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Entscheid

E-7842/2010

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

3. Februar 2012Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. September 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

174.

ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann einreisebeachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangssituation nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne, dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass dem BFM bekannt sei, dass es im Norden Sri Lankas zu routinemässigen Überprüfungen, Schikanen und allenfalls auch Einschüchterungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte kommen könne, von denen der Beschwerdeführer indes nicht in einem grösseren Umfang betroffen sei als weite Bevölkerungsteile aus seinem Herkunftsgebiet, dass derartige Behelligungen gemäss ständiger Praxis auf Grund ihrer Art und Intensität für sich noch keine ernstlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und aus ihnen demnach keine für die Einreise in die Schweiz relevante Verfolgungssituation abgeleitet werden könne, dass er überdies kein Gefährdungsprofil aufweise, dass seine subjektive Furcht vor Verfolgung zwar verständlich sei, aber objektiv unbegründet erscheine, zumal keine Indizien für in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende einreisebeachtliche Nachteile erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer zudem selber eingeräumt habe, dass ihm nicht wirklich Gefahr drohe, dass er sich ausserdem der geltend gemachten Schikanen durch den Wegzug zu (…) erfolgreich entzogen habe, dass sein Wegzug gemäss seinen Aussagen auch die andern Beschwerdeführenden nicht in Schwierigkeiten gebracht habe, -- 7 of 10 -E7842/2010 Seite 8 dass die übrigen Vorbringen (schwierige Stellensuche, Erziehung der Kinder) ebenso wenig einreisebeachtlich seien, dass angesichts dieser Erwägungen das eingereichte Dokument nichts zur Sache tue, so dass sich die Frage nach dessen Authentizität erübrige, dass auf Grund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit auch darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was auf eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden hinweisen würde, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, dass es den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (Schikanen und Beschimpfungen) an der erforderlichen Intensität und, da weite Teile der Bevölkerung davon betroffen sind, auch an der Gezieltheit fehlt, um ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wobei der Beschwerdeführer selber einräumt, nicht wirklich in Gefahr zu sein (vgl. das Anhörungsprotokoll Seite 10), dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, soweit sie nicht die erstinstanzlichen Vorbringen wiederholen, die Einschätzung des BFM, die im Militärstützpunkt erlittenen Schikanen seien weder intensiv noch gezielt genug, um einreisebeachtliche Nachteile zu begründen, kritisieren, dass diese Schikanen vielmehr eine intensive psychische Belastung begründeten und den Beschwerdeführer der Angst aussetzten, nicht mehr heil aus dem Stützpunkt herauszukommen, dass überdies Art. 3 AsylG für die Annahme der Schutzbedürftigkeit nicht voraussetze, dass ein einziges Individuum von einem Nachteil betroffen sei, dass sein Wegzug zu seiner Tante zudem an seiner subjektiven Furcht nichts geändert habe, dass damit auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, zumal die Beschwerdeführenden nicht zu substanziieren imstande sind, -- 8 of 10 -E7842/2010 Seite 9 inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit erfüllten, dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv unbegründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten aufzuerlegen wären, aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.

1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E7842/2010 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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