EMARK-1999-18
EMARK - JICRA - GICRA 1999 18/117
1. Januar 1999Deutsch7 min
5. a) Zunächst gilt es zu untersuchen, welche Bedeutung die Frage der
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Februar 1999 i. S. K.N., angeblich
Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
[English Summary]
Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]:
Verfahren bei unbegleiteten Minderjährigen; Übergangsrecht zum BMA.
Die Pflicht zur Ernennung einer rechtskundigen Person
für unbegleitete Minderjährige gilt auch für Befragungen zwecks
Erstellung einer Lingua-Analyse (Präzisierung der Praxis, vgl. EMARK 1998
Nr. 13, S. 88 ff.) (Erw. 5).
Die Einhaltung der Übergangsbestimmungen zum BMA wird
von Amtes wegen geprüft (Erw. 6).
Art. 16, al. 1, let. b [nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]: procédure à appliquer en présence d’un mineur non accompagné ;
droit transitoire AMU.
L’obligation de désigner, à un mineur non
accompagné, une personne ayant des connaissances juridiques particulières
est également valable lorsque le mineur est auditionné en vue d’établir
un rapport Lingua (précision de jurisprudence ; cf. JICRA 1998 no 13, p.
88ss) (consid. 5).
L’application des dispositions transitoires à l’AMU
doit être examinée d’office (consid. 6).
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : s’agissant des
décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
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Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]: procedura da
applicare in presenza di un minorenne non accompagnato; diritto transitorio DMAS.
L’obbligo di designare un consulente giuridico al
minorenne non accompagnato vale anche nel caso in cui lo stesso sia udito
nell’ambito di un esame Lingua (precisazione della giurisprudenza; cfr.
GICRA 1998 n. 13, pag. 88 e segg.) (consid. 5).
L’esame dell’applicazione delle disposizioni
transitorie del DMAS va esperito d’ufficio (consid. 6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 1998 ein Asylgesuch ein. Anlässlich
der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus der
Provinz Kosovo zu stammen und durch die jugoslawischen Behörden verfolgt zu
werden. Das BFF führte eine ergänzende Anhörung durch. Deren Zweck war es,
die Herkunft des Beschwerdeführers zu ermitteln. Diese Lingua-Analyse ergab,
dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Albanien stamme.
Nachdem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hatte, trat
das BFF mit Verfügung vom 1. September 1998 nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung
wurde auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung des BMA
erlassen.
Am 8. September 1998 reichte der Beschwerdeführer Rekurs ein und ersuchte um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das BFF zurück.
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
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Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5. a) Zunächst gilt es zu untersuchen, welche Bedeutung die Frage der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren hat. In
einem Grundsatzurteil (vgl. EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.) hat die ARK für die
Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger folgenden Grundsatz
aufgestellt: Ist dem unbegleiteten Minderjährigen kein Vormund oder Beistand
ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der
kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist
dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für
die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, bevor die
erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird.
b) Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben bei der Einreichung des
Asylgesuchs 17 Jahre alt und somit minderjährig. Der Beschwerdeführer ist
weder durch einen Elternteil noch durch ein anderes erwachsenes und
erziehungsberechtigtes Familienmitglied begleitet. Während des vorinstanzlichen
Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer kein Vormund oder Beistand ernannt.
Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei
von einer rechtskundigen Person im Sinne des in EMARK 1998 Nr. 13 publizierten
Urteils begleitet worden. In diesem Urteil wurde verbindlich festgelegt, dass
dem unbegleiteten Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine
rechtskundige Person zuzuordnen sei, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wird, sofern kein Vormund oder Beistand ernannt
worden ist und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der
kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten sind.
Dasselbe hat auch in Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden zu gelten,
wo der Beschwerdeführer zwar nicht seitens einer kantonalen Behörde, aber
eines vom BFF beauftragten Sprachsachverständigen befragt wurde.
c) Die ohne Anwesenheit eines Beistandes oder einer anderen rechtskundigen
Begleitperson erfolgte Befragung des Beschwerdeführers ist daher nach den im
Grundsatzurteil genannten Massstäben als mangelhaft zu betrachten und stellt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da der Beschwerdeführer weder
durch einen Elternteil oder eine andere erziehungsberechtigte Person begleitet
noch durch einen Vormund oder Vertretungsbeistand vertreten war, hätte ihm das
BFF vor der Anhörung zu den Asylgründen beziehungsweise der
"Sprachanalyse" eine "rechtskundige Person" beiordnen
müssen (vgl. Grundsatzurteil Erw. 4b.ee und ff). Die ARK hat im zitierten
Grundsatzurteil festgehalten, dass dem unbegleiteten, urteilsfähigen
Minderjährigen aufgrund des
Erwägungen
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von der Schweiz ratifizierten "Übereinkommens
über die Rechte des Kindes" (Kinderrechtskonvention) die genannten
Verfahrensrechte unbesehen seiner allfälligen Fähigkeit, das Asylverfahren
ohne Beistand zu meistern, zustehen. Gemäss Art. 1 des Übereinkommens
"ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Altersjahr noch nicht
vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden
Recht nicht früher eintritt."
d) Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die erwähnten Mängel geheilt werden
können oder ob diese zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen
haben.
aa) Aus dem erwähnten Grundsatzentscheid lässt sich ableiten, dass eine
Heilung des Mangels einer fehlenden Beiordnung einer rechtskundigen Person im
erstinstanzlichen Verfahren voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer aus dem
Mangel kein Rechtsnachteil (mehr) entsteht, d.h. insbesondere dass der relevante
Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt ist.
bb) Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hält
weiterhin an seiner jugoslawischen Staatsangehörigkeit fest und bestreitet das
Ergebnis des Lingua-Gutachtens. Somit hat das unter Verletzung des im
Grundsatzurteil der ARK festgehaltenen Rechts auf Beigabe einer rechtskundigen
Person aufgezeichnete Protokoll der kantonalen Behörden beziehungsweise das zu
Stande gekommene Lingua-Gutachten keine Berücksichtigung zu finden.
f) Die Voraussetzungen einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegen vorliegend somit nicht vor. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, eine Anhörung des Beschwerdeführers unter Beizug eines
rechtskundigen Beistandes durchzuführen, welche dem Grundsatzentscheid vom 31.
Juli 1998 Rechnung trägt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Völkerrecht
verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufgrund einer unrichtigen
Rechtsanwendung sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und
das Verfahren zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unter
Beachtung der im Grundsatzurteil der ARK festgelegten Verfahrensrechte des
Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen.
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6.
Im Übrigen stützt sich die angefochtene Verfügung des BFF auf einen
Nichteintretenstatbestand des BMA, der zum Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuches (6. Mai 1998) noch nicht in Kraft und demzufolge auch nicht
anwendbar war (vgl. Schlussbestimmungen zum BMA vom 26. Juni 1998), welche
Tatsache denn auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober
1998.
nicht bestritten wird. Das BFF verkennt hierbei allerdings, dass es keine
Rolle spielt, ob dieser juristische Fauxpas vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe gerügt wird oder nicht; vielmehr ist die Verfügung vom 1.
September 1998 von Amtes wegen auch aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
© 04.06.02