Lexipedia

Entscheid

E-8627/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

9. Februar 2011Deutsch24 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Syrien droht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, -- 13 of 18 -E-8627/2010 Seite 14 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden und weitgehend unbestrittenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und zunächst das Bestehen eines umfangreichen Beziehungsnetzes sowie günstiger Erwerbsaussichten im Herkunftsgebiet hervorzuheben ist, dass vorab – im Hinblick auf den mit dem jüngsten Asylgesuch gestellten Antrag um Einholung eines amtlichen Arztberichts – festzustellen ist, dass das BFM zwar aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass in der Gesuchseingabe lediglich pauschal ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin leide an psychischen Problemen, weshalb sich im Entscheidzeitpunkt keine weiterer Abklärungen von Amtes wegen aufdrängten, es mithin vielmehr Sache der Beschwerdeführenden gewesen wäre, ihr Vorbringen unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern (BVGE 2009/50 E. 10.2), dass selbst die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen oder die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. hierzu die nachstehenden Erwägungen) die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ausgeschlossen hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse – keine Veranlassung besteht, an den Erkenntnissen des BFM, wonach sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, zu zweifeln, -- 14 of 18 -E-8627/2010 Seite 15 dass nämlich in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar auf […] hingewiesen wird, dass die bei der Beschwerdeführerin auftretenden Krankheitsbilder jedoch einhellig auf ihre "psychosoziale Situation als Asylbewerberin" (Zeugnis vom 31. August 2008), die "drohende Deportation" (Zeugnis vom 7. Januar 2011) respektive auf die "befürchtete Situation in Syrien" (Zeugnis vom 8. Dezember 2010) zurückgeführt werden, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet, dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, dass demgegenüber der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, den Vollzug noch nicht unzumutbar erscheinen lässt, zumal vorliegend -- 15 of 18 -E-8627/2010 Seite 16 nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass nämlich in Syrien auch psychotherapeutische Leistungen angeboten werden, sodass der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode leidet und in psychiatrischer Behandlung steht, kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden kann, dass an dieser Feststellung auch das jüngste ärztliche Zeugnis vom 27. Januar 2011 nichts zu ändern vermag, zumal hierin bekräftigt wird, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestehe etwa seit Beginn des Jahres 2010 mit fluktuierendem Verlauf, dass der aktuell diagnostizierte […] auf einen Vorfall im [Asylbewerberzentrum] zurückgeführt und festgestellt wurde, aus ärztlicher Sicht sei eine alternative geeignete Unterbringung der Beschwerde-führerin angezeigt, dass sich hieraus keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Gründe ergeben, dass schliesslich die Assimilierung der […] alten Tochter klarerweise auf ein enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern beschränkt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblickauf das Kindeswohl zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 16 of 18 -E-8627/2010 Seite 17 dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs.

1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 17 of 18 --

E-8627/2010 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

-- 18 of 18 --