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Entscheid

E-7946/2008

Asyl und Wegweisung

24. Mai 2011Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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