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Entscheid

EMARK-1999-19

EMARK - JICRA - GICRA   1999 19/122

1. Januar 1999Deutsch9 min

3. d) Auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein von ihm

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Mai 1999 i.S. R.G., Albanien

[English Summary]

Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]:

Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität;

Anforderungen an den Nachweis der Täuschung; Auswirkungen der

Gesetzesänderung.

Mit dem BMA hat der Gesetzgeber den

Nichteintretenstatbestand von Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b]

AsylG erweitert, indem zum Nachweis einer Täuschung über die Identität des

Gesuchstellers nebst den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse)

auch "andere Beweismittel" zulässig sind. Dieser Nachweis kann daher

nun auch mit Beweismitteln geführt werden, welche im Vergleich zur

Daktyloanalyse geringere Verlässlichkeit aufweisen, wie insbesondere die

Erkenntnisse der Fachstelle Lingua des BFF. Der Grundsatzentscheid EMARK

1996 Nr. 15, wonach ein - subsidiär auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e [neu: Art. 32

Abs. 2 Bst. c] AsylG gestützter - Nichteintretensentscheid nur ausnahmsweise

zulässig ist, wenn die Falschidentität aufgrund anderer Beweismittel mit

gleicher Sicherheit feststeht, wird damit hinfällig.

Art. 16, al. 1, let. b [nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]:

non-entrée en matière sur la demande d’asile en raison d’une tromperie sur

l’identité; exigences en matière de preuve du dol ; effets de la

modification législative.

Avec l’adoption de l’AMU, le législateur a étendu l’état

de fait pertinent pour la non-entrée en matière de l’art. 16, al. 1, let. b

[nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi, en ce sens que, pour établir qu’il y

a eu tromperie sur l’identité, "d’autres moyens de preuve" que l’examen

dactyloscopique sont admis. La preuve peut dès lors être également rapportée

grâce à des moyens qui, par comparaison avec l’examen dactyloscopique, ont

une fiabilité moindre, tels en particulier les rapports des services Lingua

de

[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2] N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

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l’ODR. Cette modification législative rend caduque la

décision de principe JICRA 1996 no 15,

selon laquelle, dans les cas où l’on ne dispose pas de traitement

signalétique mais où l’on peut constater avec la même sûreté la fausse

identité à partir d’autre moyens, la décision de non-entrée en matière

peut exceptionnellement être fondée sur l’art. 16, al. 1, let. e [nouveau :

art. 32, al. 2, let. c] LAsi, applicable à titre subsidiaire.

Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]:

non entrata nel merito di una domanda d’asilo per inganno sull’identità;

esigenze ai fini della prova dell’inganno; effetti della modifica legislativa.

Con l’adozione del DMAS, il legislatore ha esteso la

fattispecie di cui all’art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b]

LAsi, nel senso che l’inganno sull’identità può essere dimostrato, oltre

che con i risultati dell’esame dattiloscopico, anche mediante altri "mezzi

di prova". Siffatta dimostrazione può pertanto fondarsi pure su mezzi di

prova che, comparati all’esame dattiloscopico, sono meno attendibili, quali in

particolare le consulenze del servizio Lingua dell’UFR. La modifica

legislativa rende caduca la decisione di principio GICRA

1996 n. 15 secondo cui una decisione di non entrata nel merito può, a

titolo sussidiario, fondarsi sul motivo di cui all’art. 16 cpv. 1 lett. e [nuovo:

art. 32 cpv. 2 lett. c] LAsi, allorquando la dissimulazione d’identità può

essere constatata con identica certezza.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er

sei jugoslawischer Staatsangehöriger aus Montenegro. Er werde von den Behörden

seines Heimatstaates gesucht, weil er zusammen mit Drittpersonen, welche dabei

erwischt worden seien, Waffen aus einem Nachbarstaat nach Jugoslawien

geschmuggelt habe. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet. Er

[3] Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

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reichte den Asylbehörden keine Identitätspapiere ein und führte

diesbezüglich aus, nebst einem echten Reisepass und einer echten

Identitätskarte, welche beiden Dokumente er zu Hause gelassen habe, verfüge er

über keine weiteren Ausweispapiere. Für den Fall, dass es ihm gelingen sollte,

mit seiner Familie in Kontakt zu treten, würde er diese veranlassen, ihm die

erwähnten Dokumente nachzusenden.

Am 16. November 1998 wurde durch einen vom BFF beauftragten Experten

anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse betreffend die Herkunft

des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Experte kam zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer mit Sicherheit albanischer Staatsangehöriger sei.

Mit Schreiben vom 25. November 1998 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer

das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen

Herkunftsanalyse. Gemäss dieser hatte sich der Beschwerdeführer zu

geographischen Gegebenheiten seiner angeblichen Heimatregion tatsachenwidrig

geäussert oder war nur beschränkt in der Lage, hierzu Auskunft zu geben. Zudem

habe er falsche Angaben zu den jugoslawischen Identitätspapieren gemacht und

auch seine Aussprache weise ihn als Albaner aus Albanien aus; er benutze häufig

sprachliche Begriffe, die in Albanien, nicht aber in Montenegro gebräuchlich

seien. Daraus wurde mit Sicherheit auf eine Herkunft aus Albanien und nicht aus

Montenegro geschlossen, womit der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des

Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Eine vollständige

Offenlegung der Analyse wurde gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert.

Gleichzeitig informierte das BFF den Rekurrenten darüber, einen

Nichteintretensentscheid mit sofortigem Vollzug der Wegweisung ins Auge zu

fassen. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers unterblieb.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 trat das BFF auf das Asylgesuch

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung

des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug

an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Als Begründung dieser Verfügung diente überwiegend der

Inhalt des durch den Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Schreibens

des BFF vom 25. November 1998.

Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist reichte der Beschwerdeführer beim BFF

eine Geburtsurkunde zu den Akten. Seinen Angaben zufolge handle es sich um ein

Originaldokument, welches die Herkunft des Beschwerdeführers aus Montenegro

belege und demnach die von den Asylbehörden geltend gemachte alba-

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nische Staatsangehörigkeit widerlege. Diese Eingabe leitete das BFF am 26.

Januar 1999 zur Prüfung an die ARK weiter.

Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 1999 setzte die ARK dem

Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung an.

Mit fristgerechter Beschwerdeverbesserung vom 8. Februar 1999 beantragte der

Beschwerdeführer insbesondere, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben;

das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFF anzuweisen, das

Asylgesuch neu zu prüfen. Daneben stellte er prozessuale Anträge.

Mit Verfügung vom 10. Februar 1999 stellte der Instruktionsrichter der ARK

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

Mit Vernehmlassung vom 30. März 1999 schliesst das BFF auf Abweisung der

Beschwerde. Was die sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse betrifft, legt

das BFF, ergänzend zum bereits im vorinstanzlichen Verfahren offengelegten

wesentlichen Inhalt der Analyse, den anonymisierten Lebenslauf des mit der

Analyse befassten Gutachters offen. Aufgrund der klaren Beweislage verweist es

auf die Erwägungen seiner Verfügung.

Mit Replik vom 13. April 1999 sowie einer weiteren Eingabe vom 19. April 1999

hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. d) Auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein von ihm

zitiertes Urteil der ARK darauf beruft, die Ablehnung eines Asylgesuchs wegen

Vorgabe einer falschen Herkunft durch den Gesuchsteller könne nur dann

erfolgen, wenn ihm diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen werden könne, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.

Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer

erwähnte Urteil vom 20. Juni 1997 datiert, ihm ein anderer als der vorliegend

zu beurteilende Sachverhalt zu Grunde lag und die Ablehnung eines Asylgesuches

den Streitgegenstand bildete. Demgegenüber trat das BFF im vorliegend zu

beurteilenden Fall gestützt auf den durch den BMA abgeänder-

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ten, am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG auf das

Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Bei der erwähnten Bestimmung

handelt es sich um eine Erweiterung des bisherigen Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG.

Nebst dem Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) sind

neu weitere Beweismittel, aufgrund derer eine Täuschung der Identität

feststeht, aufgeführt; aus der Botschaft (vgl. BBl 1998 3225) geht klar hervor,

dass der Gesetzgeber der Berücksichtigung der Erkenntnisse der Fachstelle

Lingua des BFF eine gesetzliche Grundlage geben wollte. Diese Erweiterung von

Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG um weitere Beweismittel nebst der Daktyloanalyse

führt zur Aufgabe der bisherigen, in EMARK

1996 Nr. 15 veröffentlichten Praxis der ARK, wonach Art. 16 Abs. 1 Bst. e

AsylG subsidiär angewendet werden konnte, wenn die Identitätsverheimlichung

Erwägungen

gestützt auf andere Beweismittel als die Daktyloskopie feststand. Diese

Feststellung ist mit der Neufassung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG (Art. 32

Abs. 2 nAsylG) hinfällig geworden. Im weiteren setzte die ARK in solchen

Fällen voraus, dass die Identitätsverheimlichung mit Sicherheit

beziehungsweise mit ähnlicher Zuverlässigkeit, wie sie die Daktyloanalyse

ergibt, feststehen musste. Diese Praxis legte den Willen des Gesetzgebers

dahingehend aus, dass jener eine äusserst hohe Sicherheit verlange, indem er

für die Feststellung der Identitätstäuschung lediglich die Daktyloanalyse

genügen lasse. Diese Auslegung trifft mit dem neuen Gesetzestext klarerweise

nicht mehr zu, nachdem der Gesetzgeber neu ausdrücklich auch andere

Beweismittel zulässt. Die Botschaft nimmt auf Beweismittel Bezug, welche

offensichtlich weniger verlässlich sind als die Daktyloanalyse (insbesondere

Lingua-Erkenntnisse und übereinstimmende Zeugenaussagen; vgl. BBl, a.a.O.).

Damit muss der unverändert im Gesetz stehende Begriff, wonach die Täuschung

"feststehen" muss, heute anders als in EMARK

1996.

Nr. 15 interpretiert werden. In der Folge qualifizierte die ARK

Herkunftsanalysen der erwähnten Art zwar nicht als Sachverständigengutachten

(im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP), sondern als schriftliche

Auskünfte (im Sinne von Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), welchen indessen -

sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und

Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und

Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - durchaus erhöhter Beweiswert

zukommen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, S. 284

ff.). Vorliegend sind - wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht

- die vom Beschwerdeführer auf Rekursebene in formeller und inhaltlicher

Hinsicht gemachten Einwände bezüglich der Herkunftsanalyse des BFF nicht

geeignet, das Erfüllen der erwähnten Erfordernisse an diese in Frage zu

stellen.

© 04.06.02