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Entscheid

E-7879/2009

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

4. Februar 2010Deutsch11 min

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich auf die Feststellung beschränkt, er könne keine Identitätspapiere organisieren, zumal (...), dass diese Einwände nicht überzeugen, sondern als unglaubhafte Standardvorbringen einzustufen sind, dass die unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung der Umstände der Reise in die Schweiz in der Tat die Schlussfolgerung nahe Seite 4 -- 4 of 9 -E-7879/2009 legt, der Beschwerdeführer versuche seinen effektiven Reiseweg zu verschleiern, dass der Beschwerdeführer beispielsweise einmal angab, den Heimatstaat (...) verlassen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), dann wiederum daran festhielt, (...) ausgereist zu sein, und diesbezüglich keine plausible Erklärung anbringen konnte (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3, 7), dass zudem nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den gesamten Reiseweg, bei dem er (...) Staaten passiert und sich namentlich in C._______ und in D._______ jeweils mehrere Monate aufgehalten haben will, ohne jegliche Reisepapiere unternehmen konnte, dass er sich in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich äusserte, indem er einmal von (...) und von dort nach D._______ gelangt sein will (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6), beim BFM jedoch darlegte, er sei (...) gereist (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3), dass er zudem einmal angab, in D._______ habe ihm ein Unbekannter geholfen ein Bahnbillet in die Schweiz zu kaufen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6), während ihm der Unbekannte in D._______ gemäss einer anderen Version der Ereignisse dadurch geholfen haben soll, dass er ihm zwecks Erleichterung der Einreise in die Schweiz einen Pass gegeben habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 3), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen und die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), Seite 5 -- 5 of 9 -E-7879/2009 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe Stichhaltiges entgegenzuhalten und er sich in der Beschwerdeschrift auf das Wiederholen des bereits vorgebrachten Sachverhalts beschränkt, dass er neu – und ohne weitere Begründung oder Erläuterung – einzig vorbringt, auch wegen der politischen Lage im Heimatland Probleme gehabt zu haben, dieses Vorbringen jedoch als nachgeschoben und daher ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers insgesamt äusserst vage und unsubstanziiert und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit die geltend gemachten Ausreisegründe in privatrechtlichen Landstreitigkeiten gegründet hätten, eine in diesem Zusammenhang allfällig ergangene polizeiliche Anzeige und darauf folgende behördliche Ermittlungen daher nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wären, mithin diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG klar nicht zu genügen vermöchten, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern Seite 6 -- 6 of 9 -E-7879/2009 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sierra Leone droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), Seite 7 -- 7 of 9 -E-7879/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 8 -- 8 of 9 -E-7879/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9

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