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Entscheid

E-8115/2010

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

27. September 2011Deutsch14 min

Asylgesuch und Einreisebewilligung; Verfügung des ... Asylgesuch und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem -- 4 of 9 -E8115/2010 Seite 5 solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)

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E8115/2010 Seite 6 schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine prozessualen Rügen erhob, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe, nochmals ausführlich seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne eigentlich neue Gesichtspunkte einzubringen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der von 1999 bis 2002 erlittene, mit Misshandlungen verbundene Freiheitsentzug so lange zurückliegt, dass ein kausaler Zusammenhang zur Einreichung des Asylgesuchs sich offensichtlich nicht mehr begründen lässt, und das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zur medizinischen Behandlung nach F._______ reiste und daraufhin wieder nach Sri Lanka, mithin in den Herrschaftsbereich des Verfolgerstaat zurückkehrte (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 und 4 des -- 6 of 9 -E8115/2010 Seite 7 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch das CID die Aktualität abzusprechen ist, da er auch nach angeblichem Einsetzen dieser Nachteile jahrelang mit dem Einreichen des Asylgesuchs zuwartete, dass sich der Beschwerdeführer angesichts einer grundsätzlich funktionierenden Justiz in Sri Lanka gegen Behelligungen seitens einzelner Exponenten des CIDs wohl auch erfolgversprechend auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte, dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokalen Nachteilen grundsätzlich auch durch Wegzug in eine andere Region seines Heimatstaats entziehen könnte, dass somit keine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass der Vollständigkeit festzuhalten bleibt, dass schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb sich das CID nach dem höchstrichterlichen Freispruch des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe überhaupt an ihm hätte rächen sollen, und sich auch unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an den angeblich seit 2002 andauernden Behelligungen durch das CID aufdrängen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nach dem oben Gesagten indessen letztlich offen bleiben kann, dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, -- 7 of 9 -E8115/2010 Seite 8 dass schliesslich der Beschwerdeführer in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E8115/2010 Seite 6 schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine prozessualen Rügen erhob, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe, nochmals ausführlich seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne eigentlich neue Gesichtspunkte einzubringen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der von 1999 bis 2002 erlittene, mit Misshandlungen verbundene Freiheitsentzug so lange zurückliegt, dass ein kausaler Zusammenhang zur Einreichung des Asylgesuchs sich offensichtlich nicht mehr begründen lässt, und das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zur medizinischen Behandlung nach F._______ reiste und daraufhin wieder nach Sri Lanka, mithin in den Herrschaftsbereich des Verfolgerstaat zurückkehrte (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 und 4 des -- 6 of 9 -E8115/2010 Seite 7 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch das CID die Aktualität abzusprechen ist, da er auch nach angeblichem Einsetzen dieser Nachteile jahrelang mit dem Einreichen des Asylgesuchs zuwartete, dass sich der Beschwerdeführer angesichts einer grundsätzlich funktionierenden Justiz in Sri Lanka gegen Behelligungen seitens einzelner Exponenten des CIDs wohl auch erfolgversprechend auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte, dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokalen Nachteilen grundsätzlich auch durch Wegzug in eine andere Region seines Heimatstaats entziehen könnte, dass somit keine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass der Vollständigkeit festzuhalten bleibt, dass schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb sich das CID nach dem höchstrichterlichen Freispruch des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe überhaupt an ihm hätte rächen sollen, und sich auch unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an den angeblich seit 2002 andauernden Behelligungen durch das CID aufdrängen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nach dem oben Gesagten indessen letztlich offen bleiben kann, dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, -- 7 of 9 -E8115/2010 Seite 8 dass schliesslich der Beschwerdeführer in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E8115/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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