E-8029/2025
Familienzusammenführung (Asyl)
4. Juni 2026Deutsch19 min
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. September 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-8029/2025 U r t e i l v o m 4. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Joanna Freiermuth, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Türkei; Verfügung des SEM vom 18. September 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. November 2020 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familiennachzug zugunsten seines Sohnes, B._______ (nachfolgend auch: Sohn oder B._______), geboren am (…), sowie Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz. Er reichte dabei die folgende Dokumente zu den Akten: eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung (B), eine Kopie des Identitätsausweises von B._______, dessen Geburtsurkunde, eine notariell beglaubigte Zustimmung der Mutter zur Wohnsitznahme des Kindes bei seinem Vater in der Schweiz, eine Kopie des Identitätsausweises der Mutter, eine schriftliche ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2025, (undatierte) Screenshots von Videoanrufen mit dem Kind, Kopien von Fotos des Kindes sowie Quittungen/Rechnungen über versendete Geschenke oder Kleidung an das Kind (Kleidergeschäft C._______ vom 11. November 2020).
B.b Am 21. August 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten sowie weitere zweckdienliche Informationen zum Familiennachzugsgesuch einzureichen.
B.c Mit Eingabe vom 24. August 2025 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen des SEM und reichte mehrere Screenshots von Videoanrufen (datierend vom 25. Oktober 2024, 26. Januar 2023, 2. April 2025, 29. April 2025, 27. Mai 2025 und 17. August 2025), Kopien von Fotos seines Sohnes vor und nach der Ausreise des Beschwerdeführers sowie einen Auszug aus dem türkischen Personenstandregister vom (…) 2025 inklusive Übersetzung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zugunsten von B._______ ab und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz.
D.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin,
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E-8029/2025 Seite 3 erhob mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 18. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug des Sohnes sei gutzuheissen und seine Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden. Der Beschwerde lagen eine Kopie des Scheidungsurteils vom (…) 2019, ein Schreiben der Grosseltern vom 15. Oktober 2025 sowie ein undatiertes Schreiben der Mutter von B._______ samt Übersetzungen bei.
E.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2025 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest.
H.
Mit Replik vom 1. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Argumenten in der Beschwerdeeingabe fest.
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E-8029/2025 Seite 4
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Das Familienasyl dient insbesondere -- 4 of 13 -E-8029/2025 Seite 5 nicht der Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2).
3.3
Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Solche sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).
3.4
Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat das Bestehen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG).
4.
4.1
Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es würden besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die einem Familiennachzug entgegenstünden. Die Trennung mit seinem Sohn sei nicht erst durch die Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei, sondern mit der Scheidung im (…) 2019 erfolgt. Letztlich stünden jedoch die Scheidung und Trennung von seinem Sohn in einem sachlich engen Zusammenhang zu seinen Asylgründen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei der Beschwerdeführer in den Jahren seit der Asylgewährung bis zur Einreichung des Gesuchs bloss in sporadischem Kontakt mit seinem Sohn gestanden. Aus den Jahren 2021 und 2022 seien keine Belege vorhanden. Dass der Beschwerdeführer angebe, es sei ihm nicht immer möglich gewesen, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen, weise auf eine zeitweise unterbrochene Beziehung hin. Eine umfassende finanzielle Unterstützung im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er mit einem Rechnungsbeleg und einem undatierten WhatsApp-Screenshot nicht belegen können. Es seien keine weiteren Unterstützungsmassnahmen aktenkundig. Folglich könne der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er all die Jahre über diese Kontakte hinaus eine schützenswerte Beziehung zu seinem Sohn unterhalten hätte. Dazu trage auch -- 5 of 13 -E-8029/2025 Seite 6 bei, dass er seinen Sohn seit mehr als sechs Jahren nicht mehr physisch getroffen habe. Es sei daher von einer Wiederaufnahme und nicht einer Fortsetzung der Beziehung auszugehen, was der Beschwerdeführer auch mit dem reiferen Alter des Kindes begründe. Das Familienasyl diene indes nicht der Wiederaufnahme von Beziehungen, sondern einzig der Fortsetzung derselben. Der Beschwerdeführer habe mehr als viereinhalb Jahre nach seiner Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz zugewartet, bis er das vorliegende Gesuch eingereicht habe, was erheblich sei, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Alters des Kindes.
4.2
Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erfüllt seien. Insbesondere würden keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Einbezug entgegenstehen. Es bestehe in emotionaler und wirtschaftlicher Hinsicht eine ununterbrochen enge Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn. Er sei bis heute in stetem Kontakt mit seinem Sohn via Telefon und WhatsApp, meistens über dessen Grosseltern mütterlicherseits. Sein Sohn vermisse ihn sehr und es sei ihm schon lange ein Anliegen, wieder mit ihm vereint zu werden. Die Mutter habe ihm kurz nach seiner Flucht gesagt, dass sie dies zulassen könne, wenn er in der Schweiz ein geregeltes Leben aufgebaut habe. Die Mutter habe zwischenzeitlich erneut geheiratet. Zwischen ihrem neuen Ehemann und seinem Sohn würde es Konflikte geben. Das Kind fühle sich nicht mehr wohl bei seiner Mutter und ihrem neuen Ehemann, weshalb es für eine Zeit lang zu seinen Grosseltern gezogen sei. Mit neun Jahren sei sein Sohn nun in einem Alter, in welchem er klar zum Ausdruck zu bringen könne, dass er bei seinem Vater leben möchte. Aus diesen Gründen unterstütze die Mutter nun, dass er zu ihm in die Schweiz ziehe. Zwar sei der Kontakt teilweise kurzzeitig unterbrochen gewesen, nämlich direkt nach der Scheidung und während seiner Flucht. Dies sei aber nicht auf seinen fehlenden Willen zurückzuführen, sondern darauf, dass seine Ex-Frau direkt nach der Scheidung und aufgrund des gesellschaftlichen Drucks den Kontakt kurzzeitig nicht zugelassen habe. Die Mutter habe das alleinige Sorgerecht nur innegehabt, weil sich dies zum Zeitpunkt der Scheidung so aus dem türkischen Recht beziehungsweise der entsprechenden Praxis ergeben habe. Dass von den Jahren 2021-2022 keine Screenshots von Anrufen vorhanden seien, liege einzig daran, dass er zu jener Zeit nicht daran gedacht habe, die Kontakte akribisch zu dokumentieren. Die -- 6 of 13 -E-8029/2025 Seite 7 Grosseltern und die Mutter würden den regelmässigen Kontakt bestätigen. Der Wille zusammenzuleben sei immer vorhanden gewesen. Er habe alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, indem er, als er noch in der Türkei gelebt habe, seinen Sohn fast wöchentlich gesehen und ihn auch wochenweise zu sich genommen habe und indem er seit der unfreiwilligen Trennung durch die Flucht intensive Kontakte über WhatsApp und Videoanrufe gepflegt habe. Finanziell unterstütze er seinen Sohn, wann immer er könne. Dessen Mutter habe keine Banküberweisungen akzeptiert, da sie aufgrund der Anschuldigungen der türkischen Behörden gegen ihn Angst gehabt habe in Probleme geraten zu können. Er habe seinem Sohn jedoch Sachleistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten, wie zum Beispiel seinen Pass, Kleider oder Schulsachen, bezahlt. Da er Sozialhilfe beziehe, sei es ihm aus finanziellen Gründen leider bisher nicht möglich, grössere Aufwendungen für seinen Sohn zu tätigen. Er habe leider nicht alle Unterstützungen dokumentiert und nicht alle Belege aufbewahrt. Die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft verstosse gegen das Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK). Die Nichterteilung der Einreisebewilligung an seinen Sohn stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar, da es Vater und Sohn so verunmöglicht werde zusammenzuleben, wie sie sich dies beide innigst wünschten. Es seien keine Rechtfertigungsgründe für diesen Eingriff ersichtlich. Seine Ex-Frau bestätige, dass es im Interesse des gemeinsamen Sohnes sei, bei seinem Vater in der Schweiz zu leben. Die Umstände hätten sich seit dem Zeitpunkt, in welchem ihr das Sorgerecht erteilt worden sei, verändert. Die Nichterteilung der Einreisebewilligung verstosse gegen das zwingend zu berücksichtigende Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK.
4.3
In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und ergänzt, das Bestätigungsschreiben der Grosseltern würde keine gegenteiligen Hinweise enthalten, wonach der Vater in jener Zeit (2020 bis 2025) mit seinem Sohn in regelmässigem Kontakt gestanden sei. Die Beschwerde enthalte keine weiteren Beweismittel, die die Einschätzung von sporadischen Kontakten kIar widerlegen würden. Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme der Beziehung Vater zum Sohn würde sich in der Beschwerde lesen, dass die Mutter dies unterbunden habe, weil sie dazu nicht bereit gewesen sei. Der Vater habe diese Situation, dass der Sohn aufgrund seines Kleinkindesalters besser bei der Mutter aufwachsen würde und er mit ihr statt mit dem Vater eine tatsächliche affektive Bindung -- 7 of 13 -E-8029/2025 Seite 8 eingehe, respektiert. Dies sei ein weiterer, klarer Hinweis auf eine zeitlich unterbrochene Beziehung. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsyIG könnten – aufgrund ihrer fehlenden Direktwirkung – weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts ll über bürgerliche und politische Rechte ergänzend angewendet werden.
4.4
In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und bringt ergänzend vor, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Kontakte nur «sporadisch» gewesen seien, würde die aussergewöhnlichen Umstände seiner Flucht nicht angemessen abbilden. Er habe sich finanziell, psychisch und sicherheitstechnisch in einer äusserst belastenden Situation befunden. Dass daher der Kontakt zu seinem Sohn direkt nach der Flucht aus der Türkei kurzzeitig leicht weniger regelmässig gewesen sei, bedeute keinesfalls, dass die Beziehung unterbrochen gewesen sei. Vielmehr zeuge diese Phase davon, dass er das Wohl seines Kindes über sein eigenes stelle und ihn in dieser Phase, aufgrund seiner eigenen Verfolgung in der Türkei, nicht habe gefährden wollen.
5.
5.1
Vorab ist festzuhalten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, B._______, geboren am (…), nicht umstritten ist und letzterer zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 AsylG gehört. Im Weiteren kann offenbleiben, ob die Trennung von seinem Sohn bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers durch die Scheidung am (…) 2019 erfolgte, da mit der Vorinstanz ohnehin davon auszugehen wäre, dass diese in engem sachlichem Zusammenhang zu den Asylgründen stand. Zwischen den Parteien ist unbestritten und nach Aktenlage nicht zu beanstanden, dass vorliegend von einer vorbestanden gelebten Familienbeziehung auszugehen ist. Umstritten und zu prüfen bleibt, ob seit der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin von einer ununterbrochenen, tatsächlich gelebten und im Rahmen des Möglichen gepflegten Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn B._______ auszugehen ist.
5.2
Der Beschwerdeführer reiste im (…) 2019 aus der Türkei aus. Am (…) 2020 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienvereinigung seines Sohnes reichte er indessen erst am 24. Mai 2025, also
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E-8029/2025 Seite 9 viereinhalb Jahre nach seiner Asylgewährung ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Nachzug seines Sohnes angestrebt hätte. Je länger das Getrenntleben andauert, desto höhere Anforderungen werden an den Nachweis der Kontaktpflege im Rahmen des Möglichen gestellt (vgl. Urteil des BVGer D4064/2020 vom 26. November 2020 E. 6.3.1).
5.3
Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, äusserte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen vom (…) 2020 den Wunsch sein Kind in der Schweiz zu sehen (vgl. dortige F88: «Vielleicht gibt es ja mal die Möglichkeit, dass meine Tante ms. mein Kind einfliegen kann»). Ebenfalls gab er zu Protokoll, bereits mit seiner Frau darüber gesprochen zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass sie es ihm bringen könne, wenn er sich in der Schweiz ein geregeltes Leben aufgebaut habe. Auf Rückfrage hin führte der Beschwerdeführer aus, er werde es dann wieder zurückschicken. Es gehe nur darum, dass sie Zeit miteinander verbringen könnten. Das Kind leide darunter, dass es keinen Vater habe (vgl. Anhörungsprotokoll, F87, F88, F89). Diese Aussage des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Absicht eines dauerhaften Nachzugs seines Sohnes in die Schweiz bestand. Im Weiteren sind den Akten entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Treffen in der Schweiz oder in einem Drittstaat (oder zumindest Bemühungen um solche) zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu entnehmen. Der Beschwerdeführer begnügte sich mehrere Jahre damit, seinen Sohn lediglich über Videoanrufe zu sehen und mithin seit seiner Ausreise im (…) 2019 – während prägenden Jahren der Kindheit – keinen physischen Kontakt mehr zu haben. Das erweckt den Anschein, dass er sich mit der Situation arrangiert hat. Wohl sind den Umständen seiner Flucht Rechnung zu tragen (vgl. BVGer-act. 9). Allerdings sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach ihm solche Treffen durch die Mutter von B._______ verwehrt worden seien, unbelegt geblieben und stehen in direktem Widerspruch zu seinen Äusserungen im Rahmen der Anhörung.
5.4
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Beweismittel für die geltend gemachte enge affektive Bindung zwischen ihm und seinem Sohn eingereicht. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten Stellungnahmen der Grosseltern und der Mutter von B._______ kein solcher ableiten, zumal diesen keinerlei nachvollziehbaren und spezifischen Angaben zu entnehmen sind. In den Akten befinden sich sodann Screenshots von Videoanrufen, datierend vom 17. August 2025, -- 9 of 13 -E-8029/2025 Seite 10 29. April 2025, 2. April 2025, 24. Oktober 2024 und vom 26. Januar 2023. Die Screenshots aus dem Jahr 2025 sind in direktem Zusammenhang mit der Gesuchseinreichung im Mai 2025 zu sehen. Auch hier lassen die Frequenz der Anrufe nicht auf einen besonders intensiven Kontakt schliessen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jeweils einen einzigen Videoanruf im Jahr 2024 sowie im Jahr 2023 zu belegen vermocht. Für das Jahr 2020 findet sich einzig eine Rechnung der Modekette C._______ vom 17. November 2020. Für die Jahre 2021 und 2022 wurden auch auf Beschwerdeebene keinerlei Belege beigebracht. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht daran gedacht, die Anrufe in diesen Jahren akribisch zu dokumentieren (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 29). Bei regelmässigen Kontakten mit den eigenen heranwachsenden Kindern kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch erwartet werden, dass auch ohne Dokumentationspflicht aufgrund eines bevorstehenden respektiven hängigen Verfahrens Nachweise einer gelebten Familienbeziehung vorhanden sind. Schliesslich bleibt auch die geltend gemachte finanzielle Unterstützung (wie die Bezahlung des Passes, Kleider oder Schulsachen) – abgesehen von der Rechnung aus dem Jahr 2020 – unbelegt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer über die Jahre um gewissen telefonischen Kontakt und finanzielle Unterstützung bemüht haben mag, kann aufgrund der Aktenlage keine Rede davon sein, dass er die hauptsächliche Bezugsperson seines Sohnes ist.
5.5
Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe angesichts des Alters seines Sohnes mit der Antragsstellung zugewartet. Sein Sohn könne mit neun Jahren seine Gedanken reif ausdrücken und er (der Sohn) habe nun den Wunsch geäussert, bei ihm in der Schweiz zu leben (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 27; vgl. auch SEM-act. 3). Das Gericht verkennt nicht, dass die Trennung von seinem Vater für B._______ belastend ist und er verständlicherweise den Wunsch hegt, seinen Vater zu sehen und seinen Halbbruder kennenzulernen. Indessen ergibt sich aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die erneute Heirat der Mutter von B._______ habe dazu geführt, dass sich dieser in seiner aktuellen familiären Situation nicht mehr wohlfühle und nun beim Beschwerdeführer leben möchte (vgl. Beilage 6 zu SEM-act. 1; SEM-act. 3, S. 2; Beschwerdeschrift, Rz. 10). Dies lässt nicht auf eine gelebte familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer schliessen. Vielmehr scheint die erneute Heirat seiner Mutter bei B._______, aber auch beim Beschwerdeführer Anlass für das nunmehr gestellte Familienachzugsgesuch zu sein. Dieser Eindruck wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren verstärkt, wonach dieser glaube, dass «wir, wenn er bei uns ist, die geöffneten Wunden seiner -- 10 of 13 -E-8029/2025 Seite 11 Kindheit heilen und die fehlenden Familienbindungen und das Vertrauen wiederaufbauen können» (SEM-act. 3, S. 3). Im Übrigen könnte es B._______ vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wenn er nun als neunjähriger Junge fern von seinem gewohnten Umfeld in die Schweiz zu seinem Vater, den er seit seinem dritten Altersjahr nie mehr persönlich gesehen hat, sowie der ihm gänzlich fremden neuen Ehefrau seines Vaters und seinem Halbbruder, zu denen er erst eine Beziehung aufbauen müsste, geholt würde (vgl. Urteil des BVGer D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3). Selbst bei der Annahme einer vor der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft liegen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen einen Familiennachzug in der Schweiz sprechen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 44 AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 6).
7.
Entgegen der im Beschwerdeverfahren geäusserten Ansicht können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.w.H). Ferner vermag auch die Anwendung der Kinderrechtskonvention (KRK) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese einem Kind kein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. a.a.O. m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 gutgeheissen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. F) und sich den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 gutgeheissen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. F) und sich den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
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E-8029/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand:
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