EMARK-1999-29
EMARK - JICRA - GICRA 1999 29/173
1. Januar 1999Deutsch7 min
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Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. September 1999 i.S. S.M. (Irak)
[English Summary]
Art. 3 und Art. 8a [neu: Art. 54] AsylG [1]:
Flüchtlingseigenschaft und subjektive Nachfluchtgründe.
Die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland schafft für
einen irakischen Staatsangehörigen die Gefahr, deswegen in seiner Heimat als
Regimegegner betrachtet und verfolgt zu werden; dies allein genügt indessen
in der Regel nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ist der
Gesuchsteller zudem illegal ausgereist und muss angenommen werden, die
Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland würde den irakischen Behörden
bekannt, ist die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
erfüllt.
Art. 3 et art. 8a [nouveau : art. 54] LAsi [2]:
qualité de réfugié et motifs subjectifs postérieurs à la fuite.
Le dépôt d’une demande d’asile à l’étranger
représente pour un ressortissant irakien le risque d’être considéré
comme un opposant au régime et, de ce fait, d’être persécuté. Cependant,
cette circonstance n’entraîne pas, à elle seule, la reconnaissance de la
qualité de réfugié. En revanche, si une personne est sortie illégalement
du pays et qu’il peut être admis que les autorités irakiennes auront
connaissance du dépôt de la demande d’asile, la qualité de réfugié doit
lui être reconnue pour motifs subjectifs postérieurs à la fuite.
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : s’agissant des
décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
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Art. 3 e art. 8a [nuovo: art. 54] LAsi [3]:
qualità di rifugiato e motivi soggettivi insorti dopo la fuga.
Il deposito di una domanda d’asilo rappresenta per un
cittadino iracheno un rischio d’essere ritenuto oppositore del regime, e
conseguentemente d’essere perseguitato; tuttavia, questa sola circostanza
non comporta di regola il riconoscimento della qualità di rifugiato. Nella
misura in cui il richiedente l'asilo sia espatriato illegalmente e le
autorità irachene siano a conoscenza del deposito della sua domanda d’asilo,
sono date le condizioni per il riconoscimento della qualità di rifugiato per
motivi soggettivi insorti dopo la fuga.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 5. Juni 1998 im
Wesentlichen geltend, nach seinem Übertritt zum Christentum im Januar 1995 sei
er von Islamisten mit dem Tod bedroht worden. Die Eltern hätten sogar versucht,
ihn den Islamisten auszuliefern, weshalb er im Sommer 1995 seine Heimat
verlassen habe.
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 23. April 1999 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung unter gleichzeitiger
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, mangels Glaubhaftigkeit der
behaupteten Konversion genügten die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner seien zwar die Voraussetzungen der
Wegweisung gegeben, aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei eine
vorläufige Aufnahme auszusprechen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin, es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe auch deshalb asylrelevante
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, weil er noch nicht in den
Militärdienst eingerückt sei und weil er im Ausland ein Asylgesuch gestellt
habe.
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
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Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 1999 beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut, bejaht die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und stellt die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
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c) Der Beschwerdeführer hat während den Anhörungen nicht geltend gemacht,
er sei vor seiner Ausreise bereits zur Aushebung beziehungsweise zum
Militärdienst aufgeboten worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Erklärungen im Zusammenhang mit einer Refraktion waren auch nicht kausal für
die Ausreise des Beschwerdeführers. Die Frage der Auswirkungen der von der
Vorinstanz nicht angezweifelten Refraktion auf die Flüchtlingseigenschaft ist
daher nachstehend dogmatisch im Zusammenhang mit dem Bestehen von
Nachfluchtgründen zu prüfen.
d) Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die Vorinstanz habe es in
der angefochtenen Verfügung unterlassen, das Vorliegen von Nachfluchtgründen
wegen der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland zu prüfen. Im
Vernehmlassungsverfahren hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, die Stellung
eines Asylgesuches führe nur dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die irakischen
Behörden von diesem Umstand Kenntnis erhalten hätten. Solche Anhaltspunkte
seien vorliegend nicht gegeben. Gemäss der Praxis der ARK besteht aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht hat, für
ihn eine erhebliche Gefahr, in seiner Heimat als Regimegegner betrachtet zu
werden; es muss davon ausgegangen werden, dass die Tatsache einer
Asylgesuchseinreichung für sich allein genügen kann, um im Irak als Kritik am
herrschenden Regime zu gelten und Bestrafung auszulösen (vgl. R. Marx,
Asylrecht, Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl.,
Baden-Baden 1991, S. 873 Nr. 10; vgl. auch A. Isenschmid, Irak, Informationen
für HilfswerkvertreterInnen im Asylverfahren, hrsg. von der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe SFH, Zürich 1993, S. 28). Während die Gerichte Deutschlands
einhellig davon ausgehen, dass bereits die Asylantragsstellung zu einer
politischen Verfolgung im Irak führt, gilt dieser Umstand
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nach der schweizerischen Praxis als wichtiges Element, welches für sich
allein die Flüchtlingseigenschaft noch nicht entstehen lässt.
e) Im vorliegenden Fall kommt indessen erschwerend dazu, dass der
Beschwerdeführer den Irak offenbar auf illegale Weise, mithin ohne gültigen
Reisepass und ohne die erforderliche irakische Ausreisebewilligung, verlassen
hat und dass er zwischenzeitlich die militärdienstliche Aushebung hätte
Erwägungen
bestehen sollen. Gemäss den Erkenntnissen der ARK kann die Tatsache einer
illegalen Ausreise aus dem Land im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
Verhaftung und Bestrafung führen. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung selber eingeräumt, dass Deserteuren oder
Militärdienstverweigerern im Irak eine unmenschliche Behandlung bis hin zur
Todesstrafe drohen kann. Die Tatsache, dass es nach vorinstanzlicher Auffassung
"genügend völlig unpolitische Gründe" gibt, den Irak zu verlassen,
ist an sich zwar zutreffend. Auch der Beschwerdeführer wird gemäss
obenstehenden Erwägungen sein Heimatland nicht nur aus den von ihm angegebenen
Gründen verlassen haben. An der Einschätzung der ARK, dass wegen der illegalen
Ausreise und der Refraktion - aus welchen Motiven auch immer sie erfolgt sein
mag - bei der Wiedereinreise eine Verhaftung mit anschliessendem Verhör
stattfindet, in dessen Verlauf aufgrund der bekannten Ermittlungsmethoden der
irakischen Sicherheitskräfte die Asylgesuchstellung kaum verschwiegen werden
kann, ändert diese Betrachtungsweise der Vorinstanz jedoch nichts. Auch der
Hinweis der Vorinstanz, dass die irakischen Behörden insbesondere dann keine
Kenntnis über die Stellung eines Asylgesuchs des Betroffenen erlangen, wenn
dieser nicht über einen offiziellen Grenzübergang wieder einreist, mag in
gewissen Fällen zwar zutreffen. Da aber vom Beschwerdeführer nicht erwartet
werden kann, dass er versucht, unter Umgehung der offiziellen Grenzkontrolle in
sein Heimatland zu gelangen, kann dieser Argumentation letztlich nicht gefolgt
werden. Gemäss der bisherigen Praxis der ARK in vergleichbaren Fällen ist
somit vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
auszugehen. Da indessen die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung
gemäss Art. 8a AsylG ausgeschlossen.
4.
a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - angesichts des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft, da er aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz um
Asyl ersucht und sein Heimatland auf illegaler Weise verlassen hat, in seiner
Heimat in begründeter Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG
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befürchten muss. Gestützt auf den Asylausschlussgrund von Art. 8a AsylG ist
das Asylgesuch allerdings abzuweisen.
b) Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in
den Irak erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, wie die Vorinstanz dies
in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sondern muss überdies zufolge
erfüllter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (Art. 45
Abs. 1 AsylG).
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