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Entscheid

E-7788/2008

Asyl und Wegweisung

27. Dezember 2011Deutsch11 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Okt... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder -- 5 of 9 -E7788/2008 Seite 6 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Hauptantrag auf Asylgewährung nur mit den aus den Sachvorträgen bereits bekannten Ereignissen (allgemein schlechte Lage im Heimatstaat und Beinverletzung) begründet wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlings und asylrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, dass bezüglich der Argumentation vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die drei Voraussetzungen eines Verzichts auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und dieser, sobald eine von ihnen erfüllt ist, als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, -- 6 of 9 -E7788/2008 Seite 7 dass indessen das BFM am 15. September 2011 im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat, weshalb die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden ist und sich weitere Erörterungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Nichtanerkennung als Flüchtling, der Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren insofern teilweise durchgedrungen ist, als die Vorinstanz im zweiten Schriftenwechsel seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, dass dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt praxisgemäss als hälftiges Obsiegen zu werten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerde nach der teilweisen Wiedererwägung durch das BFM im nicht gegenstandslos gewordenen Teil aussichtslos geworden ist, womit eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung weggefallen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum kostenlosen Beschwerderückzug gegeben wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, nämlich Fr. 300.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen und verhältnismässig -- 7 of 9 -E7788/2008 Seite 8 hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E7788/2008 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E7788/2008 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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