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Entscheid

E-810/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

23. April 2014Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

68.

in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass das BFM den Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3), -- 7 of 10 -E-810/2014 Seite 8 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit umfassenden, ausgewogenen Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, es liege bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgungs- oder Gefährdungssituation vor, die ihren weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass hierzu auf die Erwägungen gemäss Zusammenfassung oben und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und diese in der vorliegenden Beschwerde substanziell nicht beanstandet werden, dass sich die Beschwerdeführenden vielmehr darauf beschränken, auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, die ständige Überwachung des Beschwerdeführers und dessen Furcht vor weiteren Festnahmen sowie die schwierige derzeitige Lebenssituation der Familie zu bekräftigen sowie ihrer tiefen Enttäuschung über den Entscheid Ausdruck zu verleihen, dass der Beschwerde als einzig verwertbare Rüge jene einer Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM entnommen werden kann, indem die Beschwerdeführenden geltend machen, die Abweisung sei gänzlich unbegründet ("without showing any reason") erfolgt, dass diese Rüge indessen angesichts des quantitativen und substanziellen Gehalts der angefochtenen Verfügung offensichtlich jeglicher Grundlage entbehrt und die (unbeachtlich bleibende) Vermutung nahelegt, die Beschwerdeführenden erachteten irrigerweise das englischsprachige Begleitschreiben der Botschaft vom 23. Dezember 2013 als substanziell beanstandbaren Entscheid, statt die im Schreiben ausdrücklich erwähnte und diesem beigelegte formelle Verfügung, dass an der Unbegründetheit der Beschwerde auch das als Beweismittel vorgelegte Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Pastors keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, zumal auch dort bloss von nicht näher spezifizierten "problems" des Beschwerdeführers die Rede ist, dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung ihrer nicht einfachen wirtschaftlichen Lebenssituation – den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG -- 8 of 10 -E-810/2014 Seite 9 nicht gegeben ist und Fragen der Beziehungsnähe zur Schweiz oder hiesiger Eingliederungsmöglichkeiten usw. keiner näheren Prüfung bedürfen, dass im Übrigen klarzustellen ist, dass es sich bei dem am 16. Juli 2012 eingereichten Asylgesuch um das zweite des Beschwerdeführers handelt, dass dessen erstes Asylverfahren seit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2008 rechtskräftig abgeschlossen ist und die in jenem Verfahren geltend gemachten Verfolgungsund Gefährdungsgründe somit nicht zum erneuten Prüfungsgegenstand des aktuellen Asylverfahrens gemacht werden können, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-810/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-810/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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