Lexipedia

Entscheid

E-779/2024

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

29. Februar 2024Deutsch9 min

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:38:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:38:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

32.

Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliegt, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeverbesserung nichts vorgebracht wird, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs.1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 6 of 8 -E-779/2024 Seite 7 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass deshalb die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass infolge fehlender Befreiung von der Tragung von Verfahrenskosten auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist, dass das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

-- 7 of 8 --

E-779/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-779/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von (…) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini

-- 8 of 8 --