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Entscheid

EMARK-1999-18

EMARK - JICRA - GICRA   1999 18/117

1. Januar 1999Deutsch7 min

5. a) Zunächst gilt es zu untersuchen, welche Bedeutung die Frage der

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Februar 1999 i. S. K.N., angeblich

Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)

[English Summary]

Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]:

Verfahren bei unbegleiteten Minderjährigen; Übergangsrecht zum BMA.

Die Pflicht zur Ernennung einer rechtskundigen Person

für unbegleitete Minderjährige gilt auch für Befragungen zwecks

Erstellung einer Lingua-Analyse (Präzisierung der Praxis, vgl. EMARK 1998

Nr. 13, S. 88 ff.) (Erw. 5).

Die Einhaltung der Übergangsbestimmungen zum BMA wird

von Amtes wegen geprüft (Erw. 6).

Art. 16, al. 1, let. b [nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]: procédure à appliquer en présence d’un mineur non accompagné ;

droit transitoire AMU.

L’obligation de désigner, à un mineur non

accompagné, une personne ayant des connaissances juridiques particulières

est également valable lorsque le mineur est auditionné en vue d’établir

un rapport Lingua (précision de jurisprudence ; cf. JICRA 1998 no 13, p.

88ss) (consid. 5).

L’application des dispositions transitoires à l’AMU

doit être examinée d’office (consid. 6).

[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2] N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

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Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]: procedura da

applicare in presenza di un minorenne non accompagnato; diritto transitorio DMAS.

L’obbligo di designare un consulente giuridico al

minorenne non accompagnato vale anche nel caso in cui lo stesso sia udito

nell’ambito di un esame Lingua (precisazione della giurisprudenza; cfr.

GICRA 1998 n. 13, pag. 88 e segg.) (consid. 5).

L’esame dell’applicazione delle disposizioni

transitorie del DMAS va esperito d’ufficio (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 1998 ein Asylgesuch ein. Anlässlich

der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus der

Provinz Kosovo zu stammen und durch die jugoslawischen Behörden verfolgt zu

werden. Das BFF führte eine ergänzende Anhörung durch. Deren Zweck war es,

die Herkunft des Beschwerdeführers zu ermitteln. Diese Lingua-Analyse ergab,

dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Albanien stamme.

Nachdem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hatte, trat

das BFF mit Verfügung vom 1. September 1998 nicht auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung

wurde auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung des BMA

erlassen.

Am 8. September 1998 reichte der Beschwerdeführer Rekurs ein und ersuchte um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an das BFF zurück.

[3] Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

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Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5. a) Zunächst gilt es zu untersuchen, welche Bedeutung die Frage der

Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren hat. In

einem Grundsatzurteil (vgl. EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.) hat die ARK für die

Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger folgenden Grundsatz

aufgestellt: Ist dem unbegleiteten Minderjährigen kein Vormund oder Beistand

ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der

kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist

dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für

die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, bevor die

erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird.

b) Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben bei der Einreichung des

Asylgesuchs 17 Jahre alt und somit minderjährig. Der Beschwerdeführer ist

weder durch einen Elternteil noch durch ein anderes erwachsenes und

erziehungsberechtigtes Familienmitglied begleitet. Während des vorinstanzlichen

Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer kein Vormund oder Beistand ernannt.

Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei

von einer rechtskundigen Person im Sinne des in EMARK 1998 Nr. 13 publizierten

Urteils begleitet worden. In diesem Urteil wurde verbindlich festgelegt, dass

dem unbegleiteten Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine

rechtskundige Person zuzuordnen sei, bevor die erste Anhörung zu den

Asylgründen durchgeführt wird, sofern kein Vormund oder Beistand ernannt

worden ist und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der

kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten sind.

Dasselbe hat auch in Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden zu gelten,

wo der Beschwerdeführer zwar nicht seitens einer kantonalen Behörde, aber

eines vom BFF beauftragten Sprachsachverständigen befragt wurde.

c) Die ohne Anwesenheit eines Beistandes oder einer anderen rechtskundigen

Begleitperson erfolgte Befragung des Beschwerdeführers ist daher nach den im

Grundsatzurteil genannten Massstäben als mangelhaft zu betrachten und stellt

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da der Beschwerdeführer weder

durch einen Elternteil oder eine andere erziehungsberechtigte Person begleitet

noch durch einen Vormund oder Vertretungsbeistand vertreten war, hätte ihm das

BFF vor der Anhörung zu den Asylgründen beziehungsweise der

"Sprachanalyse" eine "rechtskundige Person" beiordnen

müssen (vgl. Grundsatzurteil Erw. 4b.ee und ff). Die ARK hat im zitierten

Grundsatzurteil festgehalten, dass dem unbegleiteten, urteilsfähigen

Minderjährigen aufgrund des

Erwägungen

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von der Schweiz ratifizierten "Übereinkommens

über die Rechte des Kindes" (Kinderrechtskonvention) die genannten

Verfahrensrechte unbesehen seiner allfälligen Fähigkeit, das Asylverfahren

ohne Beistand zu meistern, zustehen. Gemäss Art. 1 des Übereinkommens

"ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Altersjahr noch nicht

vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden

Recht nicht früher eintritt."

d) Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die erwähnten Mängel geheilt werden

können oder ob diese zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen

haben.

aa) Aus dem erwähnten Grundsatzentscheid lässt sich ableiten, dass eine

Heilung des Mangels einer fehlenden Beiordnung einer rechtskundigen Person im

erstinstanzlichen Verfahren voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer aus dem

Mangel kein Rechtsnachteil (mehr) entsteht, d.h. insbesondere dass der relevante

Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt ist.

bb) Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hält

weiterhin an seiner jugoslawischen Staatsangehörigkeit fest und bestreitet das

Ergebnis des Lingua-Gutachtens. Somit hat das unter Verletzung des im

Grundsatzurteil der ARK festgehaltenen Rechts auf Beigabe einer rechtskundigen

Person aufgezeichnete Protokoll der kantonalen Behörden beziehungsweise das zu

Stande gekommene Lingua-Gutachten keine Berücksichtigung zu finden.

f) Die Voraussetzungen einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegen vorliegend somit nicht vor. Die angefochtene Verfügung ist daher

aufzuheben und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der

Anweisung, eine Anhörung des Beschwerdeführers unter Beizug eines

rechtskundigen Beistandes durchzuführen, welche dem Grundsatzentscheid vom 31.

Juli 1998 Rechnung trägt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Völkerrecht

verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufgrund einer unrichtigen

Rechtsanwendung sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und

das Verfahren zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unter

Beachtung der im Grundsatzurteil der ARK festgelegten Verfahrensrechte des

Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen.

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6.

Im Übrigen stützt sich die angefochtene Verfügung des BFF auf einen

Nichteintretenstatbestand des BMA, der zum Zeitpunkt der Einreichung des

Asylgesuches (6. Mai 1998) noch nicht in Kraft und demzufolge auch nicht

anwendbar war (vgl. Schlussbestimmungen zum BMA vom 26. Juni 1998), welche

Tatsache denn auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober

1998.

nicht bestritten wird. Das BFF verkennt hierbei allerdings, dass es keine

Rolle spielt, ob dieser juristische Fauxpas vom Beschwerdeführer in seiner

Rechtsmitteleingabe gerügt wird oder nicht; vielmehr ist die Verfügung vom 1.

September 1998 von Amtes wegen auch aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

© 04.06.02