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Entscheid

E-7744/2008

Asyl und Wegweisung

29. April 2011Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Nove... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

44.

Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 6 of 11 -E-7744/2008 Seite 7 dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Serbien konsequenterweise die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich im Hinblick auf Serbien zu prüfen ist und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzugehen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von -- 7 of 11 -E-7744/2008 Seite 8 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2), dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen) Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2), dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ins Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person massgeblich sind, dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern, dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären Situation auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten sind, dass die aufgezeigten Kriterien auch für die vorliegende Konstellation, bei welcher es sich – infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 – aus schweizerischer Sicht formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen Zufluchtsmöglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt, -- 8 of 11 -E-7744/2008 Seite 9 dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, unverheirateten und – soweit bekannt - gesunden Mann handelt, der serbokroatischer Muttersprache ist, dass er deshalb in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, zumal er mit seinem in Serbien lebenden (…) nahe Angehörigen hat, die ihn – zumindest in der Anfangsphase – bei der sozialen Integration unterstützen können, zumal deren Unterstützungsbereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des Balkanraumes vorausgesetzt werden kann, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die (…) des Beschwerdeführers hätten bei ihren Ehemännern nichts zu sagen und es würden dort Landsleute aus Kosovo als Personen zweiter Klasse behandelt, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer, der über eine sehr gute Schulbildung mit begonnenem Studium in (…) verfügt, selbst in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von -- 7 of 11 -E-7744/2008 Seite 8 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2), dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen) Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2), dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ins Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person massgeblich sind, dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern, dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären Situation auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten sind, dass die aufgezeigten Kriterien auch für die vorliegende Konstellation, bei welcher es sich – infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 – aus schweizerischer Sicht formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen Zufluchtsmöglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt, -- 8 of 11 -E-7744/2008 Seite 9 dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, unverheirateten und – soweit bekannt - gesunden Mann handelt, der serbokroatischer Muttersprache ist, dass er deshalb in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, zumal er mit seinem in Serbien lebenden (…) nahe Angehörigen hat, die ihn – zumindest in der Anfangsphase – bei der sozialen Integration unterstützen können, zumal deren Unterstützungsbereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des Balkanraumes vorausgesetzt werden kann, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die (…) des Beschwerdeführers hätten bei ihren Ehemännern nichts zu sagen und es würden dort Landsleute aus Kosovo als Personen zweiter Klasse behandelt, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer, der über eine sehr gute Schulbildung mit begonnenem Studium in (…) verfügt, selbst in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

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E-7744/2008 Seite 10

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E-7744/2008 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:

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