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Entscheid

EMARK-1999-9

EMARK - JICRA - GICRA   1999 9/57

1. Januar 1999Deutsch4 min

festgestellten Beruhigung der Lage der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet.

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 9

1999

/ 9 - 057

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Februar 1999 i.S. O. E., Türkei

[English Summary]

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei; teilweise

Neubeurteilung und Überblick (vgl. EMARK 1998 Nr. 2, S. 16 ff.,

1997 Nr. 2, S.

13 und 1996 Nr. 2, S. 14).

Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.

Analyse de la situation dans les provinces du sud-est de la Turquie ;

réévaluation partielle et synthèse (cf. JICRA 1998 no 2, p. 16 ss.,

1997

no 2, p. 13, et 1996 no 2, p. 14).

Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Analisi della situazione nelle province del sud-est della Turchia; parziale

nuovo apprezzamento e sintesi (cfr. GICRA 1998 n. 2,

pag. 16 e segg., 1997 n. 2, pag. 13 e 1996 n. 2,

pag. 14).

Aus den Erwägungen:

4.b [...]

aa) Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird

von der ARK kontinuierlich überwacht und analysiert. Diese Beurteilung basiert

auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher der Kommission zur Verfügung

stehenden Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als

Quellen dienen der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen

Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der

Vorinstanz, der Schweizer Vertretung in der Türkei u.Ä. (vgl. auch EMARK 1997,

Nr. 2, S. 14 ff.; EMARK 1998, Nr. 2, S. 16 ff.).

Sachverhalt

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Im Herbst 1997 hat die ARK letztmals eine Beurteilung der Situation im

Südosten der Türkei vorgenommen und im Urteil vom 9. Dezember 1997 i.S. A.R.D.

(publiziert in: EMARK 1998 Nr. 2, S. 16 ff.) ihre Einschätzung der Lage in

diesem Gebiet festgehalten. Aufgrund der seither eingegangenen Berichte und

registrierten Meldungen beurteilt die ARK in der neusten Lageanalyse die

aktuelle Situation in den von ihr ständig beobachteten Provinzen im Südosten

der Türkei wie folgt:

Der Vollzug von Wegweisungen in die heutigen sechs unter Ausnahmezustand

stehenden Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van wird

weiterhin als unzumutbar erachtet.

Der Vollzug der Wegweisung in die 11 als

"Quasi-Ausnahmezustandsgebiete" qualifizierten Provinzen Agri, Batman,

Bingöl, Bitlis, Elazig, Erzincan, Mardin, Mus, Sivas, Sanli Urfa und Tokat wird

als unzumutbar erachtet.

Was die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges anbelangt, ergeben

sich gegenüber der Lageanalyse vom Herbst 1997 somit folgende Änderungen der

bisherigen Einschätzung:

Die Provinz Tokat wird neu als Quasi-Ausnahmezustandsgebiet betrachtet, in

welches der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wird.

In die Provinzen Adana, Hatay, Malatya, und Osmaniye wird angesichts der dort

festgestellten Beruhigung der Lage der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet.

bb) Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sanli Urfa. Diese Provinz

ist - trotz zahlenmässigem Rückgang der einzelnen Zwischenfälle - nach wie

Erwägungen

vor durch eine grosse Anzahl von gewalttätigen Auseinandersetzungen geprägt.

In der Provinz Sanli Urfa ist insbesondere eine massive polizeiliche Repression

augenfällig. Aus den dargelegten Gründen erachtet die ARK - wie bereits

festgehalten - eine Rückkehr in die Provinz Sanli Urfa im heutigen Zeitpunkt

als nicht zumutbar.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche

Zufluchtsmöglichkeit offensteht. Eine solche ist für kurdische

Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten der Türkei grundsätzlich als gegeben zu

betrachten, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der persönlichen

Kriterien die Unzumutbarkeit einer Ausweichmöglichkeit in den Westen der

Türkei für den betreffenden Asyl-

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bewerber ergibt. Dabei sind nach Praxis der

ARK die Kriterien massgebend, welche in EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 ff.

wiedergegeben sind und worauf hier verwiesen werden kann. In Berücksichtigung

dieser Kriterien kommt die ARK zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine

innerstaatliche Zufluchtsalternative zur Verfügung steht. Den Akten zufolge

beherrscht der Beschwerdeführer die türkische Sprache. Er ist jung und ledig.

Ausserdem hat er zwei Schwestern, die in der Provinz Gaziantep leben. Es liegen

aufgrund der Akten keine Hinweise dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer

nicht zugemutet werden könnte, sich zu den Familien seiner Schwestern in

Gaziantep zu begeben, wo sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch

unmittelbar vor seiner Ausreise für kurze Zeit aufgehalten hat. Es ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederansiedlung in diesem Gebiet

auf die Starthilfe und Unterstützung der in der Türkei verbliebenen Verwandten

zählen kann. Es liegen ferner keine Umstände vor, die darauf schliessen

liessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden konkret im

Zusammenhang mit einer illegalen politischen Tätigkeit oder Organisation

verdächtigt würde. In Anbetracht der gesamten Umstände ist der Vollzug der

angeordneten Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.

© 04.06.02