EMARK-1999-21
EMARK - JICRA - GICRA 1999 21/132
1. Januar 1999Deutsch10 min
vorsorglichen Wegweisung keine Urteile, die sich speziell auf die Frage des Art.
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 21
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. April 1999 i.S. V.S., Türkei
[English Summary]
Art. 19 [neu: Art. 42] Abs. 2 Bst. c AsylG [1]: Vorsorgliche
Wegweisung in einen Drittstaat wegen enger Beziehungen zu dort lebenden
Personen.
Auslegung der Bestimmung unter Vergleich mit den analogen
Formulierungen in Art. 6 [neu: Art. 52] Abs. 1 Bst. b und Art. 13d Abs. 2
Bst. c [neu: Art. 23 Abs. 1 Bst. d] AsylG (Erw. 3).
Die Wegweisung in einen Drittstaat nach dieser Bestimmung
setzt voraus, dass die Angehörigen oder anderen Personen, zu welchen der
Asylsuchende enge Beziehungen hat, in jenem Staat ein Bleiberecht besitzen,
das nicht bloss vorübergehender Natur ist. Der Status als Asylbewerber
reicht dazu nicht aus (Erw. 4).
Art. 19 [nouveau : art. 42] al. 2, let. c LAsi [2]: renvoi
préventif dans un pays tiers en raison de relations étroites avec des
personnes y vivant.
Interprétation de cette norme au regard des
formulations analogues figurant aux art. 6 [nouveau : art. 52] al. 1,
let. b et art. 13d, al. 2, let. c [nouveau : art.
23, al. 1, let. d] LAsi (consid. 3).
Le renvoi dans un pays tiers suppose, selon l’art. 19,
al. 2 LAsi, que les parents ou les autres personnes avec qui le demandeur d’asile
entretient des relations étroites jouissent dans ce pays d’un droit d’y
demeurer au-delà d’un séjour passager ; dans ce sens, un simple statut
de demandeur d’asile n’est pas suffisant (consid. 4).
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : s’agissant des
décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
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Art. 19 [nuovo: art. 42] cpv. 2 lett. c LAsi [3]: rinvio
preventivo in un Paese terzo in ragione degli stretti vincoli con persone ivi
viventi.
Interpretazione di questa norma comparata a quelle con
formulazione analoga di cui all’art. 6 [nuovo: art. 52] cpv. 1 lett. b e
art. 13d cpv. 2 lett. c [nuovo: art. 23 cpv. 1 lett. d] LAsi (consid. 3).
Il rinvio in un Paese terzo presuppone, in virtù dell’art.
19 cpv. 2 LAsi, che i parenti, o le altre persone con le quali il
richiedente l’asilo ha stretti vincoli, fruiscano in detto Paese di un
diritto di risidenza che vada al di là di un soggiorno provvisorio; in
questo senso, lo statuto di richiedente l’asilo non è sufficiente (consid.
4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
V.S., seine Ehefrau und ihre drei Kinder reisten am 1. Februar 1999 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags an der Empfangsstelle Basel Asylgesuche
stellten.
Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Basel vom 10. Februar
1999 machte V. S. im Wesentlichen geltend, er sei alevitischer Kurde aus A. und
habe als Sympathisant beziehungsweise Mitglied der HADEP Probleme mit den
Behörden gehabt. Ein Schlepper habe ihn und seine Familie nach Deutschland
gebracht, dort hätten sie sich einen Tag aufgehalten, Bekannte hätten ihnen
geraten, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, da die Situation in
Deutschland gegenwärtig schlecht sei (Rückschaffungen von Kurden in die
Türkei). In Deutschland würden sich eine Schwester und zwei Brüder als
Asylbewerber aufhalten. Er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt.
Die Ehefrau hielt während der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Basel vom
10. Februar 1999 fest, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist.
Sie bestätigte dessen Angaben und erklärte, sie habe in der Schweiz eine
Cousine mit C-Bewilligung.
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
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Die deutschen Behörden erklärten sich auf Anfrage des BFF vom 15. Februar
1999 sowie gestützt auf Art. 2 des Rückübernahmeabkommens zwischen
Deutschland und der Schweiz gleichentags bereit, Familie S. wieder nach
Deutschland einreisen zu lassen.
Am 18. Februar 1999 hörte das BFF die Eheleute S. im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine vorsorgliche Wegweisung gemäss
Art. 19 Abs. 2 AsylG ergänzend an. Dabei hielten diese fest, sie hätten
aufgrund der Menschenrechte die Schweiz als Asylland gewählt. Hätten sie in
Deutschland ein Asylgesuch stellen wollen, so hätten sie dies auch getan.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 1999 - welche gleichentags eröffnet
wurde - ordnete das BFF die Wegweisung der Gesuchsteller nach Deutschland an,
forderte diese auf, die Schweiz sofort zu verlassen, beauftragte den Kanton
Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Weiterreise nach
Deutschland sei möglich, zulässig und zumutbar, da dort nahe Angehörige (2
Brüder und 1 Schwester des Gesuchstellers, als Asylbewerber) lebten, zu denen
die Gesuchsteller enge Beziehungen unterhalten würden. In der Schweiz hingegen
hätten beide Gesuchsteller keine nahen Verwandten. Die Gesuchsteller erfüllten
somit die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre vorsorgliche Wegweisung nach
Deutschland, wo sie nicht aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib,
Leben oder Freiheit gefährdet seien und auch keine Rückweisung in einen
allfälligen Verfolgerstaat zu befürchten hätten.
Mit Eingabe vom 19. Februar 1999 beantragten die Beschwerdeführer bei der
ARK sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung wird festgehalten, Familie S. habe in Deutschland kein
Asylgesuch gestellt und dort auch nie ein solches stellen wollen. Die
Beschwerdeführer hätten kein Vertrauen in die deutsche Justiz, da ihnen Fälle
bekannt seien, in welchen Kurden in die Türkei abgeschoben und dort umgebracht
worden seien. Sie befürchteten, dass ihnen das selbe Schicksal widerfahren
würde.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 1999 stellte der zuständige
Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
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Am 26. Februar 1999 wurden die Beschwerdeführer durch das BFF dem Kanton
Basel-Stadt zugewiesen.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 1999 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Zwischenverfügung
auf und weist das BFF an, das Verfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. Die Vorinstanz bejaht die Durchführbarkeit des sofortigen Vollzugs nach
Deutschland ausschliesslich gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. c AsylG, also
aufgrund der Feststellung, in Deutschland würden nahe Verwandte leben, zu denen
die Gesuchsteller enge Beziehungen unterhalten würden. Damit wird
stillschweigend anerkannt, dass die (nicht abschliessend genannten) alternativ
zu erfüllenden Voraussetzungen von Bst. a und b (staatsvertragliche
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches, "einige Zeit"
Aufenthalt im Drittstaat) nicht gegeben sind und im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens auch nicht weiter überprüft werden müssen. Ebensowenig
besteht im vorliegenden Verfahren ein sonstiger (völkerrechtlicher oder
landesrechtlicher) Anspruch auf Regelung des Aufenthaltes in einem Drittstaat
(oder andere Gründe, welche eine Rückführung in den Drittstaat ermöglichen
würden, vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 12, S. 106 ff., Erw. 3c).
In der bisher publizierten Rechtsprechung der ARK finden sich zur Frage der
vorsorglichen Wegweisung keine Urteile, die sich speziell auf die Frage des Art.
19 Abs. 2 Bst. c AsylG beziehen. Allerdings ist diese Bestimmung das
verfahrensmässige Pendant zu Art. 6 AsylG (insbesondere Art. 6 Abs. 1 Bst. b,
welcher dieselbe Formulierung verwendet). Dazu sind in EMARK 1996 Nr. 26
Ausführungen zu finden. In diesem Fall, in welchem ein bosnischer Muslime
bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina Wohnsitz in
Kroatien genommen und mit einer kroatischen Staatsangehörigen eine Familie
gegründet hatte, waren die Beziehungen zu Personen im Ausland, beziehungsweise
deren Aufenthaltsstatus im Drittstaat von solcher Qualität, dass die Aufnahme
im Drittstaat als sicher gelten konnte.
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Demgegenüber wurde in EMARK 1997 Nr. 16, welcher sich mit einer
vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG im Flughafenverfahren
befasst und dessen Bst. c identisch formuliert ist wie Art. 19 Abs. 2 Bst. c
AsylG, festgehalten: "Die Wegweisung in einen Drittstaat ist zumutbar, wenn
der Betroffene zu diesem Staat eine nicht nur lose Verbindung aufweist, sondern
eine solche von gewisser Qualität. Dabei obliegt den Behörden die
Beweisführungs- und Beweislast" (Regest 2 mit weiteren Verweisen, u. A.
auf EMARK 1994 Nr. 12). Zwar befasst sich dieser Entscheid mit dem Begriff
"Aufenthalt im Drittstaat"/"einige Zeit", also mit Bst. b
Erwägungen
von Art. 19 Abs. 2 AsylG. Jedoch ist die Qualität der Verbindung zum Drittstaat
angesprochen (beziehungsweise zu Personen, die in diesem Staat leben, also ein
gesichertes Aufenthaltsrecht besitzen) und es wird die Beweislast geregelt.
(...)
[Im konkreten Fall wurde eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw.
Begründung konstatiert, wobei allerdings die Frage einer allfälligen Kassation
offen blieb, da ohnehin eine Gutheissung in materieller Hinsicht erfolgt].
4.
Prüfungsgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, die Beschwerdeführer hätten nahe Angehörige, die im
Drittstaat leben und zu denen sie enge Beziehungen pflegten. Damit sind auch die
Anforderungen abzuklären, welche an den Begriff "im Drittstaat leben"
gestellt werden.
Bereits aus den gesetzlichen Formulierungen in Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c
AsylG wird deutlich, dass das Aufenthaltsrecht der Bezugspersonen in einem
Drittstaat von bestimmter Intensität und Qualität sein muss. Ist in Bst. b
lediglich von "sich aufgehalten" zu lesen, so verlangt Bst. c, dass
die Bezugspersonen "im Drittstaat leben". Leben in diesem Sinne kann
aber nur heissen, dass ein bestimmtes Bleiberecht oder ein Anspruch, sich in
einem Staat nicht bloss vorübergehend aufhalten zu dürfen, besteht. Dies
ergibt sich auch aus der Botschaft zum Asylgesetz (vgl. BBl 1977 III S. 119), wo
als Beispiel DDR-Staatsangehörige mit Bezugspersonen (mit Bleiberecht) in
Deutschland erwähnt werden. Dementsprechend wird auch in den Kommentaren zum
Asylgesetz argumentiert. Kälin fordert bei der Prüfung der Verhältnisse zu
den Bezugspersonen, dass diese "im Drittstaat gesicherten Aufenthalt
haben" und sich dort nicht "bloss als Asylbewerber aufhalten" (W.
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 170,
insb. Fn. 88; vgl. auch A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.
Aufl., Bern und Stuttgart 1991, S. 156 f., Ziff. 2.3). Bersier hält fest:
"Il convient que ces proches soient établis de manière stable dans ce
pays et non seulement comme des
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voyageurs en transit, voire des requérants
d'asile en attente d'une décision" (R. Bersier, Droit d'asile et statut de
réfugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 54, Rz. 124). Nach dem Gesagten hält die
ARK dafür, dass unter den in Art. 19 Abs. 2 Bst. c AsylG genannten Personen
jedenfalls nicht solche zu verstehen sind, welche lediglich den Status von
Asylbewerbern innehaben. Gerade um solche Personen (Asylbewerber im Drittstaat)
handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall. Das Bleiberecht der sich in
Deutschland aufhaltenden Geschwister des Beschwerdeführers hat offensichtlich
nicht eine derartige Qualität, dass man auf die (im vorliegenden Fall ohnehin
nicht belegten) engen Beziehungen zu ihnen abstellen könnte.
© 04.06.02