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Entscheid

E-958/2011

Familienzusammenführung (Asyl)

24. Oktober 2011Deutsch8 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb es vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet, dass Art. 51 Abs. 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde und dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt worden seien, dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse, dass den Akten zu entnehmen sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Tochter aus einer früheren Beziehung handle und die Tochter bei ihrer Mutter in Eritrea lebe, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 mit seiner heuten Lebensgefährtin zusammenlebe und mit dieser eine neue Familie gegründet habe, dass er Eritrea zusammen mit ihr verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass somit nicht davon gesprochen werden könne, die Familienangehörigen in Eritrea seien durch die Flucht vom Beschwerdeführer getrennt worden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren vielmehr darauf schliessen lasse, er habe sich für die neue Familiengemeinschaft entschieden, dass ausserdem besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen und es nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, die Tochter, die praktisch ohne ihren Vater aufgewachsen sei, aus dem familiären -- 4 of 7 -E958/2011 Seite 5 Umfeld, in dem sie in den letzten Jahren eingebettet gewesen sei, herauszureissen, dass an dieser Einschätzung auch die Tatsache nichts ändere, das die Mutter eine – auf ihre Authentizität nicht überprüfbare – Erklärung unterzeichnet habe, wonach sie nichts dagegen habe, wenn ihre Tochter in die Schweiz käme, dass somit auch besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen würden, dass ausserdem aufgrund der Akten keine Asylgründe im Sinn von Art. 3 AsylG zu erkennen seien, dass es sich nach dem Gesagten nicht rechtfertige, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und demzufolge die Einreise nicht zu bewilligen und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die praxiskonformen und überzeugenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere in der angefochtenen Verfügung namentlich nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter gemäss Akten nicht durch die Flucht erfolgt und deshalb die in Art. 51 Abs. 4 AsylG erwähnte Grundvoraussetzung für eine flüchtlingsrechtliche Familienvereinigung nicht erfüllt ist, dass die vorliegenden Akten die Richtigkeit dieser Erwägung bestätigen und ihnen auch in der Beschwerde inhaltlich nicht widersprochen wird, dass die verschiedenen eingereichten Stellungnahmen der Angehörigen der Beschwerdeführenden in Eritrea und der Schweiz einen teilweise widersprüchlichen und zweckgerichteten Eindruck hinterlassen, dass den Bestätigungen auch bei angenommener Richtigkeit ihres Inhalts nicht zu entnehmen wäre, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin in Eritrea – momentan angeblich durch die Grossmutter und den Grossvater, der auf der eingereichten Fotografie übrigens nicht einen "betagten" Eindruck erweckt (vgl. Beschwerde S. 4) – zurzeit nicht sichergestellt wäre, -- 5 of 7 -E958/2011 Seite 6 dass die Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehen, an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem am 22. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E958/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E958/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand:

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