass diese Vorbringen somit nicht geeignet sind, die vermutete Verfolgungssicherheit in Mazedonien zu entkräften, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit, es sei gefährlich, ihn nach Mazedonien zurückzuschicken (pag. 13, F 109), an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, zumal sie in keiner Weise an die Fragestellung aknüpft, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen, dass an dieser Feststellung auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern vermag, da es sich hierbei klarerweise um ein Gefällig keitsschreiben ohne Beweiswert handelt, wobei auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein getreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Seite 10 -- 10 of 13 -E-7726/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus individuellen Gründen als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da sie bis zu ihrer Ausreise in Mazedonien gelebt haben und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind (vgl. pag. 43 und 53), Seite 11 -- 11 of 13 -E-7726/2010 dass keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden und auch die Behauptung, wonach die Kinder traumatisiert (pag. 57) respektive "fast traumatisiert" (pag. 5 F 10) seien, zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, da die – im übrigen erst (...) respektive (...) alten – Kinder angesichts der übrigen Aussagen von der geltend gemachten Bedrohung überhaupt nichts mitbekommen haben können, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere – sie sind im Besitz gültiger Reise pässe – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands los geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 12 -- 12 of 13 -E-7726/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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