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Entscheid

EMARK-1999-29

EMARK - JICRA - GICRA   1999 29/173

1. Januar 1999Deutsch7 min

3. (...)

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 29

1999 /

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. September 1999 i.S. S.M. (Irak)

[English Summary]

Art. 3 und Art. 8a [neu: Art. 54] AsylG [1]:

Flüchtlingseigenschaft und subjektive Nachfluchtgründe.

Die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland schafft für

einen irakischen Staatsangehörigen die Gefahr, deswegen in seiner Heimat als

Regimegegner betrachtet und verfolgt zu werden; dies allein genügt indessen

in der Regel nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ist der

Gesuchsteller zudem illegal ausgereist und muss angenommen werden, die

Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland würde den irakischen Behörden

bekannt, ist die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe

erfüllt.

Art. 3 et art. 8a [nouveau : art. 54] LAsi [2]:

qualité de réfugié et motifs subjectifs postérieurs à la fuite.

Le dépôt d’une demande d’asile à l’étranger

représente pour un ressortissant irakien le risque d’être considéré

comme un opposant au régime et, de ce fait, d’être persécuté. Cependant,

cette circonstance n’entraîne pas, à elle seule, la reconnaissance de la

qualité de réfugié. En revanche, si une personne est sortie illégalement

du pays et qu’il peut être admis que les autorités irakiennes auront

connaissance du dépôt de la demande d’asile, la qualité de réfugié doit

lui être reconnue pour motifs subjectifs postérieurs à la fuite.

[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2] N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

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Art. 3 e art. 8a [nuovo: art. 54] LAsi [3]:

qualità di rifugiato e motivi soggettivi insorti dopo la fuga.

Il deposito di una domanda d’asilo rappresenta per un

cittadino iracheno un rischio d’essere ritenuto oppositore del regime, e

conseguentemente d’essere perseguitato; tuttavia, questa sola circostanza

non comporta di regola il riconoscimento della qualità di rifugiato. Nella

misura in cui il richiedente l'asilo sia espatriato illegalmente e le

autorità irachene siano a conoscenza del deposito della sua domanda d’asilo,

sono date le condizioni per il riconoscimento della qualità di rifugiato per

motivi soggettivi insorti dopo la fuga.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 5. Juni 1998 im

Wesentlichen geltend, nach seinem Übertritt zum Christentum im Januar 1995 sei

er von Islamisten mit dem Tod bedroht worden. Die Eltern hätten sogar versucht,

ihn den Islamisten auszuliefern, weshalb er im Sommer 1995 seine Heimat

verlassen habe.

Das BFF lehnte mit Verfügung vom 23. April 1999 das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung unter gleichzeitiger

Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, mangels Glaubhaftigkeit der

behaupteten Konversion genügten die Vorbringen den Anforderungen an die

Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner seien zwar die Voraussetzungen der

Wegweisung gegeben, aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei eine

vorläufige Aufnahme auszusprechen.

Mit Eingabe vom 27. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer durch seine

Rechtsvertreterin, es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe auch deshalb asylrelevante

Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, weil er noch nicht in den

Militärdienst eingerückt sei und weil er im Ausland ein Asylgesuch gestellt

habe.

[3] Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

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Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 1999 beantragte die Vorinstanz die Abweisung

der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut, bejaht die

Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und stellt die

Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. (...)

c) Der Beschwerdeführer hat während den Anhörungen nicht geltend gemacht,

er sei vor seiner Ausreise bereits zur Aushebung beziehungsweise zum

Militärdienst aufgeboten worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten

Erklärungen im Zusammenhang mit einer Refraktion waren auch nicht kausal für

die Ausreise des Beschwerdeführers. Die Frage der Auswirkungen der von der

Vorinstanz nicht angezweifelten Refraktion auf die Flüchtlingseigenschaft ist

daher nachstehend dogmatisch im Zusammenhang mit dem Bestehen von

Nachfluchtgründen zu prüfen.

d) Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die Vorinstanz habe es in

der angefochtenen Verfügung unterlassen, das Vorliegen von Nachfluchtgründen

wegen der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland zu prüfen. Im

Vernehmlassungsverfahren hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, die Stellung

eines Asylgesuches führe nur dann zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,

wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die irakischen

Behörden von diesem Umstand Kenntnis erhalten hätten. Solche Anhaltspunkte

seien vorliegend nicht gegeben. Gemäss der Praxis der ARK besteht aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht hat, für

ihn eine erhebliche Gefahr, in seiner Heimat als Regimegegner betrachtet zu

werden; es muss davon ausgegangen werden, dass die Tatsache einer

Asylgesuchseinreichung für sich allein genügen kann, um im Irak als Kritik am

herrschenden Regime zu gelten und Bestrafung auszulösen (vgl. R. Marx,

Asylrecht, Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl.,

Baden-Baden 1991, S. 873 Nr. 10; vgl. auch A. Isenschmid, Irak, Informationen

für HilfswerkvertreterInnen im Asylverfahren, hrsg. von der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe SFH, Zürich 1993, S. 28). Während die Gerichte Deutschlands

einhellig davon ausgehen, dass bereits die Asylantragsstellung zu einer

politischen Verfolgung im Irak führt, gilt dieser Umstand

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nach der schweizerischen Praxis als wichtiges Element, welches für sich

allein die Flüchtlingseigenschaft noch nicht entstehen lässt.

e) Im vorliegenden Fall kommt indessen erschwerend dazu, dass der

Beschwerdeführer den Irak offenbar auf illegale Weise, mithin ohne gültigen

Reisepass und ohne die erforderliche irakische Ausreisebewilligung, verlassen

hat und dass er zwischenzeitlich die militärdienstliche Aushebung hätte

Erwägungen

bestehen sollen. Gemäss den Erkenntnissen der ARK kann die Tatsache einer

illegalen Ausreise aus dem Land im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu

Verhaftung und Bestrafung führen. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung selber eingeräumt, dass Deserteuren oder

Militärdienstverweigerern im Irak eine unmenschliche Behandlung bis hin zur

Todesstrafe drohen kann. Die Tatsache, dass es nach vorinstanzlicher Auffassung

"genügend völlig unpolitische Gründe" gibt, den Irak zu verlassen,

ist an sich zwar zutreffend. Auch der Beschwerdeführer wird gemäss

obenstehenden Erwägungen sein Heimatland nicht nur aus den von ihm angegebenen

Gründen verlassen haben. An der Einschätzung der ARK, dass wegen der illegalen

Ausreise und der Refraktion - aus welchen Motiven auch immer sie erfolgt sein

mag - bei der Wiedereinreise eine Verhaftung mit anschliessendem Verhör

stattfindet, in dessen Verlauf aufgrund der bekannten Ermittlungsmethoden der

irakischen Sicherheitskräfte die Asylgesuchstellung kaum verschwiegen werden

kann, ändert diese Betrachtungsweise der Vorinstanz jedoch nichts. Auch der

Hinweis der Vorinstanz, dass die irakischen Behörden insbesondere dann keine

Kenntnis über die Stellung eines Asylgesuchs des Betroffenen erlangen, wenn

dieser nicht über einen offiziellen Grenzübergang wieder einreist, mag in

gewissen Fällen zwar zutreffen. Da aber vom Beschwerdeführer nicht erwartet

werden kann, dass er versucht, unter Umgehung der offiziellen Grenzkontrolle in

sein Heimatland zu gelangen, kann dieser Argumentation letztlich nicht gefolgt

werden. Gemäss der bisherigen Praxis der ARK in vergleichbaren Fällen ist

somit vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers

auszugehen. Da indessen die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund des

Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung

gemäss Art. 8a AsylG ausgeschlossen.

4.

a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - angesichts des

Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat. Der Beschwerdeführer erfüllt die

Flüchtlingseigenschaft, da er aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz um

Asyl ersucht und sein Heimatland auf illegaler Weise verlassen hat, in seiner

Heimat in begründeter Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

AsylG

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befürchten muss. Gestützt auf den Asylausschlussgrund von Art. 8a AsylG ist

das Asylgesuch allerdings abzuweisen.

b) Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in

den Irak erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, wie die Vorinstanz dies

in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, sondern muss überdies zufolge

erfüllter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (Art. 45

Abs. 1 AsylG).

© 04.06.02