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Entscheid

E-965/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

2. März 2010Deutsch16 min

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzuSeite 4

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E-965/2010 reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vorbringt, er habe sich aus Furcht vor einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland bislang nicht um die Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren bemüht, werde jedoch seinen Bruder in F._______ bitten, ihm entsprechende Papiere zu schicken, dass dieses Vorbringen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich ist, weil die Erwägungen des BFM dadurch nicht entkräftet werden und der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 angegeben hatte sich um das Beibringen von Identitätsdokumenten zu bemühen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zu den Identitätspapieren als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen zentralen Gründe für das Asylgesuch widersprüchlich geschildert worden sind, dass in der Beschwerdebegründung diesbezüglich nur ausgeführt wird, welche der unterschiedlichen Sachverhaltsversionen die echte sei – wobei teilweise andere Angaben gemacht werden als beim ersten Vorhalt der Widersprüchlichkeit der Aussagen (vgl. insSeite 5 -- 5 of 9 -E-965/2010 besondere Protokoll der Anhörung vom 5. November 2009 S. 17 f.) –, womit die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht erklärt wird, dass die protokollierten Aussage des Beschwerdeführers einen lebensfremden Eindruck hinterlassen und von einem ausgeprägten Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, die konkreten Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten seien auf gewisse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zurückzuführen (was bei Durchsicht der betreffenden Protokollstellen auch nicht anzunehmen ist), dass daher das Vorbringen in der Beschwerde, bei einer Rückkehr in das Heimatland hätte er zu befürchten, vom Vater der Freundin umgebracht zu werden, als haltlos zu qualifizieren ist, dass zudem die angeblichen Ausreisegründe flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant wären, weil kein Verfolgungsmotiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich wäre, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Seite 6 -- 6 of 9 -E-965/2010 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus F._______ im kurdischen Nordirak stammt und in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts respektive publizierter Leitentscheid BVGE 2008/4), dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der junge Beschwerdeführer, der über eine gewisse Berufserfahrung und gemäss Akten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) verfügt, geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit in der Schweiz einen Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, Seite 7 -- 7 of 9 -E-965/2010 dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine Bedürftigkeit – in der Beschwerde selbst durch den Kantonalen Sozialdienst bestätigt – sinngemäss auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte, dass dieses Gesuch wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 8 -- 8 of 9 -E-965/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-965/2010 reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vorbringt, er habe sich aus Furcht vor einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland bislang nicht um die Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren bemüht, werde jedoch seinen Bruder in F._______ bitten, ihm entsprechende Papiere zu schicken, dass dieses Vorbringen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich ist, weil die Erwägungen des BFM dadurch nicht entkräftet werden und der Beschwerdeführer schon in der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 angegeben hatte sich um das Beibringen von Identitätsdokumenten zu bemühen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zu den Identitätspapieren als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen zentralen Gründe für das Asylgesuch widersprüchlich geschildert worden sind, dass in der Beschwerdebegründung diesbezüglich nur ausgeführt wird, welche der unterschiedlichen Sachverhaltsversionen die echte sei – wobei teilweise andere Angaben gemacht werden als beim ersten Vorhalt der Widersprüchlichkeit der Aussagen (vgl. insSeite 5 -- 5 of 9 -E-965/2010 besondere Protokoll der Anhörung vom 5. November 2009 S. 17 f.) –, womit die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht erklärt wird, dass die protokollierten Aussage des Beschwerdeführers einen lebensfremden Eindruck hinterlassen und von einem ausgeprägten Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, die konkreten Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten seien auf gewisse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zurückzuführen (was bei Durchsicht der betreffenden Protokollstellen auch nicht anzunehmen ist), dass daher das Vorbringen in der Beschwerde, bei einer Rückkehr in das Heimatland hätte er zu befürchten, vom Vater der Freundin umgebracht zu werden, als haltlos zu qualifizieren ist, dass zudem die angeblichen Ausreisegründe flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant wären, weil kein Verfolgungsmotiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich wäre, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Seite 6 -- 6 of 9 -E-965/2010 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus F._______ im kurdischen Nordirak stammt und in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts respektive publizierter Leitentscheid BVGE 2008/4), dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der junge Beschwerdeführer, der über eine gewisse Berufserfahrung und gemäss Akten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) verfügt, geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit in der Schweiz einen Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, Seite 7 -- 7 of 9 -E-965/2010 dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine Bedürftigkeit – in der Beschwerde selbst durch den Kantonalen Sozialdienst bestätigt – sinngemäss auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte, dass dieses Gesuch wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 8 -- 8 of 9 -E-965/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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