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Entscheid

EMARK-1999-20

EMARK - JICRA - GICRA   1999 20/127

1. Januar 1999Deutsch8 min

3. In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 wendete der Beschwerdeführer

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 20

1999 /

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 29. Juni 1999 i.S. S.M., Albanien

[English Summary]

Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]:

Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität; rechtliches

Gehör bei Lingua-Analysen.

Dem Asylgesuchsteller sind Herkunft, Werdegang und

Qualifikation des Lingua-Spezialisten vom BFF vollständig offen zu legen

(Bestätigung der Praxis in EMARK 1998 Nr. 34).

Wurde dies unterlassen, wird der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs kassiert, sofern das BFF die erwähnten Daten dem

Beschwerdeführer nicht spätestens im Rahmen der Vernehmlassung zugänglich

macht.

Art. 16, al. 1, let. b [nouveau: art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]:

non-entrée en matière sur une demande d’asile en raison d'une tromperie sur

l'identité ; droit d’être entendu lors d’analyses Lingua.

L’ODR informe de manière complète le demandeur d’asile

sur l’origine, la formation et les qualifications du spécialiste Lingua (confirmation

de la jurisprudence ; cf. JICRA 1998 n° 34).

Si ces données n’ont pas été transmises par l’ODR, au plus tard dans

ses déterminations sur recours, la décision attaquée doit être cassée

pour violation du droit d’être entendu.

[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2] N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

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Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]:

non entrata nel merito di una domanda d’asilo per inganno sull’identità;

diritto d’essere sentito nell’ambito dell’analisi Lingua.

L’UFR comunica integralmente al richiedente l’asilo l’origine,

il curricolo e le qualifiche del consulente Lingua (conferma della

giurisprudenza; cfr. GICRA 1998 n. 34).

Se tale comunicazione è omessa, la decisione impugnata è cassata per

violazione del diritto d’essere sentito, sempre che l’UFR, nell’ambito

della replica, non abbia messo i dati citati a disposizione del ricorrente.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er

sei jugoslawischer Staatsangehöriger aus B. im Kosovo. Dort sei er von seiner

Geburt bis zur Ausreise in die Schweiz wohnhaft gewesen. Im Zusammenhang mit

Unterstützungsleistungen, welche er Angehörigen der Uçk gegenüber erbracht

habe, sei sein Haus im Mai / Juni 1998 als Folge von bewaffneten

Auseinandersetzungen zwischen den serbischen Sicherheitskräften und der Uçk

abgebrannt. Deshalb und infolge Arbeitslosigkeit habe er seinen Heimatstaat

verlassen und sei über Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz

gereist.

Am 11. Dezember 1998 wurde durch einen vom BFF beauftragten Experten

anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse betreffend die Herkunft

des Beschwerdeführers ("Lingua-Gutachten") durchgeführt. Zudem

unterzog das BFF die Geburtsurkunde des Rekurrenten einer Dokumentenanalyse.

Mit Schreiben vom 2. März 1999 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer zum

wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse, der

Dokumentenanalyse und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt

auf Art. 16ater Abs. 2 AsylG (Art. 36 Abs. 2 nAsylG) das rechtliche Gehör.

Demzufolge hatte der Rekurrent zu seiner angeblichen Herkunftsregion, den

dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten und gewissen Ausweispapieren

tatsachenwidrige Aussagen gemacht sowie Wörter und Ausdrücke verwendet,

[3] Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

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die in Albanien, nicht jedoch im Kosovo gebräuchlich seien. Aufgrund dieser

Indizien wurde geschlossen, dass der Beschwerdeführer aus Albanien und nicht

aus dem Kosovo stamme. Dieser Befund sei durch das Ergebnis der

Dokumentenanalyse bestätigt worden, wonach es sich bei der Geburtsurkunde um

eine Fälschung handle. So würden darauf angebrachte Vermerke nicht der

Qualität bei echten derartigen Dokumenten entsprechen, und gewisse Angaben

seien unstimmig. Eine vollständige Offenlegung der Analysen wurde gestützt auf

Art. 27 VwVG verweigert. Mithin habe der Beschwerdeführer die Behörden im

Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht, was aufgrund der

Beweismittel feststehe. Gleichzeitig informierte das BFF den Rekurrenten

darüber, einen Nichteintretensentscheid mit sofortigem Vollzug der Wegweisung

ins Auge zu fassen.

In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 hielt der Beschwerdeführer an der

von ihm geltend gemachten Herkunft fest. Er führte im Wesentlichen aus, er sei

in B. im Kosovo geboren und immer dort wohnhaft gewesen. Er kenne diesen Ort wie

auch den Kosovo allgemein wie seinen eigenen Hosensack; die ihm gestellten

Fragen seien nutzlos und irreführend gewesen. Er spreche perfekt

Serbokroatisch. Seine Geburtsurkunde habe sich bei seinen Familiendokumenten

befunden, welche nicht gefälscht seien.

Mit Verfügung vom 12. März 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch gestützt

auf Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug an.

Die Geburtsurkunde zog es in Anwendung von Art. 18d Abs. 2 AsylG ein. Einer

allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Zur Begründung der Verfügung diente überwiegend der Inhalt des

Schreibens des BFF vom 2. März 1999 an den Beschwerdeführer. Dieser habe mit

seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 weitere Unstimmigkeiten geschaffen,

indem er mit der Behauptung, perfekt Serbokroatisch zu sprechen, seiner Aussage

in der Empfangsstelle widerspreche, wonach er in der erwähnten Sprache

lediglich grüssen könne. Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend

den Geburtsschein bestritten zwar die Erkenntnisse der Dokumentenanalyse,

vermöchten aber die diesbezüglichen Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.

Mit Telefax-Eingabe vom 15. März 1999 (Eingabe am 17. März 1999 im Original

nachgereicht) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die

Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozes-

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sualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wiederherzustellen.

Mit Zwischenverfügung vom 31. März 1999 hiess die ARK das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 1999 unter Hinweis

auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung beantragt wird, und weist die Sache im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 wendete der Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Offenlegung der Dokumentenanalyse

ein, er sehe nicht ein, inwiefern wesentliche öffentliche Interessen der

Schweiz einer vollumfänglichen Einsicht in die Ergebnisse der Untersuchung

entgegenstünden. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offen gelassen

werden. Indessen schränkte die Vorinstanz anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs vom 2. März 1999 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG die

vollumfängliche Akteneinsicht ebenfalls in Bezug auf das "Lingua-Gutachten"

ein.

Gemäss der diesbezüglichen Praxis der ARK stehen der Einsicht in den

Wortlaut eines "Lingua-Gutachtens" überwiegende öffentliche

Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an der

Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung

des Fragenkatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter

Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher

Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen ist (vgl.

entsprechende Geheimhaltungsgründe bezüglich Dokumentenanalyse in EMARK

1994 Nr. 1). Immerhin gehört es zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs,

dass der Verfügungsadressat vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung

zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. Art. 30 VwVG). Dazu muss ihm vom

wesentlichen Inhalt des grundsätzlich geheimgehaltenen "Lingua-Gutachtens"

Kenntnis gegeben werden mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Ge-

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genbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Was sodann die privaten

Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betrifft, ist

Erwägungen

festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben muss,

und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im

Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist. Zum Schutze des Gutachters ist es

deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur

Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der

Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Ebenfalls ist es

durchaus gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer

direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht sehen können. Hingegen sind

Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen

Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz

abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offen zu

legen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche

Qualifikation machen kann (vgl. EMARK 1998 Nr.

34, S. 290 f.).

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Offenlegung der

letztgenannten Informationen durch das BFF im erstinstanzlichen Verfahren ohne

Grundangabe unterblieben ist. Die erwähnten Informationen wurden dem

Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht

offengelegt. Durch dieses Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt. Sodann ist es der Rekursinstanz unter den gegebenen

Umständen verunmöglicht, dem Beschwerdeführer die erwähnten Daten zur

Kenntnis zu bringen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Einräumung

der Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurrenten allenfalls zu

heilen. Die Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der

erstinstanzliche Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung

der Gehörsverletzung keine Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise

widerspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist infolge Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des

Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

© 04.06.02