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Entscheid

E-898/2022

Asyl und Wegweisung

3. Juni 2026Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsagehöriger, kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens – verliess seinen Angaben zufolge den Iran am 22. April 2021 und reiste über die Türkei und Italien am 11. Juni 2021 in die Schweiz ein, wo er am 14. Juni 2021 um Asyl nachsuchte.

A.b Am 5. Juli 2021 befragte das SEM den Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person. Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Juli 2021 statt. Am 23. Juli 2021 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren.

A.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in den Jahren vor seiner Ausreise für die Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (PDKI/KDPI/DPK-I, nachfolgend PDKI) als Sympathisant aktiv gewesen. Bereits im Sommer 2017 habe er Probleme mit den Behörden bekommen, weil er auf der «Tango-App» Inhalte zur PDKI geteilt und für die Partei geworben habe. Er sei befragt, für zwei Nächte festgehalten und zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. Er gelte deshalb als vorbestraft. Weiter sei er im Oktober/November 2019 im Zusammenhang mit den Protesten gegen die hohen Benzinpreise festgenommen und gefoltert worden. Gegen die Zahlung einer Kaution sei er wieder freigekommen. Erneut sei er zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe Mitglied bei der PDKI werden wollen und sei für eine Aufnahme geprüft worden. Im März 2021 habe er sich während einer Newroz-Feier an einer Flaggen-Aktion beteiligt und kurdische Flaggen im Dorf verteilt. Sein Kollege, mit welchem er die Aktion durchgeführt habe, sei in der Folge verhaftet worden. Er gehe davon aus, dass dieser seinen Namen unter Folter verraten habe. Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten.

A.d Am 26. Juli 2021 veranlasste das SEM eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft im Iran.

A.e Die Antwort auf die Botschaftsanfrage erfolgte am 12. Oktober 2021. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Resultaten der Botschaftsanfrage. Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers folgte am 29. November 2021.

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B.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.

Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, ihre Qualifikation für eine amtliche Verbeiständung darzulegen sowie die Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln nachzureichen.

E.

Die Rechtsvertreterin kam der Aufforderung mit Eingabe vom 7. April 2022 unter Beilage neuer Beweismittel nach und beantragte eventualiter die Einsetzung des rubrizierten Vertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 wurde der Antrag auf Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen und Michael Pfeiffer (ebenfalls Caritas Schweiz und bevollmächtigt) als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

F.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer die

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E-898/2022 Seite 4 Übersetzungen der bisher eingereichten Beweismittel nach. Die Vorinstanz liess sich am 24. Mai 2022 vernehmen. Die Replik des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2022 ging fristgerecht ein.

G.

Mit Eingaben vom 4. August 2022, 19. Juni 2023, 21. September 2023, 30. November 2023 und 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, vor allem in Bezug auf sein exilpolitisches Engagement, zu den Akten. Der am 1. Oktober 2025 aus organisatorischen Gründen neu eingesetzte Instruktionsrichter lud die Vorinstanz ein, sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Beweismittel vernehmen zu lassen. Diese äusserte sich mit Eingabe vom 6. November 2025. Der Beschwerdeführer nahm am 3. Dezember 2025 zur erneuten Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.

Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1

Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am

8.

und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter

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E-898/2022 Seite 6 ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026, < https://www.srf.ch/news/schweiz/neue-asylpraxis-derschweiz-vorerst-keine-wegweisungen-von-abgewiesenen-iranern >, abgerufen am 29.05.2026).

E-898/2022 Seite 6 ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026, < https://www.srf.ch/news/schweiz/neue-asylpraxis-derschweiz-vorerst-keine-wegweisungen-von-abgewiesenen-iranern >, abgerufen am 29.05.2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

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6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

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7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters seit dem 28. Februar 2022 keine aktualisierte Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand für das Aktenstudium, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie für das Verfassen der Eingaben. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von insgesamt Fr. 2’500.– auszurichten.

7.3 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 23. März 2022 und 3. Mai 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

-- 8 of 9 --

E-898/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’500.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:

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