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Entscheid

E-954/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. März 2013Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

85.

und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass der Beschwerdeführer mithin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass er anlässlich der Befragung vom 2. Januar 2013 keine solchen Befürchtungen vorbrachte, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in Italien nichts zu essen, keine Wohnung und keine Arbeit gehabt und habe auf -- 8 of 11 -E-954/2013 Seite 9 der Strasse leben müssen, kein Hinweis auf systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden kann, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639), dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Einwände bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, Italien würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), -- 9 of 11 -E-954/2013 Seite 10 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1 Satz 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 Satz 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-954/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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