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Entscheid

E-816/2011

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

14. Februar 2011Deutsch12 min

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw... Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

24.

E. 5a und 5b), dass die Beschwerdeführenden auf die grundsätzlich bestehende und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 aufgezeigte Möglichkeit einer Behandlung respektive Nachbehandlung in Serbien zu verweisen sind, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des (…) Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Serbien auf die Ausführungen im vorgenannten, das ordentliche Verfahren abschliessende, Urteil verwiesen werden kann, zumal nicht einzusehen ist, inwieweit sich die dortige Situation in den letzten zwei Monaten verändert haben sollte, dass die Lageeinschätzung eines deutschen Bundeslandes (Nordrhein-Westfalen) oder der Internetblog einer regionalen Zweigstelle einer Menschenrechtsorganisation (GfbV Berlin) an der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermögen, -- 8 of 10 -E-816/2011 Seite 9 dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2011 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM) gegenstandslos werden, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.– zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-816/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-816/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert

30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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