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Entscheid

E-900/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. Februar 2011Deutsch12 min

Nichteintreten und Wegweisung (Dublin-Verfahren); ... Nichteintreten und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist sowie die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO) oder einer Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) – bis zum 19. Juli 2011 zu erfolgen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, -- 8 of 10 -E-900/2011 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki

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