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Entscheid

E-886/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. Februar 2012Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6.

AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung

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E886/2012 Seite 8 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf die Beschwerdebegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, entsprechend nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 8 of 13 -E886/2012 Seite 9 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in der Tschechischen Republik aufgehalten haben, dass die tschechischen Behörden am 27. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass somit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei der Tschechischen Republik liegt, und dies von den Beschwerdeführenden im Grundsatz denn auch nicht bestritten wird, dass zudem keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahe legen würden, dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung in die Tschechische Republik während sechs Monaten inhaftiert worden, was eine Verletzung der EMRK darstelle, nichts zu ändern vermag, dass die angebliche Haft nämlich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch mit der Rechtsmitteleingabe weder belegt noch näher substantiiert wird, -- 9 of 13 -E886/2012 Seite 10 dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person auf einige wenige plakative Aussagen beschränken (vgl. beispielhaft B6/11 S. 8: "Ich bin nicht freiwillig aus Tschechien ausgereist. Wir haben dort gelitten. Wir waren dort am Anfang sechs Monate in Haft."), während detaillierte Angaben zu den Haftbedingungen gänzlich fehlen, dass weiter der erstrubrizierte Beschwerdeführer auf die Frage, an was für Adressen er in der Tschechischen Republik gelebt habe, zu Protokoll gab, bis zuletzt in K._______ gelebt zu haben (vgl. B6/11 S. 6), dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachte halbjährige Haft als unglaubhaft zu bewerten und vielmehr davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden seit der Überstellung aus der Schweiz im August 2009 bis zur erneuten Einreise im März 2011 im tschechischen Zentrum für Asylsuchende in K._______ aufgehalten haben, dass auch die auf Beschwerdeebene behauptete Verletzung von Art. 28 KRK in keiner Weise belegt wird und demzufolge zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass keine substanziierten Hinweise vorliegen, wonach sich die tschechische Republik nicht an Art. 10 der Aufnahmerichtlinie (Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger) halten würde, dass weiter die geltend gemachten psychischen Probleme der beiden älteren Kinder ((…); vgl. Arztzeugnis vom 7. Juni 2011 [B12/3]) einer Rückführung in die Tschechische Republik nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E3783/2009 vom 11. August 2009 S. 8), zumal sie bei Bedarf in der Tschechischen Republik eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, dass schliesslich auch die (…) und der Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin (vgl. Arztzeugnis vom 14. Februar 2012) keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz darstellen, wobei es der zuständigen Vollzugsbehörde obliegt, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass die zuständigen Behörden anzuweisen sind, dem Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten (allenfalls medizinische Reisevorbereitung und Information der -- 10 of 13 -E886/2012 Seite 11 tschechischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden) Rechnung zu tragen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

E886/2012 Seite 8 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf die Beschwerdebegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, entsprechend nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 8 of 13 -E886/2012 Seite 9 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in der Tschechischen Republik aufgehalten haben, dass die tschechischen Behörden am 27. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass somit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei der Tschechischen Republik liegt, und dies von den Beschwerdeführenden im Grundsatz denn auch nicht bestritten wird, dass zudem keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahe legen würden, dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung in die Tschechische Republik während sechs Monaten inhaftiert worden, was eine Verletzung der EMRK darstelle, nichts zu ändern vermag, dass die angebliche Haft nämlich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch mit der Rechtsmitteleingabe weder belegt noch näher substantiiert wird, -- 9 of 13 -E886/2012 Seite 10 dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person auf einige wenige plakative Aussagen beschränken (vgl. beispielhaft B6/11 S. 8: "Ich bin nicht freiwillig aus Tschechien ausgereist. Wir haben dort gelitten. Wir waren dort am Anfang sechs Monate in Haft."), während detaillierte Angaben zu den Haftbedingungen gänzlich fehlen, dass weiter der erstrubrizierte Beschwerdeführer auf die Frage, an was für Adressen er in der Tschechischen Republik gelebt habe, zu Protokoll gab, bis zuletzt in K._______ gelebt zu haben (vgl. B6/11 S. 6), dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachte halbjährige Haft als unglaubhaft zu bewerten und vielmehr davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden seit der Überstellung aus der Schweiz im August 2009 bis zur erneuten Einreise im März 2011 im tschechischen Zentrum für Asylsuchende in K._______ aufgehalten haben, dass auch die auf Beschwerdeebene behauptete Verletzung von Art. 28 KRK in keiner Weise belegt wird und demzufolge zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass keine substanziierten Hinweise vorliegen, wonach sich die tschechische Republik nicht an Art. 10 der Aufnahmerichtlinie (Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger) halten würde, dass weiter die geltend gemachten psychischen Probleme der beiden älteren Kinder ((…); vgl. Arztzeugnis vom 7. Juni 2011 [B12/3]) einer Rückführung in die Tschechische Republik nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E3783/2009 vom 11. August 2009 S. 8), zumal sie bei Bedarf in der Tschechischen Republik eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, dass schliesslich auch die (…) und der Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin (vgl. Arztzeugnis vom 14. Februar 2012) keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz darstellen, wobei es der zuständigen Vollzugsbehörde obliegt, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass die zuständigen Behörden anzuweisen sind, dem Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten (allenfalls medizinische Reisevorbereitung und Information der -- 10 of 13 -E886/2012 Seite 11 tschechischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden) Rechnung zu tragen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich ihre Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, -- 11 of 13 -E886/2012 Seite 12 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.

13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden sind.

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E886/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die zuständigen Behörden werden angewiesen, dem Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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