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Entscheid

E-8096/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Dezember 2010Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, -- 9 of 11 -E-8096/2010 Seite 10 dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangen kann, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht angeordnet hat, dass somit Abklärung und Begründung des BFM rechtsgenüglich ausgefallen sind und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-8096/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-8096/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. 5.. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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