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Entscheid

E-8081/2009

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

12. Januar 2010Deutsch15 min

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender ausführlicher Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen überhaupt keine Argumente entgegenzusetzt (vgl. Beschwerde S. 3), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Schilderungen der Umstände der zweiten Reise (von Nigeria nach Europa) als nicht nachvollziehbar, lebensfremd und widersprüchlich mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zur Klärung des effektiven Reisewegs beitragen (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die klaren Aussagewidersprüche sowie Tatsachenwidrigkeiten in den protokollierSeite 5 -- 5 of 9 -E-8081/2009 ten Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und dabei auf zahlreiche entlarvende Protokollstellen verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe nur teilweise und rudimentär auf seine anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Ausreisegründe verweist (vgl. Beschwerde S. 3), indessen den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumenten nicht widerspricht, dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen, dass im Übrigen bereits das erste Asylgesuch in der Schweiz wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, dass dieser im vorliegenden zweiten Verfahren ohne plausible Erklärung eine andere Identität angibt, was – angesichts der logischen Vermutung der Richtigkeit der ersten von mehreren von Asylsuchenden angegebenen Identitäten – seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich beeinträchtigt, dass weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, wie er sinngemäss geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 in fine), auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom Seite 6 -- 6 of 9 -E-8081/2009 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des relativ jungen und über eine universitäre Ausbildung verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, Seite 7 -- 7 of 9 -E-8081/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 8 -- 8 of 9 -E-8081/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender ausführlicher Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Erwägungen überhaupt keine Argumente entgegenzusetzt (vgl. Beschwerde S. 3), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Schilderungen der Umstände der zweiten Reise (von Nigeria nach Europa) als nicht nachvollziehbar, lebensfremd und widersprüchlich mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zur Klärung des effektiven Reisewegs beitragen (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die klaren Aussagewidersprüche sowie Tatsachenwidrigkeiten in den protokollierSeite 5 -- 5 of 9 -E-8081/2009 ten Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und dabei auf zahlreiche entlarvende Protokollstellen verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe nur teilweise und rudimentär auf seine anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Ausreisegründe verweist (vgl. Beschwerde S. 3), indessen den vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitsargumenten nicht widerspricht, dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen, dass im Übrigen bereits das erste Asylgesuch in der Schweiz wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, dass dieser im vorliegenden zweiten Verfahren ohne plausible Erklärung eine andere Identität angibt, was – angesichts der logischen Vermutung der Richtigkeit der ersten von mehreren von Asylsuchenden angegebenen Identitäten – seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich beeinträchtigt, dass weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, wie er sinngemäss geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 in fine), auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom Seite 6 -- 6 of 9 -E-8081/2009 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des relativ jungen und über eine universitäre Ausbildung verfügenden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, Seite 7 -- 7 of 9 -E-8081/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 8 -- 8 of 9 -E-8081/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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