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Entscheid

E-8489/2010

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

1. März 2012Deutsch29 min

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege... Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. November 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

1.

VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,

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E-8489/2010 Seite 5 dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit psychischen Problemen der volljährigen Beschwerdeführenden, konkret mit dem Vorliegen einer (…) und einer (…) beim Beschwerdeführer sowie einer (…) bei der Beschwerdeführerin, dem schlechten Gesundheitszustand von deren (…), der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits-- 5 of 14 -E-8489/2010 Seite 6 lage in Serbien sowie ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der (…) begründeten, dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2010 zusätzlich somatische Beschwerden (…) und (…) beim Beschwerdeführer sowie (…) des Kindes C._______ geltend gemacht wurden, dass die Beschwerdebegründung – jeweils nach Abweisung der nachfolgenden Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs – um eine Vielzahl von zuvor ungenannten Aspekten ergänzt wurde, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens namentlich vorgetragen wurde, der (…) des Beschwerdeführers habe sich einer (…) zu unterziehen (Eingabe vom 12. Mai 2011), das Kind C._______ benötige zwingend eine (…) Behandlung (Eingabe vom 5. Respektive 8. August 2011) und die Beschwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung geworden, zudem leide sie an (…) sowie (…) (Eingabe vom 2. Dezember 2011), dass das BFM den Prozessgegenstand – angesichts des ausschliesslich mit gesundheitlichen Problemen und der allgemeinen Situation im Heimatstaat begründeten Wiedererwägungsgesuchs – in der angefochtenen Verfügung auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Beschwerdeführenden aus den gesundheitlichen Problemen der (…) nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind und ihnen mit Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 respektive E-816/2011 vom 14. Februar 2011 die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz letztinstanzlich und rechtskräftig verweigert wurde, dass es sich bei den psychischen Erkrankungen der volljährigen Beschwerdeführenden klarerweise um vorbestehende Tatsachen handelt, welche bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden, zumal den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zu entnehmen ist, dass sie beide sich bereits seit dem Jahr (…) in Behandlung befanden (vgl. Zeugnisse vom 14. September 2010, vom 1. Dezember 2010 und vom 23. November 2011 betreffend den Beschwerdeführer sowie Zeugnisse -- 6 of 14 -E-8489/2010 Seite 7 vom 6. August 2010, vom 17. November 2010 und vom 14. Oktober 2011 betreffend die Beschwerdeführerin), dass deshalb festzustellen ist, dass die nunmehr vorgetragenen psychischen Probleme trotz ihres langjährigen Vorbestehens während des – mit Urteil vom 23. Juli 2010 abgeschlossenen und damit über drei Jahre andauernden – ordentlichen Verfahrens kaum dokumentiert wurden, mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gar erstmals mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 ein Zeugnis zu den Akten gereicht wurde, dass Asyl suchende Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG) und dieselben auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) tragen, es mithin an den Beschwerdeführenden gewesen wäre, allfällige gesundheitliche Probleme bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend zu machen und mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), dass mit dem grundsätzlichen Bestehen von psychischen Problemen seitens der Beschwerdeführenden damit keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, sondern vielmehr Beweismittel beigebracht werden, welche im ordentlichen Verfahren zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene respektive gar nie substanziiert geltend gemachte Tatsachen belegen sollen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199), dass die genannten Zeugnisse demnach vorwiegend im Rahmen einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils E-1069/2007 vom 23. Juli 2010 bedeutsam sein könnten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), sie einer wiedererwägungsweisen Berücksichtigung demgegenüber grundsätzlich entzogen sind, dass indessen bereits im Rahmen einer Beurteilung prima facie festgestellt werden kann, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens den Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustürzen vermöchte, da sich die Beweismittel als in verschuldeter Weise verspätet und zudem unerheblich erweisen dürften, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu verlaufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerde-- 7 of 14 -E-8489/2010 Seite 8 führenden seit Erlass der – die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 2. Februar 2007 besiegelnden – Urteils vom 23. Juli 2010 eine Änderung eingetreten ist und – bejahendenfalls – diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers die mit der – einer Woche nach Ergehen des vorgenannten Urteils erfolgten – Gesuchseingabe vom 30. Juli 2010 eingereichten Zeugnisse, wonach dieser an (…) und (…) leide, als Ausgangslage herbeizuziehen sind, dass den nachfolgend eingereichten Zeugnissen im Vergleich mit jenen keine oder zumindest keine stichhaltigen Ausführungen zu einer allfälligen Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu entnehmen sind, dass etwa der Aussagegehalt des Zeugnisses von Dr. D._______, Universitätsspital E._______ vom 6. Mai 2011 darauf beschränkt bleibt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2010 nicht erheblich verbessert habe (…), dass im aktuellsten Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 29. November 2011 weitgehend auf vorherige Berichte von Dezember 2010 und Mai 2011 Bezug genommen wird, dass zudem die behandelnde Ärztin die festgestellte Intensivierung der Symptome seit Juli 2011 in einen direkten Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung stellt (…), dass nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, diesem aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in aller Regel keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das vorliegend klar zu verneinende Bestehen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet, dass die geltend gemachten somatische Beschwerden (…) und (…) des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass im Hinblick auf die Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Verfahrens überhaupt kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht wur-- 8 of 14 -E-8489/2010 Seite 9 de und eine Akzentuierung ihrer psychischen Erkrankung offensichtlich nicht erst nach Ergehen des Urteils vom 23. Juli 2010 erfolgt ist (vgl. Zeugnis Dr. F._______, Universitätsspital E._______ vom 6. August 2010: "(…), dass die mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 geltend gemachten (…); vgl. ärztliches Zeugnis vom 23. November 2010) offensichtlich kein Vollzugshindernis darstellen, dass unter Hinweis auf neu beigebrachte Zeugnisse vom 14. Oktober 2011 und vom 23. November 2011 neu geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung geworden, worüber sie sich erst jetzt – angesichts der drohenden Wegweisung – zu sprechen gewagt habe, dass dieses Vorbringen grundsätzlich als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten ist, zumal ein entsprechender Vorfall im Rahmen des mehrere Jahre andauernden Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt wurde, dass indes zu berücksichtigen ist, dass der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens vorgebracht wird, sich durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklären lässt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b. S. 105 ff.), dass in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint, ein Wiedererwägungsgesuch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden darf, dass dieses Vorbringen im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c. S. 105 ff.), dass vorliegend – unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Dezember 2011 – festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens eine derartige Vielzahl an neuen und stetig wechselnden Vollzugshindernissen vorgetragen haben, dass der Eindruck entsteht, sie versuchten eine zwangsweise Rückkehr in die Heimat mit allen Mitteln zu verhindern, -- 9 of 14 -E-8489/2010 Seite 10 dass vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden kann, das nach (…) Jahren erstmals geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin (…) Opfer sexueller Gewalt geworden sei, erscheine insgesamt als glaubhaft, dass schliesslich auch die Zeugnisse betreffend das Kind C._______ keinem wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt zugeordnet werden können, da die Feststellung, wonach (…) (vgl. Zeugnis von Dr. G._______, Universitätsspital E._______, vom 28. Juli 2011), nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe und in den vorgenannten Zeugnissen nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass sich die psychiatrische Versorgung in Serbien gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren an westeuropäische Standards angenähert hat, -- 10 of 14 -E-8489/2010 Seite 11 dass in Serbien grundsätzlich alle psychischen Probleme mit modernen Methoden behandelt werden können und gängige Behandlungen praktisch flächendeckend angeboten werden, dass Antidepressiva und Neuroleptika verfügbar sind, wenn auch nicht in der in der Schweiz bekannten Vielfalt, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführenden in seiner Heimat gewährleistet ist, dass zur in mehreren ärztlichen Zeugnissen geäusserten Befürchtung, wonach sich der Gesundheitszustand der volljährigen Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern werde, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung Rechnung zu tragen ist, dass unter Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte bei einer Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen freisteht, sich um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können, dass nach dem Gesagten nicht von einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden seit Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 auszugehen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Serbien auf die Ausführungen im vorgenannten, das ordentliche Verfahren abschliessende Urteil vom 23. Juli 2010 verwiesen werden kann, zumal nicht einzusehen ist, inwieweit sich die dortige Situation in den letzten zwei Monaten verändert haben sollte, dass im Hinblick auf die geübte Urteilskritik im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn -- 11 of 14 -E-8489/2010 Seite 12 lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Presseberichte an der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in der Gesuchseingabe und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermögen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag um Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-8489/2010 Seite 5 dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit psychischen Problemen der volljährigen Beschwerdeführenden, konkret mit dem Vorliegen einer (…) und einer (…) beim Beschwerdeführer sowie einer (…) bei der Beschwerdeführerin, dem schlechten Gesundheitszustand von deren (…), der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits-- 5 of 14 -E-8489/2010 Seite 6 lage in Serbien sowie ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der (…) begründeten, dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2010 zusätzlich somatische Beschwerden (…) und (…) beim Beschwerdeführer sowie (…) des Kindes C._______ geltend gemacht wurden, dass die Beschwerdebegründung – jeweils nach Abweisung der nachfolgenden Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs – um eine Vielzahl von zuvor ungenannten Aspekten ergänzt wurde, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens namentlich vorgetragen wurde, der (…) des Beschwerdeführers habe sich einer (…) zu unterziehen (Eingabe vom 12. Mai 2011), das Kind C._______ benötige zwingend eine (…) Behandlung (Eingabe vom 5. Respektive 8. August 2011) und die Beschwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung geworden, zudem leide sie an (…) sowie (…) (Eingabe vom 2. Dezember 2011), dass das BFM den Prozessgegenstand – angesichts des ausschliesslich mit gesundheitlichen Problemen und der allgemeinen Situation im Heimatstaat begründeten Wiedererwägungsgesuchs – in der angefochtenen Verfügung auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Beschwerdeführenden aus den gesundheitlichen Problemen der (…) nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da diese nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind und ihnen mit Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 respektive E-816/2011 vom 14. Februar 2011 die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz letztinstanzlich und rechtskräftig verweigert wurde, dass es sich bei den psychischen Erkrankungen der volljährigen Beschwerdeführenden klarerweise um vorbestehende Tatsachen handelt, welche bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden, zumal den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zu entnehmen ist, dass sie beide sich bereits seit dem Jahr (…) in Behandlung befanden (vgl. Zeugnisse vom 14. September 2010, vom 1. Dezember 2010 und vom 23. November 2011 betreffend den Beschwerdeführer sowie Zeugnisse -- 6 of 14 -E-8489/2010 Seite 7 vom 6. August 2010, vom 17. November 2010 und vom 14. Oktober 2011 betreffend die Beschwerdeführerin), dass deshalb festzustellen ist, dass die nunmehr vorgetragenen psychischen Probleme trotz ihres langjährigen Vorbestehens während des – mit Urteil vom 23. Juli 2010 abgeschlossenen und damit über drei Jahre andauernden – ordentlichen Verfahrens kaum dokumentiert wurden, mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gar erstmals mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 ein Zeugnis zu den Akten gereicht wurde, dass Asyl suchende Personen verpflichtet sind, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG) und dieselben auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) tragen, es mithin an den Beschwerdeführenden gewesen wäre, allfällige gesundheitliche Probleme bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend zu machen und mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), dass mit dem grundsätzlichen Bestehen von psychischen Problemen seitens der Beschwerdeführenden damit keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, sondern vielmehr Beweismittel beigebracht werden, welche im ordentlichen Verfahren zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebene respektive gar nie substanziiert geltend gemachte Tatsachen belegen sollen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199), dass die genannten Zeugnisse demnach vorwiegend im Rahmen einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils E-1069/2007 vom 23. Juli 2010 bedeutsam sein könnten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), sie einer wiedererwägungsweisen Berücksichtigung demgegenüber grundsätzlich entzogen sind, dass indessen bereits im Rahmen einer Beurteilung prima facie festgestellt werden kann, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens den Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustürzen vermöchte, da sich die Beweismittel als in verschuldeter Weise verspätet und zudem unerheblich erweisen dürften, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu verlaufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerde-- 7 of 14 -E-8489/2010 Seite 8 führenden seit Erlass der – die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 2. Februar 2007 besiegelnden – Urteils vom 23. Juli 2010 eine Änderung eingetreten ist und – bejahendenfalls – diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers die mit der – einer Woche nach Ergehen des vorgenannten Urteils erfolgten – Gesuchseingabe vom 30. Juli 2010 eingereichten Zeugnisse, wonach dieser an (…) und (…) leide, als Ausgangslage herbeizuziehen sind, dass den nachfolgend eingereichten Zeugnissen im Vergleich mit jenen keine oder zumindest keine stichhaltigen Ausführungen zu einer allfälligen Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu entnehmen sind, dass etwa der Aussagegehalt des Zeugnisses von Dr. D._______, Universitätsspital E._______ vom 6. Mai 2011 darauf beschränkt bleibt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2010 nicht erheblich verbessert habe (…), dass im aktuellsten Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 29. November 2011 weitgehend auf vorherige Berichte von Dezember 2010 und Mai 2011 Bezug genommen wird, dass zudem die behandelnde Ärztin die festgestellte Intensivierung der Symptome seit Juli 2011 in einen direkten Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung stellt (…), dass nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, diesem aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in aller Regel keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das vorliegend klar zu verneinende Bestehen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet, dass die geltend gemachten somatische Beschwerden (…) und (…) des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass im Hinblick auf die Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Verfahrens überhaupt kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht wur-- 8 of 14 -E-8489/2010 Seite 9 de und eine Akzentuierung ihrer psychischen Erkrankung offensichtlich nicht erst nach Ergehen des Urteils vom 23. Juli 2010 erfolgt ist (vgl. Zeugnis Dr. F._______, Universitätsspital E._______ vom 6. August 2010: "(…), dass die mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 geltend gemachten (…); vgl. ärztliches Zeugnis vom 23. November 2010) offensichtlich kein Vollzugshindernis darstellen, dass unter Hinweis auf neu beigebrachte Zeugnisse vom 14. Oktober 2011 und vom 23. November 2011 neu geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung geworden, worüber sie sich erst jetzt – angesichts der drohenden Wegweisung – zu sprechen gewagt habe, dass dieses Vorbringen grundsätzlich als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten ist, zumal ein entsprechender Vorfall im Rahmen des mehrere Jahre andauernden Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt wurde, dass indes zu berücksichtigen ist, dass der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens vorgebracht wird, sich durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklären lässt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b. S. 105 ff.), dass in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint, ein Wiedererwägungsgesuch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden darf, dass dieses Vorbringen im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c. S. 105 ff.), dass vorliegend – unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Dezember 2011 – festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens eine derartige Vielzahl an neuen und stetig wechselnden Vollzugshindernissen vorgetragen haben, dass der Eindruck entsteht, sie versuchten eine zwangsweise Rückkehr in die Heimat mit allen Mitteln zu verhindern, -- 9 of 14 -E-8489/2010 Seite 10 dass vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden kann, das nach (…) Jahren erstmals geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin (…) Opfer sexueller Gewalt geworden sei, erscheine insgesamt als glaubhaft, dass schliesslich auch die Zeugnisse betreffend das Kind C._______ keinem wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt zugeordnet werden können, da die Feststellung, wonach (…) (vgl. Zeugnis von Dr. G._______, Universitätsspital E._______, vom 28. Juli 2011), nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe und in den vorgenannten Zeugnissen nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass sich die psychiatrische Versorgung in Serbien gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren an westeuropäische Standards angenähert hat, -- 10 of 14 -E-8489/2010 Seite 11 dass in Serbien grundsätzlich alle psychischen Probleme mit modernen Methoden behandelt werden können und gängige Behandlungen praktisch flächendeckend angeboten werden, dass Antidepressiva und Neuroleptika verfügbar sind, wenn auch nicht in der in der Schweiz bekannten Vielfalt, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die medizinische Grundversorgung der Beschwerdeführenden in seiner Heimat gewährleistet ist, dass zur in mehreren ärztlichen Zeugnissen geäusserten Befürchtung, wonach sich der Gesundheitszustand der volljährigen Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern werde, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung Rechnung zu tragen ist, dass unter Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte bei einer Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen freisteht, sich um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können, dass nach dem Gesagten nicht von einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden seit Erlass des Urteils vom 23. Juli 2010 auszugehen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Serbien auf die Ausführungen im vorgenannten, das ordentliche Verfahren abschliessende Urteil vom 23. Juli 2010 verwiesen werden kann, zumal nicht einzusehen ist, inwieweit sich die dortige Situation in den letzten zwei Monaten verändert haben sollte, dass im Hinblick auf die geübte Urteilskritik im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn -- 11 of 14 -E-8489/2010 Seite 12 lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Presseberichte an der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in der Gesuchseingabe und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermögen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2010 zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag um Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-8489/2010 Seite 13

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E-8489/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 4. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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