E-7744/2024
Asyl und Wegweisung
29. Mai 2026Deutsch24 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Nove... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-7744/2024 U r t e i l v o m 2 9. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2024 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 19. Juni 2024 machte er im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Tutsi zugehörig und stamme aus B._______. Von 2006 bis 2010 habe er an der Universität von Burundi studiert, habe aber wegen der Krankheit seiner Mutter zweimal nicht bestanden und sei deshalb gezwungen gewesen die Universität zu wechseln. Von 2011 bis 2014 seien er an der Universität (…) gewesen und hätte dort sein Lizenziat in (…) gemacht. Nach dem Tod seiner Mutter im (…) 2010 habe er sich der Partei MSD (Movement pour la Solidarité et la Démocratie) angeschlossen und sei dort tätig gewesen. Bei den Wahlen im Jahre 2010 seien die Behörden gegen alle Oppositionsmitglieder, insbesondere der MSD, vorgegangen. Am (…) 2014 sei dann sein Cousin angegriffen und verletzt worden. Im Jahr 2015 hätten Demonstrationen stattgefunden. Die Regierungspartei CNND-FDD habe Mitglieder seiner Partei rekrutiert, beispielsweise den Gemeindechef seiner Gemeinde. Er und seine Familienmitglieder seien angegriffen worden. Am (…) 2015 sei eine Handgranate in sein Haus geworfen und ein Cousin und ein Nachbar seien dabei getötet worden. Nach erneuten Behelligungen habe er sich im Mai 2015 über Ruanda nach Uganda abgesetzt. Er sei als Flüchtling dort verblieben und habe dort sogar noch einen Master in (…) gemacht. Die burundische Regierung habe ihm jedoch auch in Uganda nachgestellt. Im (…) 2016 sei er dort wohl vergiftet worden und 2017 sei er angegriffen worden. Ein Mann habe sich als Verrückter ausgegeben und seiner damals viermonatigen Tochter ins Gesicht gebissen. Der Mann habe ihm auch erzählt, dass seine Ehefrau vergewaltigt worden sei. Dieser sei dann in ein psychiatrisches Zentrum gebracht worden, wo er nach ein paar Tagen aber wieder verschwunden sei. Auch habe sein Sohn später aus ungeklärten Umständen eine Vergiftung erlitten.
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E-7744/2024 Seite 3 Nach dem Regierungswechsel in Burundi im Jahr 2020 habe eine Gruppe burundischer Flüchtlinge an den Präsidenten geschrieben und darum gebeten, nach Burundi zurückgebracht zu werden. Er und andere hätten in einem eigenen Schreiben dem Präsidenten mitgeteilt, dass der erste Brief nicht repräsentativ sei. Da er den Plan, die burundischen Flüchtlinge zurückzuschaffen, mit diesem Vorgehen wohl zunichte gemacht habe, habe man ihn bedroht. Als er eines Sonntags in der Kirche gewesen sei, habe man ihm sein Handy und einige Dokumente aus dem Haus gestohlen und eine Nachricht hinterlassen, wonach «seine Tage gezählt seien». In der Folge habe er ein Schreiben an den UNHCR samt Petition gerichtet, welches er zwar nicht unterschrieben habe, jedoch habe er bei der Abgabe einer Kopie beim Office of the Prime Minister (OPM) einen Übersetzer benötigt und sich deswegen trotzdem exponiert. Am (…) 2022 sei er in eine Strassensperre gelangt und gefesselt worden. Er habe geglaubt, von Banditen überfallen worden zu sein. Nachdem ihm ein Freund dann zur Ausreise geraten habe, sei er ausgereist; dies jedoch ohne sich vorher überhaupt noch von seiner Familie zu verabschieden. Im (…) 2022 habe er über C._______ und D._______ Uganda verlassen und sei über Kenia, die Türkei, Serbien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokumente und Beweismittel wird auf Ziffer I Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
C.
In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er habe Hepatitis C. Die Behandlung sei jedoch beendet und es fänden einfach noch regelmässige Kontrollen statt. Er befände sich auch in psychologischer Behandlung. Zudem habe er Hautprobleme, welche vermutlich mit der Hepatitis-C-Erkrankung zusammenhingen. Es wurden ärztliche Zeugnisse eingereicht (Ambulante Hausberichte des Kantonsspitals E._______ vom […] und vom […] sowie eine Adomensonographie des Kantonsspitals E._______ vom […] und ein Überweisungsschreiben der Klinik F._______ vom […]).
D.
Mit Entscheid vom 8. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
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E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Asylentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, diese sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, welcher in der Folge am 30. Dezember 2024 einging.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 reichte die Rechtsvertretung mehrere Dokumente und Fotografien ein (u.a. Arztbericht vom […] 2026, Polizeibericht vom […] 2026, Referenzschreiben des Vereins «[…]», Schreiben von Frau […] der Organisation «[…]» vom […] 2026).
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen -- 5 of 16 -E-7744/2024 Seite 6 in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.
5.1
Die Vorinstanz qualifiziert die Vorbringen des Beschwerdeführers (aus verschiedenartigen Gründen) als nicht glaubhaft.
5.2
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, es sei leicht gewesen, Leute zu einem Parteibeitritt zur MSD zu bewegen, angesichts der Tatsache, dass es schon zuvor zu Anfeindungen und Gewalttaten sowohl der Regierungs- als auch der Oppositionsparteien gekommen sei, realitätsfremd anmute. Auch seien seine diesbezüglichen Ausführungen wie und aus welcher Motivation er die Leute jeweils überzeugt habe, äusserst vage und oberflächlich ausgefallen (vgl. A37 F41, F50). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Regierung oder die Imbonerakure ihn nicht hätte finden können sollen (vgl. A37 F64), nachdem er zu seiner Cousine gezogen sei, aber weiterhin an der Universität studiert habe. Er erstaune ebenfalls, dass er bei der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, dass er beim dem Handgranatenangriff verletzt worden sei (vgl. A23 F48). Ohnehin lasse sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers der Angriffe kein Zusammenhang mit ihm oder der vorgebrachten Parteimitgliedschaft erkennen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass es sich hierbei, selbst bei Wahrunterstellung, bloss um Ausdruck der allgemeinen Gewaltsituation zu jener Zeit gehandelt habe.
5.3
Im Weiteren sei es realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Frau und die Kinder in Uganda zurücklassen würde, wenn diese zuvor bereits am selben Ort angeblich Opfer einer absichtlichen Vergiftung und eines Tötungsversuches und einer Bissattacke geworden sein sollten. Dem stehe nicht entgegen, dass er angeblich seinen Cousin nach der ersten Anhörung gebeten habe, seine Familie aus der Siedlung wegzubringen, da in der Zwischenzeit fast zwei Jahre vergangen seien; zumal nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie in derselben Siedlung verblieben sein sollte. Im Weiteren begründe die Tätigkeit als Mobilisator neben dem Studium kein politisches Profil, das ein erhöhtes Interesse der Regierung am Beschwerdeführer begründen würde.
5.4
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe vor langer Zeit einen Pass besessen, den er 2011 beantragt habe, bevor er nach Uganda gegangen sei. Aufgrund der Aktenlage sei jedoch erstellt, dass der
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E-7744/2024 Seite 7 Beschwerdeführer am (…) 2022 mit einem biometrischen burundischen Pass nach Serbien eingereist sei, bevor er in die Schweiz gelangt sei. Für die Ausstellung eines burundischen Passes sei jedoch eine persönliche Vorsprache bei den Behörden in Bujumbura erforderlich. Da der Pass, den der Beschwerdeführer zur Einreise nach Serbien benutzt habe, (…) 2022 ausgestellt worden sei, habe er sich somit nachweislich nach seiner Ausreise nach Uganda somit im Jahr 2015 und unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz an die burundischen Behörden gewandt, was nicht mit dem Vorbringen vereinbar sei, von der burundischen Regierung verfolgt zu werden.
5.5
Zudem weist das SEM auf mehrere Widersprüche zwischen dem eingereichten Protokoll vom 17. Juni 2016 und dem Schreiben zu den Asylgründen der Ehefrau und den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen hin. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ziffer II Erwägung 2).
5.6
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (vgl. Ziffer I Erwägung 4) – so das SEM weiter – sei festzuhalten, dass es sich bei den Dokumenten vom (…) 2016 und vom (…) 2021 zu den Asylgründen des Beschwerdeführers und der Ehefrau in Uganda lediglich um die Wiedergabe der eigenen Angaben beziehungsweise derjenigen der Angehörigen und nicht um neutrale behördliche Berichte handle. In der eingereichten, auf den «2020» datierten Parteibestätigung (vgl. BM AA 26) werde eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers bis zum (…) 2023 bestätigt. Dies könne jedoch gar nicht zutreffen, da er bereits 2015 Burundi verlassen habe (vgl. A23 F45). Es sei somit von einem mutmasslichen Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Und dem Dokument zur angeblichen Vergiftung des Sohnes des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf die Art der Vergiftung sowie deren Ursachen zu entnehmen. Die Vergiftung könne somit verschiedene (versehentliche) Ursachen haben. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Flüchtlingsanerkennung in Uganda nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen für sich ableiten, seien burundische Staatsangehörige doch bis Mai 2017 ohne Einzelfallprüfung als Flüchtlinge anerkannt worden.
5.7
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach einem gewonnenen Landstreit zwischen seiner Familie und anderen Personen von diesen Drittpersonen behelligt worden sei, seien als nicht
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E-7744/2024 Seite 8 asylrelevant zu erachten. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, auch nach dem Tod seiner Mutter, gegen diese Personen vorzugehen und sich an die Behörden zu wenden, was seine Mutter zuvor bereits erfolgreich getan habe.
6.
6.1
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der behauptungsweise substantiierten und schlüssigen Angaben als glaubhaft zu erachten.
6.2
Die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich seiner Tätigkeiten, Leute zu einem Parteibeitritt zu gewinnen, seien unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Ausführungen des Beschwerdeführers wie er die Leute von einem Beitritt überzeugt habe, nicht vage ausgefallen. Auch sei er durchaus in der Lage gewesen, seine Motivation für den Parteibeitritt darzulegen (Aufflammen der Konflikte zwischen den Ethnien, Ratschlag eines Freundes). Betreffend den geltend gemachten Handgranatenangriff seien nach wie vor Narben ersichtlich, was für die Glaubhaftigkeit des Angriffs spreche. Hinsichtlich seines angeblich nicht nachvollziehbaren Verhaltens, seine eigene Frau und Kinder in Uganda zurückzulassen, obwohl diese zuvor angegriffen worden seien, sei festzuhalten, dass er ausgereist sei, um seine Familienmitglieder nicht weiter durch seine politischen Tätigkeiten zu exponieren. Im Weiteren sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz vor der Einreise in die Schweiz keine Vorsprache bei den burundischen Behörden erfolgt; vielmehr habe ganz einfach ein Freund vor der Ausreise für ihn diese Dokumente besorgt. Aus diesem Grund habe er auch inhaltsverfälschte Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Identität verwendet. Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zwischen den Angaben in den ugandischen Dokumenten und denjenigen anlässlich der Anhörungen sei zu bedenken, dass sich in einem kurzen Bericht nicht gleich ausführliche Schilderungen finden könnten wie in zwei Anhörungen. Schliesslich wiesen die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen auf, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht gebührend berücksichtigt habe.
6.3
Im Zusammenhang mit der Frage der Asylrelevanz habe die Vorinstanz lediglich die Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Ländereien, jedoch nicht die Mitgliedschaft bei der MSD und seine Tätigkeiten im ugandischen Flüchtlingscamp mitberücksichtigt.
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7.
7.1
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5) verwiesen werden.
7.2
Vorab ist festzuhalten, dass insbesondere die Ausreisemodalitäten beziehungsweise die hierzu verwendeten heimatlichen Identitätsdokumente gegen die Glaubhaftigkeit einer angeblichen Bedrohung durch die heimatlichen Behörden sprechen. So ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 mit einem biometrischen burundischen Pass nach Serbien reiste. Dieser biometrische burundische Pass wurde am (…) ausgestellt. Bereits hieraus geht denknotwenig hervor, dass der Beschwerdeführer zur Ausstellung eines solchen biometrischen Reisepasses aus freiem Willen die burundischen Behörden kontaktiert und aufgesucht hat. Diese Vornahme ist weder mit einer objektiven Verfolgungslage, noch mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang zu bringen. Diese Ausgangslage kann auch nicht mit dem leicht durchschaubaren Erklärungsversuch relativiert werden, dass angeblich ein Freund diese Dokumente für ihn bei der burundischen Behörde beschafft habe. Abgesehen von dem Umstand, dass ein solcher Freundschaftsdienst für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses technisch kaum denkbar ist, erscheint dieser Erklärungsversuch auch als offensichtlich konstruiert. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie das SEM zu Recht darauf hinweist, auch noch inhaltsverfälschte Dokumente eingereicht hat, unterstreicht die Annahme einer fehlenden Glaubhaftigkeit weiter.
7.3
Neben der Ausreisemodalitäten und der benannten Auffälligkeiten der verwendeten Dokumente sprechen indes auch die wenig substanziierten sowie inhaltlich widerspruchsbehafteten Parteiangaben des Beschwerdeführers gegen die Annahme eines glaubhaften Geschehens.
7.3.1
So sind beispielsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie und aus welcher Motivation er angeblich die Leute zum Parteibeitritt überzeugt habe, äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde (Aufflammen der Konflikte zwischen den
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E-7744/2024 Seite 10 Ethnien, Ratschlag eines Freundes) vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass bei einer effektiven Tätigkeit, problemlos eine Person in der Lage wäre, solche Handlungen und Abläufe anschaulich und vertieft darzustellen und mit zahlreichen Beispielen zu untermauern. Entsprechendes liegt nicht vor.
7.3.2
Im Weiteren erscheinen auch die geltend gemachten Behelligungen im Lichte der übrigen Sachlage wenig lebensnah. So ist mit dem SEM festzustellen, dass effektiv wenig nachvollziehbar erscheint, dass die Regierung oder die Imbonerakure ihn angeblich einfach nicht hätte finden können sollen (vgl. A37 F64), nachdem er zu seiner Cousine gezogen war; dies obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Universität besuchte.
7.3.3
Mit dem SEM ist auch festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblichen Handgranatenangriffs abweichend ausgefallen sind. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach doch hiervon Narben verblieben seien, welche einen solchen Übergriff belegten, kann nicht gefolgt werden, zumal der Grund ihrer Entstehung nicht belegt ist. Bei dem angeblichen Angriff handelt es sich somit um eine unbewiesene Parteibehauptung. Ohnehin lässt sich – bei Wahrunterstellung – aus der Darstellung eines solchen Angriffs auch kein Zusammenhang mit ihm oder der vorgebrachten Parteimitgliedschaft erkennen. Vielmehr kann, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, dies ohne weiteres auch bloss Ausfluss der damaligen allgemeinen Lage gewesen sein.
7.3.4
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne seine Ehefrau und seine Kinder ausgereist ist und diese bedenkenlos alleine an einem Ort zurückgelassen haben will, wo angeblich zuvor ein Übergriff gegen sie erfolgt sei, erscheint kaum lebensnah. Der Erklärungsversuch wonach er ausgereist sei, um seine Familienmitglieder nicht weiter durch seine politischen Tätigkeiten zu exponieren, vermag nicht zu überzeugen; dies zumal hierdurch auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern – bei Wahrunterstellung der angeblichen Übergriffe – seine blosse Ausreise bewirkt haben sollte, dass seine Familie nunmehr künftig in Sicherheit sein sollte.
7.3.5
Zudem ist festzuhalten, dass auch der blosse Hinweis in der Beschwerde auf einige Realkennzeichen in den Darstellungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen nicht geeignet sind, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Ergebnis ernsthaft in Frage zu stellen. Auch trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz, wie in der Beschwerde behauptet, es unterlassen habe, im Zusammenhang mit der Frage der -- 10 of 16 -E-7744/2024 Seite 11 Asylrelevanz weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MSD noch seine Tätigkeiten im ugandischen Flüchtlingscamp zu würdigen, ging das SEM doch zutreffend von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen aus, weshalb eine Beurteilung derer Asylrelevanz unterbleiben konnte.
7.3.6
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen letztlich auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente und Fotografien (u.a. Arztbericht vom […] 2026, Polizeibericht vom […] 2026, Referenzschreiben des Vereins «[…]», Schreiben von Frau […] der Organisation «[…]» vom […] 2026) nichts zu ändern. In der diesbezüglichen Eingabe vom 16. März 2026 wird ergänzend geltend gemacht, dass der Sohn des Beschwerdeführers am (…) 2026 Opfer eines Hausbrandes geworden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass über die Hintergründe dieses Hausbrandes in der vorgenannten Eingabe bloss Vermutungen geäussert werden (und damit auch ein Zusammenhang zu den bisherigen, nicht glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erstellt ist) und sich weder aus dem Arztbericht vom (…) 2026 noch dem Bericht vom (…) 2026 konkrete Hintergründe ergeben. In Bezug auf das Verletzungsbild an der Hand des Kindes erscheint ferner auch eine rein unfallbedingte Verbrennung naheliegend. Die fotographisch dokumentierten (anscheinend auf die Hand begrenzte) Verbrennungen lassen sich auch nur eingeschränkt mit der Behauptung verbinden, diese habe sich das Kind zugezogen, als es angeblich in einem letztlich komplett abgebrannten Haus aufgehalten habe. In Bezug auf die eingereichten Dokumente ist weiter festzuhalten, dass aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Belege bzw. der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich bei dem Referenzschreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, diesen kein rechtstragender Beweiswert zukommt. Zusätzlich könnten hierzu durchaus auch inhaltliche Vorbehalte angebracht werden. So fällt beispielsweise auf, dass im Arztbericht vom (…) 2026 wie auch im Bericht vom (…) 2026 das Alter des Sohnes (geboren am […] 2021) fälschlicherweise mit 5 Jahren wiedergegeben wird. Weiter ist auf einer der eingereichten Fotographien im Hintergrund ein Wandkalender erkennbar, dessen Datierung (vgl. Dezember) anscheinend nicht die Daten des Jahres 2026 (noch 2025) wiederzugeben scheint. Diese inhaltlichen Auffälligkeiten können indes im Ergebnis offen gelassen werden; dies zumal den eingereichten Belegen aus genannten Gründen kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden kann und – selbst bei Wahrunterstellung eines aus ungeklärten Gründen ausgebrochenen Hausbrandes – -- 11 of 16 -E-7744/2024 Seite 12 hiermit nicht auf die Glaubhaftigkeit der (als unglaubhaft qualifizierten) Asylvorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.
7.4
Zusammenfassend ergibt sich aus den aufgeführten Erwägungen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine -- 12 of 16 -E-7744/2024 Seite 13 asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Obwohl es in Burundi anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2015 in Teilen des Landes erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zu Repressionsmassnahmen gekommen sei, habe sich die Lage seit 2016 stabilisiert und verbessert. Aktuell könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Territorium des Landes ausgegangen werden. Die Sicherheitslage in Bujumbura, dem Heimatort und überwiegenden Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers, sei die Sicherheitslage stabil. Den eingereichten Arztberichten sei ein Status nach erfolgreich eradizierter Hepatitis C, St. nach Amöbiasis, Vitamin-B12-Mangel und milde Lymphozystose sowie zwei Allergien und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt zu entnehmen. Ein akuter Behandlungsbedarf ergebe sich aus den Arztberichten nicht. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands gehe aus dem Bericht vom (…) 2024 eine -- 13 of 16 -E-7744/2024 Seite 14 Medikation mit (…) hervor. Entsprechend dieser Ausführungen sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in Burundi grundsätzlich gewährleistet. Im Weiteren handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit hervorragender Schulbildung, welcher über Ländereien in Burundi verfüge. Der Wegweisungsvollzug sei daher unter Würdigung aller Umstände als zumutbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Daran ändern die Argumente in der Beschwerde nichts. Darin wird unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des (…) geltend gemacht, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung leide. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Burundi wird gerügt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die (rechtsgenüglichen, wenn auch etwas knappen) Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Situation in Burundi in Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehen und insgesamt nicht zu beanstanden sind. Schliesslich ist von der Behandelbarkeit der mentalen Bedürfnisse des Beschwerdeführers in Burundi auszugehen (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGers E-3169/2024 vom 26. März 2025, E.7.3.7.). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
9.3.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)- Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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E-7744/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
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