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Entscheid

E-8151/2009

Vollzug der Wegweisung

3. August 2012Deutsch14 min

Vollzug der Wegweisung; Wiedererwägungsentscheid d... Vollzug der Wegweisung; Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 30. Dezember 2008 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten ist (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demgemäss die zuständige Behörde insbesondere dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit psychischen Problemen der Ehefrau des Beschwerdeführers und andererseits mit der Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Ehrenmörder im Kosovo Opfer eines Blutracheakts werden könnte, begründet wurde, dass auf eine Auseinandersetzung mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Asylvorbringen verzichtet werden kann, da die vorlie-- 6 of 11 -E-8151/2009 Seite 7 gende Beschwerde auf die Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränkt ist, dass der Beschwerdeführer bereits sein Asylgesuch vom 6. September 2004 mit der neuerlich geltend gemachten Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Kosovo könnte er Opfer eines Blutracheaktes werden, begründete, dass sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach und einlässlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und festgestellt haben, die geltend gemachte Gefährdung stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die auch schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] ARK [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass sich die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung auf die Beantwortung der Frage zu beschränken hat, ob in Bezug auf die genannte Gefährdung seit Ergehen des – die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 18. Januar 2007 besiegelnden – Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1073/2007 vom 27. Dezember 2007 eine wesentliche Veränderung der (konkreten) Sachlage eingetreten ist, dass deshalb etwa auf die neuerlichen Erklärungen zum soziokulturellen Verständnis traditioneller Gruppierungen im Kosovo und der sich hieraus ergebenden grundsätzlichen Tendenz zur Blutrache nicht weiter einzugehen ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass zum Beleg der angeblichen Verschärfung der konkreten Bedrohungssituation beglaubigte Erklärungen von Bewohnern des Heimatdorfes des Beschwerdeführers ins Recht gelegt wurden, welche den Anfor-- 7 of 11 -E-8151/2009 Seite 8 derungen an die Glaubhaftmachung insoweit nicht genügen, als es sich bei solchen Parteierklärungen ohne weiteres um Gefälligkeitsschreiben handeln kann, dass auch das weitgehend unbelegte Vorbringen, die Familie habe zwischenzeitlich Drohanrufe erhalten, an der Einschätzung der Gefährdungslage offensichtlich nichts zu ändern vermag, zumal bezüglich jener Drohanrufe seit der Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen Unbekannt seitens der Staatsanwaltschaft C._______ vom 18. August 2009 keine neueren Angaben vorliegen, dass somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Kosovo droht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig ist, dass sich eine Auseinandersetzung mit den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin erübrigt, da dieselbe nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Abschreibungsentscheid vom 11. Januar 2011 und Urteil vom 3. Februar 2011 im Beschwerdeverfahren E-242/2009), dass die Feststellung des BFM, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für den Beschwerdeführer gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen sei, in dieser Form unzutreffend ist, dass die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung voraussetzt (vgl. BVGE 2007/32), dass eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung bereits mit Urteil E-1073/2007 vom 27. Dezember 2007 (Abschluss des ordentlichen Asyl-- 8 of 11 -E-8151/2009 Seite 9 verfahrens) vorgenommen wurde, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die – für das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sprechende – seitherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu vernachlässigen ist, dass in der zwischenzeitlichen Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 8 EMRK zu erblicken ist, dass das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nämlich nur angerufen werden kann, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt und zumindest ein Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a S. 342), dass ein gefestigtes Anwesenheitsrecht grundsätzlich entweder aus dem Schweizer Bürgerrecht oder einer Niederlassungsbewilligung hervorgeht (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a S. 339), eine blosse Aufenthaltsbewilligung dagegen hierzu nur dann genügt, wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, beispielsweise wenn auf ihre Erneuerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e S. 5, BGE 122 II 289 E. 1c S. 292, BGE 122 II 385 E. 1c S. 389, BGE 119 Ib 91 E. 1c), dass eine im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte Aufenthaltsbewilligung diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt, dass nach der Gesamtwürdigung aller Umstände das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung jenes des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nach wie vor überwiegt, dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe und in den eingereichten Beweismitteln nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich die Sachlage von derjenigen bei Erlass des Urteils E-1073/2007 vom 27. Dezember 2007 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte, dass damit der Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermag, -- 9 of 11 -E-8151/2009 Seite 10 dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Februar 2008 (ergänzt mit der Eingabe vom 17. April 2008) zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2009, die gestellten Begehren seien nicht aussichtslos und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei unter der Voraussetzung des Nachreicheines einer Fürsorgebestätigung gutzuheissen, ausschliesslich auf die Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder, insbesondere auf ihre psychischen Probleme bezogen hat, nicht aber auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche von vornherein als aussichtlos erschienen, dass sich der Verfahrensgegenstand mit dem Urteil vom 3. Februar 2011 wesentlich gewandelt hat und lediglich die aussichtslosen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Prüfung übrig geblieben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 1'200.festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E-8151/2009 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-8151/2009 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

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