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Entscheid

E-8575/2010

Vollzug der Wegweisung

17. Februar 2011Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, -- 6 of 12 -E-8575/2010 Seite 7 wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2010), dass die Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von -- 7 of 12 -E-8575/2010 Seite 8 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe, welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden, anführen, dass zu prüfen ist, ob die durch verschiedene Arztberichte belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung) ein individuelles Vollzugshindernis bilden können, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte psychische Erkrankung gemäss Aktenlage offenbar auf ihre soziale und familiäre Situation respektive ihre schwierige Kindheit zurückzuführen ist, wobei davon auszugehen ist, dass sich diese durch jüngere Ereignisse (Geburt ihres Kindes, schwierige Lebensbedingungen, Erhalt des negativen Entscheids des BFM) weiter verstärkt hat, -- 8 of 12 -E-8575/2010 Seite 9 dass zudem durchaus nachvollziehbar ist, dass die in der Schweiz durchgeführten therapeutischen Gespräche eine gewisse Retraumatisierung von früheren Ereignissen ausgelöst haben können, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Beschwerden bereits seit dem Jahre 2006 in Bosnien und Herzegowina - unter anderem im Gesundheitszentrum E._______ - medikamentös sowie bei einem Psychiater behandeln liess (vgl. Akten A10, S. 3, 6, 8), weshalb davon auszugehen ist, dass sie die notwendige medizinische Behandlung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erhalten wird, dass die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem schweizerischen Niveau - vorhanden sind, dass es in grösseren Städten, beispielsweise in Tuzla, psychiatrische Kliniken und in weiteren Teilen in Bosnien und Herzegowina auch einige NGOs gibt, die qualifizierte Psychotherapie anbieten (Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, 30. April 2009, S. 4), dass die Beschwerdeführenden zuletzt in D._______ wohnten, welches unweit des Gesundheitszentrums E._______ respektive zirka (…) von Tuzla entfernt liegt (vgl. A11/Beweismittel Nr. 2; A2, S. 5 und 9), weshalb die Behandlung der Beschwerdeführerin auch in einer vernünftigen Distanz zu ihrem Wohnort durchgeführt werden kann, dass angesichts des labilen Gesundheitszustandes und des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin durch den Wegweisungsentscheid beträchtliche psychische Beeinträchtigungen unter Umständen verbunden mit suizidalen Tendenzen - ausgelöst werden könnten, dass solche in der Schweiz sowie bei einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch in Bosnien und Herzegowina medikamentös gedämpft sowie - wie hievor ausgeführt - im Heimatland der Beschwerdeführerin adäquat therapeutisch behandelt werden können, dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Übrigen, wenn sie in ihrem eigenen sprachlichen und kulturellen Umfeld erfolgen kann, Aussicht auf Erfolg hat, -- 9 of 12 -E-8575/2010 Seite 10 dass die Beschwerdeführenden zur Deckung der im Heimatland durch eine notwendige Therapie entstehenden Kosten beim BFM unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste um individuelle Rückkehrhilfe ersuchen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2), dass zudem für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin notfalls medikamentös und insbesondere mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in D._______ - im von der Grossmutter des Beschwerdeführers geerbten Haus - gewohnt haben, wo ihren Angaben zufolge Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte leben (vgl. A2, S. 3 f. und A1, S. 4), dass sie damit über ein grosses soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen Familienbande anzunehmen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden, dass insbesondere die weiblichen Verwandten (vgl. A1, S. 4; A2, S. 3 f.) der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin den nötigen Halt geben können und ihr bei der Bewältigung des Alltags sowie der Betreuung des noch kleinen Kindes (geb. November 2008) behilflich sein können, dass der Beschwerdeführer ferner vor seiner ersten Ausreise aus dem Heimatstaat während mehrerer Jahre (…) und (…) gearbeitet hat (vgl. A1, S. 3; B10, S. 2) und ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat um eine Arbeit zu bemühen, um für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen, wobei ihn und seine Familie in einer Anfangsphase die zahlreichen Verwandten unterstützen können, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, -- 10 of 12 -E-8575/2010 Seite 11 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von -- 7 of 12 -E-8575/2010 Seite 8 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe, welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden, anführen, dass zu prüfen ist, ob die durch verschiedene Arztberichte belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung) ein individuelles Vollzugshindernis bilden können, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte psychische Erkrankung gemäss Aktenlage offenbar auf ihre soziale und familiäre Situation respektive ihre schwierige Kindheit zurückzuführen ist, wobei davon auszugehen ist, dass sich diese durch jüngere Ereignisse (Geburt ihres Kindes, schwierige Lebensbedingungen, Erhalt des negativen Entscheids des BFM) weiter verstärkt hat, -- 8 of 12 -E-8575/2010 Seite 9 dass zudem durchaus nachvollziehbar ist, dass die in der Schweiz durchgeführten therapeutischen Gespräche eine gewisse Retraumatisierung von früheren Ereignissen ausgelöst haben können, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Beschwerden bereits seit dem Jahre 2006 in Bosnien und Herzegowina - unter anderem im Gesundheitszentrum E._______ - medikamentös sowie bei einem Psychiater behandeln liess (vgl. Akten A10, S. 3, 6, 8), weshalb davon auszugehen ist, dass sie die notwendige medizinische Behandlung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erhalten wird, dass die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem schweizerischen Niveau - vorhanden sind, dass es in grösseren Städten, beispielsweise in Tuzla, psychiatrische Kliniken und in weiteren Teilen in Bosnien und Herzegowina auch einige NGOs gibt, die qualifizierte Psychotherapie anbieten (Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, 30. April 2009, S. 4), dass die Beschwerdeführenden zuletzt in D._______ wohnten, welches unweit des Gesundheitszentrums E._______ respektive zirka (…) von Tuzla entfernt liegt (vgl. A11/Beweismittel Nr. 2; A2, S. 5 und 9), weshalb die Behandlung der Beschwerdeführerin auch in einer vernünftigen Distanz zu ihrem Wohnort durchgeführt werden kann, dass angesichts des labilen Gesundheitszustandes und des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin durch den Wegweisungsentscheid beträchtliche psychische Beeinträchtigungen unter Umständen verbunden mit suizidalen Tendenzen - ausgelöst werden könnten, dass solche in der Schweiz sowie bei einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch in Bosnien und Herzegowina medikamentös gedämpft sowie - wie hievor ausgeführt - im Heimatland der Beschwerdeführerin adäquat therapeutisch behandelt werden können, dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Übrigen, wenn sie in ihrem eigenen sprachlichen und kulturellen Umfeld erfolgen kann, Aussicht auf Erfolg hat, -- 9 of 12 -E-8575/2010 Seite 10 dass die Beschwerdeführenden zur Deckung der im Heimatland durch eine notwendige Therapie entstehenden Kosten beim BFM unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste um individuelle Rückkehrhilfe ersuchen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2), dass zudem für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin notfalls medikamentös und insbesondere mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in D._______ - im von der Grossmutter des Beschwerdeführers geerbten Haus - gewohnt haben, wo ihren Angaben zufolge Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte leben (vgl. A2, S. 3 f. und A1, S. 4), dass sie damit über ein grosses soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen Familienbande anzunehmen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden, dass insbesondere die weiblichen Verwandten (vgl. A1, S. 4; A2, S. 3 f.) der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin den nötigen Halt geben können und ihr bei der Bewältigung des Alltags sowie der Betreuung des noch kleinen Kindes (geb. November 2008) behilflich sein können, dass der Beschwerdeführer ferner vor seiner ersten Ausreise aus dem Heimatstaat während mehrerer Jahre (…) und (…) gearbeitet hat (vgl. A1, S. 3; B10, S. 2) und ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat um eine Arbeit zu bemühen, um für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen, wobei ihn und seine Familie in einer Anfangsphase die zahlreichen Verwandten unterstützen können, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, -- 10 of 12 -E-8575/2010 Seite 11 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-8575/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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