Lexipedia

Entscheid

E-8392/2010

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

28. Januar 2011Deutsch14 min

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw... Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. November 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

24.

E. 5a und 5b), dass die Beschwerdeführerin auf die grundsätzlich bestehende und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 ausführlich aufgezeigte Möglichkeit einer (…) und (…) Behandlung im Raum Kinshasa zu verweisen ist (vgl. auch: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009, S. 1 f.), dass in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 das Fazit gezogen wird, eine (…) Behandlung sei in Kongo (Kinshasa) eine Frage der Kosten, dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 -- 9 of 11 -E-8392/2010 Seite 10 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland gewährleistet ist, dass zusammenfassend die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermag, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.– zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die am 10. Dezember 2010 verfügte vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) des Gerichts mit vorliegendem Urteil dahinfällt.

-- 10 of 11 --

E-8392/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-8392/2010 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskass zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

-- 11 of 11 --