EMARK-1999-9
EMARK - JICRA - GICRA 1999 9/57
1. Januar 1999Deutsch4 min
festgestellten Beruhigung der Lage der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet.
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 9
1999
/ 9 - 057
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Februar 1999 i.S. O. E., Türkei
[English Summary]
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei; teilweise
Neubeurteilung und Überblick (vgl. EMARK 1998 Nr. 2, S. 16 ff.,
1997 Nr. 2, S.
13 und 1996 Nr. 2, S. 14).
Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.
Analyse de la situation dans les provinces du sud-est de la Turquie ;
réévaluation partielle et synthèse (cf. JICRA 1998 no 2, p. 16 ss.,
1997
no 2, p. 13, et 1996 no 2, p. 14).
Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
Analisi della situazione nelle province del sud-est della Turchia; parziale
nuovo apprezzamento e sintesi (cfr. GICRA 1998 n. 2,
pag. 16 e segg., 1997 n. 2, pag. 13 e 1996 n. 2,
pag. 14).
Aus den Erwägungen:
4.b [...]
aa) Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird
von der ARK kontinuierlich überwacht und analysiert. Diese Beurteilung basiert
auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher der Kommission zur Verfügung
stehenden Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als
Quellen dienen der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen
Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der
Vorinstanz, der Schweizer Vertretung in der Türkei u.Ä. (vgl. auch EMARK 1997,
Nr. 2, S. 14 ff.; EMARK 1998, Nr. 2, S. 16 ff.).
Sachverhalt
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Im Herbst 1997 hat die ARK letztmals eine Beurteilung der Situation im
Südosten der Türkei vorgenommen und im Urteil vom 9. Dezember 1997 i.S. A.R.D.
(publiziert in: EMARK 1998 Nr. 2, S. 16 ff.) ihre Einschätzung der Lage in
diesem Gebiet festgehalten. Aufgrund der seither eingegangenen Berichte und
registrierten Meldungen beurteilt die ARK in der neusten Lageanalyse die
aktuelle Situation in den von ihr ständig beobachteten Provinzen im Südosten
der Türkei wie folgt:
Der Vollzug von Wegweisungen in die heutigen sechs unter Ausnahmezustand
stehenden Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van wird
weiterhin als unzumutbar erachtet.
Der Vollzug der Wegweisung in die 11 als
"Quasi-Ausnahmezustandsgebiete" qualifizierten Provinzen Agri, Batman,
Bingöl, Bitlis, Elazig, Erzincan, Mardin, Mus, Sivas, Sanli Urfa und Tokat wird
als unzumutbar erachtet.
Was die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges anbelangt, ergeben
sich gegenüber der Lageanalyse vom Herbst 1997 somit folgende Änderungen der
bisherigen Einschätzung:
Die Provinz Tokat wird neu als Quasi-Ausnahmezustandsgebiet betrachtet, in
welches der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wird.
In die Provinzen Adana, Hatay, Malatya, und Osmaniye wird angesichts der dort
festgestellten Beruhigung der Lage der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet.
bb) Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sanli Urfa. Diese Provinz
ist - trotz zahlenmässigem Rückgang der einzelnen Zwischenfälle - nach wie
Erwägungen
vor durch eine grosse Anzahl von gewalttätigen Auseinandersetzungen geprägt.
In der Provinz Sanli Urfa ist insbesondere eine massive polizeiliche Repression
augenfällig. Aus den dargelegten Gründen erachtet die ARK - wie bereits
festgehalten - eine Rückkehr in die Provinz Sanli Urfa im heutigen Zeitpunkt
als nicht zumutbar.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Zufluchtsmöglichkeit offensteht. Eine solche ist für kurdische
Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten der Türkei grundsätzlich als gegeben zu
betrachten, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der persönlichen
Kriterien die Unzumutbarkeit einer Ausweichmöglichkeit in den Westen der
Türkei für den betreffenden Asyl-
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bewerber ergibt. Dabei sind nach Praxis der
ARK die Kriterien massgebend, welche in EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 ff.
wiedergegeben sind und worauf hier verwiesen werden kann. In Berücksichtigung
dieser Kriterien kommt die ARK zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine
innerstaatliche Zufluchtsalternative zur Verfügung steht. Den Akten zufolge
beherrscht der Beschwerdeführer die türkische Sprache. Er ist jung und ledig.
Ausserdem hat er zwei Schwestern, die in der Provinz Gaziantep leben. Es liegen
aufgrund der Akten keine Hinweise dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer
nicht zugemutet werden könnte, sich zu den Familien seiner Schwestern in
Gaziantep zu begeben, wo sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch
unmittelbar vor seiner Ausreise für kurze Zeit aufgehalten hat. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederansiedlung in diesem Gebiet
auf die Starthilfe und Unterstützung der in der Türkei verbliebenen Verwandten
zählen kann. Es liegen ferner keine Umstände vor, die darauf schliessen
liessen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden konkret im
Zusammenhang mit einer illegalen politischen Tätigkeit oder Organisation
verdächtigt würde. In Anbetracht der gesamten Umstände ist der Vollzug der
angeordneten Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.
© 04.06.02