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Entscheid

E-952/2012

Vollzug der Wegweisung

27. Februar 2012Deutsch14 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

568.

Rz. 11.148), dass aufgrund der Verneinung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements keine Anwendung findet, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der -- 6 of 11 -E952/2012 Seite 7 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass entgegen der entsprechenden sinngemässen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf verschiedene Berichte, Artikel und eine TVReportage insbesondere geltend gemacht wird, im völligen Gegensatz zur Einschätzung des BFM wiesen viele Organisationen seit langem auf die Diskriminierung der Roma im ganzen Balkan hin, dass die Roma in den Balkanländern Willkür und massiver Korruption auf Behördenebene ausgesetzt seien, dass die Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit individuell an Leib und Leben bedroht seien und es verständlich sei, dass sie aufgrund der erpresserischen Drohungen der Täter keine Anzeige bei der Polizei gemacht hätten, dass auch davon auszugehen sei, Roma könnten ihre Rechte nie bei höheren Instanzen einfordern und der serbische Staat könne sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gegen Übergriffe nicht schützen beziehungsweise wolle sie wohl auch nicht effektiv schützen, dass das Gericht diese Einschätzung nicht teilt, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte, -- 7 of 11 -E952/2012 Seite 8 dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderheiten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten, dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, gemäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen widerfahrenen Übergriffe bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz nachzusuchen, dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler die Urteile E7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2, E3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E1098/2011 vom 30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den -- 8 of 11 -E952/2012 Seite 9 Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass unter Hinweis auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, dass das BFM zu Recht hervorhob, es sei dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Serbien zuzumuten, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, dass mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Beteuerung in Serbien über ein Beziehungsnetz verfügen und es andernfalls an ihnen liegen würde, entsprechende Kontakte aufzunehmen und pflegen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden von Verwandten in Dänemark und Deutschland eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten können, nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Serbien behandelt worden seien und davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich sind, was selbstredend für die ganze Familie der Beschwerdeführenden gilt, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist, dass das Krankenversicherungsgesetz Serbiens allen benachteiligten Bevölkerungsgruppen, also auch den Roma, das Recht auf medizinische Behandlung garantiert, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist, -- 9 of 11 -E952/2012 Seite 10 dass der in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte ärztliche Bericht betreffend die Beschwerdeführerin nicht abgewartet werden muss, da auch in Serbien psychiatrische Behandlungen mit einem ausreichenden medizinischen Angebot an Fachkräften umfassend abgedeckt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E952/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E952/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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