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Entscheid

E-8486/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

17. Januar 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz geflogen und habe keine solchen Papiere, unsubstantiiert und unglaubhaft sind und deshalb mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, ihre wahre Herkunft und Identität bekannt zu geben, und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie gehöre der C._______Ethnie an, sei in Somalia geboren, habe dort bis zu ihrem zehnten Lebensjahr gewohnt und sei anschliessend von ihrer Tante in Kenia zur Prostitution gezwungen worden, wo sie nie gewagt habe, bei der Polizei oder einer privaten Organisation Hilfe zu suchen, und keine Möglichkeit gehabt habe, früher zu flüchten, unglaubhaft sind, -- 8 of 12 -E-8486/2010 Seite 9 dass auch unglaubhaft ist, dass ihr im Hinblick auf die angeblich von ihrer Tante organisierte Heirat eine Beschneidung drohe und sie deshalb geflüchtet sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Zügen vage und unsubstanziiert bleiben und sie beispielsweise betreffend den Mann, den sie angeblich hätte heiraten sollen, keinerlei Angaben machen konnte, dass die Darstellungen sodann unplausibel sind und der Logik entbehren, indem die Vorbringen, die Tante habe die Beschwerdeführerin während Jahren zur Prostitution angehalten, beziehungsweise die Tante würde wegen der Weigerung, sich beschneiden zu lassen, die Familienehre verletzt sehen, kaum in Einklang bringen lassen, dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Vorkommen von Mädchenund Frauenbeschneidung in Kenia die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beseitigen kann, dass zudem nicht glaubhaft ist, dass der erste Kunde, den die Beschwerdeführerin wahllos bezüglich ihrer Probleme ansprach, ihr gegen Bezahlung innert zwei Wochen die Ausreise in die Schweiz organisieren konnte und die Beschwerdeführerin dieses Geld innert einer Woche ihrer Tante entwenden konnte, das das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung auch die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia bezweifelt hat, dass in diesem Zusammenhang insbesondere nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die traditionelle Kleidung und die traditionellen Berufe der Ethnie erinnert, in deren Mitte sie zehn Jahre gelebt haben soll, zumal die Tante, bei der sie bis zu ihrer Ausreise aus Kenia lebte, der gleichen Ethnie angehört, dass im Übrigen bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde, nebst dem Hinweis auf das Vorkommen von Beschneidung in Kenia und Somalia, im Wesentlichen einzig die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, -- 9 of 12 -E-8486/2010 Seite 10 dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das BFM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich für nicht notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5.

Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2

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E-8486/2010 Seite 11 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführerin drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, ihre Eltern seien gestorben und ihre einzige Tante werde sie verstossen, weshalb sie nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, dass sie zudem die Familienehre verletzt habe, indem sie sich der Beschneidung widersetzt und als Prostituierte gearbeitet habe und es fraglich sei, ob sie selber für ihren Unterhalt aufkommen könnte, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits oben als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, weshalb sie auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beachten sind, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den -- 11 of 12 -E-8486/2010 Seite 12 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

E-8486/2010 Seite 11 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführerin drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, ihre Eltern seien gestorben und ihre einzige Tante werde sie verstossen, weshalb sie nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, dass sie zudem die Familienehre verletzt habe, indem sie sich der Beschneidung widersetzt und als Prostituierte gearbeitet habe und es fraglich sei, ob sie selber für ihren Unterhalt aufkommen könnte, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits oben als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, weshalb sie auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beachten sind, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den -- 11 of 12 -E-8486/2010 Seite 12 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand:

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