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Entscheid

E-8052/2009

Asyl und Wegweisung

20. April 2011Deutsch16 min

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Source admin.ch

Erwägungen

54.

AsylG), die zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen, dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet (BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352), dass die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zur Apostasie und bezüglich der Folgen einer Glaubenskonversion von Iranern im Ausland als in entscheidwesentlicher Hinsicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konform zu bezeichnen ist, -- 6 of 14 -E-8052/2009 Seite 7 dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten BVGE 2009/28 ausführlich mit der Situation der Christen im Iran auseinandergesetzt hat, dass das Gericht hierbei unter anderem feststellte, eine christliche Glaubensausübung vermöge im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre (a.a.O. E. 7.3.5), dass vorliegend aufgrund der Akten - wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2009 festgestellt - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in einer solchen Art und Weise ausübt, dass bei Konversion im Ausland bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden muss (a.a.O. E. 7.3.5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht zum Schluss kommt, eine Konsultation der vorliegenden Akten zeige, dass der Beschwerdeführer nicht zu den gefährdeten Personenkreisen gehöre, dass die Vorbringen in der zwar sorgfältig abgefassten und mit zahlreichen themenbezogen gehaltenen Unterlagen angereicherten Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage für den vorliegend zu prüfenden Einzelfall keine andere Beurteilung zulassen, dass die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf unterschiedliche öffentlich zugängliche Medienberichte und Artikel verschiedentlicher Institutionen keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zulassen, dass das Gericht die Einschätzung des Beschwerdeführers zumindest insoweit nicht teilt, wonach sich die Situation im Iran bezüglich Konvertiten seit dem Erlass des Urteils BVGE 2009/28 bezüglich -- 7 of 14 -E-8052/2009 Seite 8 entscheidwesentlicher Aspekte verändert beziehungsweise verschlimmert hätte, dass diesbezüglich entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Meinung auch den politischen Unmutsbekundungen iranischer Behörden im Nachfeld der Abstimmung über das Minarettverbot in der Schweiz keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen werden kann, dass demnach der Einwand in der Beschwerde, in dieser Hinsicht seien die Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen durch das BFM unvollständig und teilweise unrichtig oder veraltet, nicht durchzudringen vermag und der implizite Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass im Weiteren - nach der Lektüre der beiden entsprechenden Entscheide - unverständlich ist, wie in der Beschwerde festgestellt werden kann, es sei eine Tatsache, dass weder das BFM in der angefochtenen Verfügung noch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2009/28 eine Unterscheidung zwischen Angehörigen traditionell christlicher Gruppierungen und christlichen Konvertiten gemacht werde, und sich weitere Erörterungen unter Verweis auf die E. 7.3.3 – 7.3.5 des letztgenannten Urteils erübrigen, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe und die aus Sicht des Beschwerdeführers unterschiedlichen Gewichtungen der Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Gefährdungslage in Beachtung der geltenden Rechtsprechung nicht durchzudringen vermögen und eine begründete Furcht, im Iran von ernsthaften Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen zu werden, nicht darlegen können, dass vielmehr der in der angefochtenen Verfügung zentralen Erwägung zu folgen ist, wonach eine potentielle Gefährdung im Iran neben einer blossen Konversion zusätzlich voraussetzt, dass der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreiterung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt, dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht zutreffen und demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die -- 8 of 14 -E-8052/2009 Seite 9 Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Konversion zum Christentum in der Schweiz nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gesetzt zu haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso überzeugend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erwog, dass der Beschwerdeführer aus seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen könnte, dass aufgrund der Aktenlage - auch in Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte, dass ferner fraglich erscheint, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran anzunehmen, dass es angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgen würden und eine Identifizierung hier in der Schweiz im Übrigen auch kaum wahrscheinlich sein dürfte, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein, dass eine exilpolitische Tätigkeit zudem erst wahrgenommen wird, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System Irans gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der Exilszene darstellt, dass unterhalb dieser Schwelle ein Rückkehrer nicht mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben wird, -- 9 of 14 -E-8052/2009 Seite 10 dass vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und in nicht namhafter Position an politischen Kundgebungen teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen ist, dass er aus Sicht der Behörden in den Kreis ernstzunehmender regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden würde, dass demnach vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr in den Iran nicht aus Gründen, die erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben und somit eine begründete Furcht, künftig flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen ist, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechungspraxis die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 10 of 14 -E-8052/2009 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen -- 11 of 14 -E-8052/2009 Seite 12 (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht abgewiesen wurden und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die aufzuerlegenden Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-8052/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-8052/2009 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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