Lexipedia

Entscheid

E-996/2010

Asyl und Wegweisung

17. Januar 2012Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Jan... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

225.

E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs.

1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2010 belegt ist, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf Grund der damaligen Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka nicht als aussichtslos erschienen sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2010 belegt ist, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf Grund der damaligen Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka nicht als aussichtslos erschienen sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

E996/2010 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

-- 10 of 10 --