EMARK-1999-19
EMARK - JICRA - GICRA 1999 19/122
1. Januar 1999Deutsch9 min
3. d) Auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein von ihm
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Mai 1999 i.S. R.G., Albanien
[English Summary]
Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]:
Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität;
Anforderungen an den Nachweis der Täuschung; Auswirkungen der
Gesetzesänderung.
Mit dem BMA hat der Gesetzgeber den
Nichteintretenstatbestand von Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b]
AsylG erweitert, indem zum Nachweis einer Täuschung über die Identität des
Gesuchstellers nebst den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse)
auch "andere Beweismittel" zulässig sind. Dieser Nachweis kann daher
nun auch mit Beweismitteln geführt werden, welche im Vergleich zur
Daktyloanalyse geringere Verlässlichkeit aufweisen, wie insbesondere die
Erkenntnisse der Fachstelle Lingua des BFF. Der Grundsatzentscheid EMARK
1996 Nr. 15, wonach ein - subsidiär auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e [neu: Art. 32
Abs. 2 Bst. c] AsylG gestützter - Nichteintretensentscheid nur ausnahmsweise
zulässig ist, wenn die Falschidentität aufgrund anderer Beweismittel mit
gleicher Sicherheit feststeht, wird damit hinfällig.
Art. 16, al. 1, let. b [nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]:
non-entrée en matière sur la demande d’asile en raison d’une tromperie sur
l’identité; exigences en matière de preuve du dol ; effets de la
modification législative.
Avec l’adoption de l’AMU, le législateur a étendu l’état
de fait pertinent pour la non-entrée en matière de l’art. 16, al. 1, let. b
[nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi, en ce sens que, pour établir qu’il y
a eu tromperie sur l’identité, "d’autres moyens de preuve" que l’examen
dactyloscopique sont admis. La preuve peut dès lors être également rapportée
grâce à des moyens qui, par comparaison avec l’examen dactyloscopique, ont
une fiabilité moindre, tels en particulier les rapports des services Lingua
de
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : s’agissant des
décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
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l’ODR. Cette modification législative rend caduque la
décision de principe JICRA 1996 no 15,
selon laquelle, dans les cas où l’on ne dispose pas de traitement
signalétique mais où l’on peut constater avec la même sûreté la fausse
identité à partir d’autre moyens, la décision de non-entrée en matière
peut exceptionnellement être fondée sur l’art. 16, al. 1, let. e [nouveau :
art. 32, al. 2, let. c] LAsi, applicable à titre subsidiaire.
Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]:
non entrata nel merito di una domanda d’asilo per inganno sull’identità;
esigenze ai fini della prova dell’inganno; effetti della modifica legislativa.
Con l’adozione del DMAS, il legislatore ha esteso la
fattispecie di cui all’art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b]
LAsi, nel senso che l’inganno sull’identità può essere dimostrato, oltre
che con i risultati dell’esame dattiloscopico, anche mediante altri "mezzi
di prova". Siffatta dimostrazione può pertanto fondarsi pure su mezzi di
prova che, comparati all’esame dattiloscopico, sono meno attendibili, quali in
particolare le consulenze del servizio Lingua dell’UFR. La modifica
legislativa rende caduca la decisione di principio GICRA
1996 n. 15 secondo cui una decisione di non entrata nel merito può, a
titolo sussidiario, fondarsi sul motivo di cui all’art. 16 cpv. 1 lett. e [nuovo:
art. 32 cpv. 2 lett. c] LAsi, allorquando la dissimulazione d’identità può
essere constatata con identica certezza.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er
sei jugoslawischer Staatsangehöriger aus Montenegro. Er werde von den Behörden
seines Heimatstaates gesucht, weil er zusammen mit Drittpersonen, welche dabei
erwischt worden seien, Waffen aus einem Nachbarstaat nach Jugoslawien
geschmuggelt habe. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet. Er
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
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reichte den Asylbehörden keine Identitätspapiere ein und führte
diesbezüglich aus, nebst einem echten Reisepass und einer echten
Identitätskarte, welche beiden Dokumente er zu Hause gelassen habe, verfüge er
über keine weiteren Ausweispapiere. Für den Fall, dass es ihm gelingen sollte,
mit seiner Familie in Kontakt zu treten, würde er diese veranlassen, ihm die
erwähnten Dokumente nachzusenden.
Am 16. November 1998 wurde durch einen vom BFF beauftragten Experten
anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse betreffend die Herkunft
des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Experte kam zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer mit Sicherheit albanischer Staatsangehöriger sei.
Mit Schreiben vom 25. November 1998 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen
Herkunftsanalyse. Gemäss dieser hatte sich der Beschwerdeführer zu
geographischen Gegebenheiten seiner angeblichen Heimatregion tatsachenwidrig
geäussert oder war nur beschränkt in der Lage, hierzu Auskunft zu geben. Zudem
habe er falsche Angaben zu den jugoslawischen Identitätspapieren gemacht und
auch seine Aussprache weise ihn als Albaner aus Albanien aus; er benutze häufig
sprachliche Begriffe, die in Albanien, nicht aber in Montenegro gebräuchlich
seien. Daraus wurde mit Sicherheit auf eine Herkunft aus Albanien und nicht aus
Montenegro geschlossen, womit der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des
Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Eine vollständige
Offenlegung der Analyse wurde gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert.
Gleichzeitig informierte das BFF den Rekurrenten darüber, einen
Nichteintretensentscheid mit sofortigem Vollzug der Wegweisung ins Auge zu
fassen. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers unterblieb.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 trat das BFF auf das Asylgesuch
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug
an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Als Begründung dieser Verfügung diente überwiegend der
Inhalt des durch den Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Schreibens
des BFF vom 25. November 1998.
Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist reichte der Beschwerdeführer beim BFF
eine Geburtsurkunde zu den Akten. Seinen Angaben zufolge handle es sich um ein
Originaldokument, welches die Herkunft des Beschwerdeführers aus Montenegro
belege und demnach die von den Asylbehörden geltend gemachte alba-
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nische Staatsangehörigkeit widerlege. Diese Eingabe leitete das BFF am 26.
Januar 1999 zur Prüfung an die ARK weiter.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 1999 setzte die ARK dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung an.
Mit fristgerechter Beschwerdeverbesserung vom 8. Februar 1999 beantragte der
Beschwerdeführer insbesondere, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben;
das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFF anzuweisen, das
Asylgesuch neu zu prüfen. Daneben stellte er prozessuale Anträge.
Mit Verfügung vom 10. Februar 1999 stellte der Instruktionsrichter der ARK
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 1999 schliesst das BFF auf Abweisung der
Beschwerde. Was die sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse betrifft, legt
das BFF, ergänzend zum bereits im vorinstanzlichen Verfahren offengelegten
wesentlichen Inhalt der Analyse, den anonymisierten Lebenslauf des mit der
Analyse befassten Gutachters offen. Aufgrund der klaren Beweislage verweist es
auf die Erwägungen seiner Verfügung.
Mit Replik vom 13. April 1999 sowie einer weiteren Eingabe vom 19. April 1999
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. d) Auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein von ihm
zitiertes Urteil der ARK darauf beruft, die Ablehnung eines Asylgesuchs wegen
Vorgabe einer falschen Herkunft durch den Gesuchsteller könne nur dann
erfolgen, wenn ihm diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden könne, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer
erwähnte Urteil vom 20. Juni 1997 datiert, ihm ein anderer als der vorliegend
zu beurteilende Sachverhalt zu Grunde lag und die Ablehnung eines Asylgesuches
den Streitgegenstand bildete. Demgegenüber trat das BFF im vorliegend zu
beurteilenden Fall gestützt auf den durch den BMA abgeänder-
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ten, am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Bei der erwähnten Bestimmung
handelt es sich um eine Erweiterung des bisherigen Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG.
Nebst dem Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) sind
neu weitere Beweismittel, aufgrund derer eine Täuschung der Identität
feststeht, aufgeführt; aus der Botschaft (vgl. BBl 1998 3225) geht klar hervor,
dass der Gesetzgeber der Berücksichtigung der Erkenntnisse der Fachstelle
Lingua des BFF eine gesetzliche Grundlage geben wollte. Diese Erweiterung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG um weitere Beweismittel nebst der Daktyloanalyse
führt zur Aufgabe der bisherigen, in EMARK
1996 Nr. 15 veröffentlichten Praxis der ARK, wonach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
AsylG subsidiär angewendet werden konnte, wenn die Identitätsverheimlichung
Erwägungen
gestützt auf andere Beweismittel als die Daktyloskopie feststand. Diese
Feststellung ist mit der Neufassung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG (Art. 32
Abs. 2 nAsylG) hinfällig geworden. Im weiteren setzte die ARK in solchen
Fällen voraus, dass die Identitätsverheimlichung mit Sicherheit
beziehungsweise mit ähnlicher Zuverlässigkeit, wie sie die Daktyloanalyse
ergibt, feststehen musste. Diese Praxis legte den Willen des Gesetzgebers
dahingehend aus, dass jener eine äusserst hohe Sicherheit verlange, indem er
für die Feststellung der Identitätstäuschung lediglich die Daktyloanalyse
genügen lasse. Diese Auslegung trifft mit dem neuen Gesetzestext klarerweise
nicht mehr zu, nachdem der Gesetzgeber neu ausdrücklich auch andere
Beweismittel zulässt. Die Botschaft nimmt auf Beweismittel Bezug, welche
offensichtlich weniger verlässlich sind als die Daktyloanalyse (insbesondere
Lingua-Erkenntnisse und übereinstimmende Zeugenaussagen; vgl. BBl, a.a.O.).
Damit muss der unverändert im Gesetz stehende Begriff, wonach die Täuschung
"feststehen" muss, heute anders als in EMARK
1996.
Nr. 15 interpretiert werden. In der Folge qualifizierte die ARK
Herkunftsanalysen der erwähnten Art zwar nicht als Sachverständigengutachten
(im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP), sondern als schriftliche
Auskünfte (im Sinne von Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), welchen indessen -
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - durchaus erhöhter Beweiswert
zukommen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, S. 284
ff.). Vorliegend sind - wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht
- die vom Beschwerdeführer auf Rekursebene in formeller und inhaltlicher
Hinsicht gemachten Einwände bezüglich der Herkunftsanalyse des BFF nicht
geeignet, das Erfüllen der erwähnten Erfordernisse an diese in Frage zu
stellen.
© 04.06.02