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Entscheid

E-8577/2010

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

10. Februar 2011Deutsch12 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen

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E-8577/2010 Seite 4 Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführenden über dies am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), und auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nichtgeregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen) abgeleitet wird, dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), -- 4 of 9 -E-8577/2010 Seite 5 dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S.

E-8577/2010 Seite 4 Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführenden über dies am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), und auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nichtgeregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen) abgeleitet wird, dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), -- 4 of 9 -E-8577/2010 Seite 5 dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S.

103 f. mit weiteren Hinweisen), dass, nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde ausdrücklich einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt haben, und sich daher vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse beschränkt, dass im Folgenden somit zu prüfen ist, ob seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2010 eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist, welche geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, die im Wiedererwägungsgesuch vorgetragenen Gründe seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und in diesem einlässlich gewürdigt worden, -- 5 of 9 -E-8577/2010 Seite 6 das sich demnach aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie den von ihnen neu eingereichten Dokumenten keine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage ergebe, welche geeignet wäre, die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Mai 2007 zu beseitigen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2010 im Wesentlichen in Wiederholung ihrer Vorbringen im Wiedererwägungsbegehren auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten für ihre gesundheitlichen Probleme und die schlechte soziale und ökonomische Situation der Roma in Serbien verweisen, dass sich nach Auffassung des Gerichts die Ausführungen des Bundesamts in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2010 als zutreffend erweisen, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr.

24 E. 5a und 5b), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. September 2010 die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden würdigte und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat sowie die Möglichkeit der adäquaten Vorbereitung auf die Rückkehr mit ärztlicher Hilfe und der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe bejahte (vgl. BVGE E3650/2007 vom 6. September 2010 E. 8.5.2 S. 16 f.), -- 6 of 9 -E-8577/2010 Seite 7 dass in den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten vom 24. und 28. September 2010 zusätzlich zu den bereits bekannten gesundheitlichen Problemen bei den Beschwerdeführenden eine schwere (Beschwerdeführerin) beziehungsweise mittelgradige (Beschwerdeführer) depressive Episode diagnostiziert und auf eine möglicherweise notwendige Hospitalisation der Beschwerdeführerin aufgrund vorliegender Anzeichen für eine Suizidalität hingewiesen wurde, dass damit jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden in einem Ausmass dargetan wird, welches es rechtfertigen würde, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung umzustossen und den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen, dass namentlich für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann und davon auszugehen ist, dass auch die neu diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat adäquat behandelbar sind, dass im Weiteren sowohl die soziale und ökonomische Situation der Beschwerdeführenden als auch der Aspekt des Kindeswohls bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt wurden (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.5.3. S.

17 f.) und diesbezüglich aus den Ausführungen im Wiedererwägungsverfahren keine erhebliche Veränderung der Sachlage ersichtlich ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, es sei der der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, gegenstandlos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren -- 7 of 9 -E-8577/2010 Seite 8 und deshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-8577/2010 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..

4.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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