EMARK-1999-20
EMARK - JICRA - GICRA 1999 20/127
1. Januar 1999Deutsch8 min
3. In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 wendete der Beschwerdeführer
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 20
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 29. Juni 1999 i.S. S.M., Albanien
[English Summary]
Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]:
Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität; rechtliches
Gehör bei Lingua-Analysen.
Dem Asylgesuchsteller sind Herkunft, Werdegang und
Qualifikation des Lingua-Spezialisten vom BFF vollständig offen zu legen
(Bestätigung der Praxis in EMARK 1998 Nr. 34).
Wurde dies unterlassen, wird der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs kassiert, sofern das BFF die erwähnten Daten dem
Beschwerdeführer nicht spätestens im Rahmen der Vernehmlassung zugänglich
macht.
Art. 16, al. 1, let. b [nouveau: art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]:
non-entrée en matière sur une demande d’asile en raison d'une tromperie sur
l'identité ; droit d’être entendu lors d’analyses Lingua.
L’ODR informe de manière complète le demandeur d’asile
sur l’origine, la formation et les qualifications du spécialiste Lingua (confirmation
de la jurisprudence ; cf. JICRA 1998 n° 34).
Si ces données n’ont pas été transmises par l’ODR, au plus tard dans
ses déterminations sur recours, la décision attaquée doit être cassée
pour violation du droit d’être entendu.
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : s’agissant des
décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
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Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]:
non entrata nel merito di una domanda d’asilo per inganno sull’identità;
diritto d’essere sentito nell’ambito dell’analisi Lingua.
L’UFR comunica integralmente al richiedente l’asilo l’origine,
il curricolo e le qualifiche del consulente Lingua (conferma della
giurisprudenza; cfr. GICRA 1998 n. 34).
Se tale comunicazione è omessa, la decisione impugnata è cassata per
violazione del diritto d’essere sentito, sempre che l’UFR, nell’ambito
della replica, non abbia messo i dati citati a disposizione del ricorrente.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er
sei jugoslawischer Staatsangehöriger aus B. im Kosovo. Dort sei er von seiner
Geburt bis zur Ausreise in die Schweiz wohnhaft gewesen. Im Zusammenhang mit
Unterstützungsleistungen, welche er Angehörigen der Uçk gegenüber erbracht
habe, sei sein Haus im Mai / Juni 1998 als Folge von bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen den serbischen Sicherheitskräften und der Uçk
abgebrannt. Deshalb und infolge Arbeitslosigkeit habe er seinen Heimatstaat
verlassen und sei über Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gereist.
Am 11. Dezember 1998 wurde durch einen vom BFF beauftragten Experten
anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse betreffend die Herkunft
des Beschwerdeführers ("Lingua-Gutachten") durchgeführt. Zudem
unterzog das BFF die Geburtsurkunde des Rekurrenten einer Dokumentenanalyse.
Mit Schreiben vom 2. März 1999 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer zum
wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse, der
Dokumentenanalyse und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 16ater Abs. 2 AsylG (Art. 36 Abs. 2 nAsylG) das rechtliche Gehör.
Demzufolge hatte der Rekurrent zu seiner angeblichen Herkunftsregion, den
dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten und gewissen Ausweispapieren
tatsachenwidrige Aussagen gemacht sowie Wörter und Ausdrücke verwendet,
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
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die in Albanien, nicht jedoch im Kosovo gebräuchlich seien. Aufgrund dieser
Indizien wurde geschlossen, dass der Beschwerdeführer aus Albanien und nicht
aus dem Kosovo stamme. Dieser Befund sei durch das Ergebnis der
Dokumentenanalyse bestätigt worden, wonach es sich bei der Geburtsurkunde um
eine Fälschung handle. So würden darauf angebrachte Vermerke nicht der
Qualität bei echten derartigen Dokumenten entsprechen, und gewisse Angaben
seien unstimmig. Eine vollständige Offenlegung der Analysen wurde gestützt auf
Art. 27 VwVG verweigert. Mithin habe der Beschwerdeführer die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht, was aufgrund der
Beweismittel feststehe. Gleichzeitig informierte das BFF den Rekurrenten
darüber, einen Nichteintretensentscheid mit sofortigem Vollzug der Wegweisung
ins Auge zu fassen.
In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 hielt der Beschwerdeführer an der
von ihm geltend gemachten Herkunft fest. Er führte im Wesentlichen aus, er sei
in B. im Kosovo geboren und immer dort wohnhaft gewesen. Er kenne diesen Ort wie
auch den Kosovo allgemein wie seinen eigenen Hosensack; die ihm gestellten
Fragen seien nutzlos und irreführend gewesen. Er spreche perfekt
Serbokroatisch. Seine Geburtsurkunde habe sich bei seinen Familiendokumenten
befunden, welche nicht gefälscht seien.
Mit Verfügung vom 12. März 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug an.
Die Geburtsurkunde zog es in Anwendung von Art. 18d Abs. 2 AsylG ein. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Zur Begründung der Verfügung diente überwiegend der Inhalt des
Schreibens des BFF vom 2. März 1999 an den Beschwerdeführer. Dieser habe mit
seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 weitere Unstimmigkeiten geschaffen,
indem er mit der Behauptung, perfekt Serbokroatisch zu sprechen, seiner Aussage
in der Empfangsstelle widerspreche, wonach er in der erwähnten Sprache
lediglich grüssen könne. Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend
den Geburtsschein bestritten zwar die Erkenntnisse der Dokumentenanalyse,
vermöchten aber die diesbezüglichen Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.
Mit Telefax-Eingabe vom 15. März 1999 (Eingabe am 17. März 1999 im Original
nachgereicht) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozes-
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sualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 1999 hiess die ARK das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.
Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 1999 unter Hinweis
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird, und weist die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 wendete der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Offenlegung der Dokumentenanalyse
ein, er sehe nicht ein, inwiefern wesentliche öffentliche Interessen der
Schweiz einer vollumfänglichen Einsicht in die Ergebnisse der Untersuchung
entgegenstünden. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offen gelassen
werden. Indessen schränkte die Vorinstanz anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 2. März 1999 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG die
vollumfängliche Akteneinsicht ebenfalls in Bezug auf das "Lingua-Gutachten"
ein.
Gemäss der diesbezüglichen Praxis der ARK stehen der Einsicht in den
Wortlaut eines "Lingua-Gutachtens" überwiegende öffentliche
Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an der
Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung
des Fragenkatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter
Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher
Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen ist (vgl.
entsprechende Geheimhaltungsgründe bezüglich Dokumentenanalyse in EMARK
1994 Nr. 1). Immerhin gehört es zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs,
dass der Verfügungsadressat vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung
zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. Art. 30 VwVG). Dazu muss ihm vom
wesentlichen Inhalt des grundsätzlich geheimgehaltenen "Lingua-Gutachtens"
Kenntnis gegeben werden mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Ge-
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genbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Was sodann die privaten
Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betrifft, ist
Erwägungen
festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben muss,
und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im
Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist. Zum Schutze des Gutachters ist es
deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur
Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der
Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Ebenfalls ist es
durchaus gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer
direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht sehen können. Hingegen sind
Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen
Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz
abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offen zu
legen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche
Qualifikation machen kann (vgl. EMARK 1998 Nr.
34, S. 290 f.).
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Offenlegung der
letztgenannten Informationen durch das BFF im erstinstanzlichen Verfahren ohne
Grundangabe unterblieben ist. Die erwähnten Informationen wurden dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht
offengelegt. Durch dieses Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Sodann ist es der Rekursinstanz unter den gegebenen
Umständen verunmöglicht, dem Beschwerdeführer die erwähnten Daten zur
Kenntnis zu bringen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Einräumung
der Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurrenten allenfalls zu
heilen. Die Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der
erstinstanzliche Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung
der Gehörsverletzung keine Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise
widerspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist infolge Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des
Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
© 04.06.02