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Entscheid

E-8696/2025

5. Februar 2026Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

ff) und hierzu eingehend begründet hat, weshalb weder die angeblichen Bedrohungen noch die etliche Jahre zurückliegenden Vorfälle der Verwandten des Beschwerdeführers eine Asylrelevanz zu begründen vermöchten (vgl. dort Seite 5 ff) und auch ein rechtserhebliches Risiko einer Reflexverfolgung verneint wurde (vgl. Seite 6 ff), -- 4 of 9 -E-8696/2025 Seite 5 dass das Bundesverwaltungsgericht nach umsichtiger Prüfung der Akten zu der Erkenntnis gelangt, dass die vorinstanzliche Einschätzungen vollumfänglich zu bestätigen sind und vorliegend – zur Vermeidung von Wiederholungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen sich das Gericht anschliesst, dass ergänzend auch auf den Umstand hingewiesen werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatland verblieben ist (vgl. act 18 F17), weshalb auch vor diesem Hintergrund weder Anlass zur Annahme einer Reflexverfolgungslage besteht noch auf eine asylrelevante Verfolgungslage geschlossen werden müsste, dass die eingehend begründete und gut auf die Aktenlage abgestellte vorinstanzliche Verfügung und die mit der einschlägigen Kasuistik in Einklang stehenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass demgegenüber die mehrheitlich unsubstantiierten Gegenbehauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz über ein «nicht geringes politisches Profil verfüge und seine Situation das «Ausmass der staatlichen Verfolgung, der die kurdische Bevölkerung ausgesetzt sei, bei weitem übersteige», und die zwar wortreich vorgetragenen, aber im Ergebnis blossen Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard -- 5 of 9 -E-8696/2025 Seite 6 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, -- 6 of 9 -E-8696/2025 Seite 7 dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit bergründete, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen und namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrsche, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ und damit aus dem Südosten der Türkei stamme, wo es im Jahr 2015 zu einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Konflikte zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften gekommen sei, wobei die schweizerischen Asylbehörden indes nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgehen würden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen liesse, dass es sich in casu um einen gesunden, jungen Mann handle, der über einen Hochschulabschluss, reichlich Arbeitserfahrung und ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten zumutbar sei, dass sich das Gericht diesen Einschätzungen anschliesst und auch diesbezüglich der Beschwerdeeingabe keine Sachumstände zu entnehmen sind, welche der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz entgegenstünden, dass insbesondere die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gemäss ärztlichem Zeugnis vom 14. Oktober 2025 (bakteriell verursachtes Magendarmgeschwür, operativ behandelt) sowie die in der Beschwerde genannten und in den übrigen Beilagen ausgewiesenen gesundheitlichen Aspekten aufgrund der medizinischen Behandelbarkeit in der Türkei an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische Versorgung verfügt (vgl. Urteil BVGer E-1438/2025 vom 14. August 2025, E. 8.2.4.3.), dass ferner auch aus dem der Beschwerdeeingabe beigelegten Einzelarbeitsvertrag vom Juli 2025 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2025 auf unbestimmte Dauer und mit einem Beschäftigungsgrad von 100% eine Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Schweiz ausübt, womit die vorinstanzliche Einschätzung eines jungen und voll -- 7 of 9 -E-8696/2025 Seite 8 arbeitsfähigen Mannes ihre direkte Bestätigung findet und auch hieraus die Einschätzung uneingeschränkt intakter Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Heimatland noch weiter untermauert wird, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-8696/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-8696/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:

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