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Entscheid

EMARK-2000-10

EMARK - JICRA - GICRA   2000 10/81

1. Januar 2000Deutsch7 min

3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG kann ein Gesuchsteller vorsorglich

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 10

2000 / 10 - 081

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. März 2000 i.S.

M.A., Tunesien

[English Summary]

Art. 23 Abs. 1 Bst. b AsylG: Flughafenverfahren, vorsorgliche

Wegweisung in Drittstaat.

1. Eine auf Bst. b von Art. 23 Abs. 1 AsylG

gestützte vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat im Rahmen des

Asylverfahrens am Flughafen setzt voraus, dass die drei im Gesetz genannten

Voraussetzungen (vorheriger Aufenthalt, Möglichkeit der Wiedereinreise und

Möglichkeit, dort um Schutz nachzusuchen) kumulativ erfüllt sind.

2. Da der Wegweisungsvollzug nur zulässig ist, wenn

die asylsuchende Person im Drittstaat um Schutz nachsuchen kann, ist im

konkreten Fall die Wegweisung eines Tunesiers in die Türkei aufgrund des

geographischen Vorbehaltes dieses Staates zur Flüchtlingskonvention

(Beschränkung auf europäische Flüchtlinge) unzulässig.

Art. 23 al. 1 let. b LAsi : renvoi préventif à l'aéroport.

1. Un renvoi préventif dans un Etat tiers à

l'occasion d'une procédure d'aéroport (art. 23 al. 1 let. b LAsi) requiert

que soient remplies les trois conditions cumulatives mentionnées par la

loi : séjour antérieur dans le pays tiers, possibilité d’y retourner

et d’y demander protection.

2. Dans le mesure où l’exécution du renvoi n’est

licite que si le demandeur d’asile peut demander protection à l’Etat

tiers, l’exécution du renvoi en Turquie d’un demandeur d’asile de

nationalité tunisienne est illicite en raison de la réserve géographique

formulée par ce pays à la Convention sur les réfugiés (limitation aux

réfugiés européens).

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Art. 23 cpv. 1 lett. b LAsi: Allontanamento preventivo

all'aeroporto.

1. Un allontanamento preventivo, in applicazione

dell’art. 23 cpv. 1 lett. b LAsi, verso uno Stato terzo nell'ambito della

procedura d'asilo all'aeroporto presuppone che siano cumulativamente adempite

le tre condizioni previste dalla legge (soggiorno precedente, possibilità di

fare ritorno nello Stato terzo, e possibilità di chiedervi protezione).

2. Visto che l’esecuzione dell’allontanamento è

lecita unicamente se il richiedente l’asilo può chiedere protezione allo

Stato terzo, nella fattispecie l’esecuzione dell’allontanamento di un

tunisino verso la Turchia è illecita a causa della riserva a carattere

geografico (limitazione ai rifugiati europei) formulata da tale Stato riguardo

alla Convenzione sullo statuto dei rifugiati.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Nachdem er sich sechs Tage in der Türkei aufgehalten hatte, flog der

Beschwerdeführer am 26. Februar 2000 von Istanbul nach Zürich-Kloten, wo er am

26. Februar 2000 bei den schweizerischen Grenzbehörden um politisches Asyl

ersuchte. Auf Anfrage teilte das UNHCR dem BFF am 6. März 2000 mit, es könne

nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien keine

Verfolgung drohe.

Das BFF verfügte am 6. März 2000 die vorsorgliche Wegweisung in die

Türkei. Gleichzeitig ordnete es den sofortigen Vollzug an und entzog einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde vom 7. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer

Einreisebewilligung zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens in der

Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2000 an der angefochtenen

Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Auf Ersuchen der ARK reichte das UNHCR am 10. März 2000 eine Stellungnahme

ein, in welcher festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer nach

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seiner Einschätzung die Einreise in die Türkei und der Zugang zum

Asylverfahren verwehrt würden.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist das BFF an, dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten und das

ordentliche Asylverfahren einzuleiten.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG kann ein Gesuchsteller vorsorglich

weggewiesen werden, sofern die Weiterreise in einen Drittstaat möglich,

zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn sich der Gesuchsteller vorher dort

aufgehalten hat und dort wieder einreisen kann und um Schutz nachsuchen kann

(Art. 23 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein.

a) Die asylsuchende Person muss sich vorher im Drittstaat aufgehalten haben,

wobei seit der Revision des Asylgesetzes kein zeitliches Kriterium erfüllt sein

muss, wie dies das BFF in seiner Vernehmlassung - anders als in der Verfügung

vom 6. März 2000, in welcher Art. 23 AsylG falsch (und zwar im Wortlaut von

Art. 13d Abs. 2 aAsylG) zitiert worden war - zu Recht festhält.

Der Beschwerdeführer hielt sich während sechs Tagen in der Türkei auf,

womit das Kriterium des Aufenthalts im Drittstaat grundsätzlich erfüllt ist.

b) Die asylsuchende Person muss sodann wieder in den Drittstaat einreisen

können. Gemäss Einschätzung des UNHCR (Stellungnahme vom 10. März 2000)

würde dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Türkei verweigert. Bei

seiner Ankunft müsste mit einer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit gerechnet

werden, sofern der Beschwerdeführer nicht sofort in die Schweiz

zurückgeschickt würde. Das Kriterium der Wiedereinreisemöglichkeit in den

Drittstaat ist somit kaum erfüllt.

c) Die asylsuchende Person muss im Drittstaat um Schutz nachsuchen können.

Sowohl die grammatikalische Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. die

Erwägungen

klarere französischsprachige Formulierung: "... qu'il peut y retourner et

y demander protection ...") als auch die subjektiv-historische Auslegung

(vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie der Änderung des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. De-

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zember 1995, BBl 1996 II 53) lassen eine vorsorgliche Wegweisung in einen

Drittstaat nur zu, wenn die asylsuchende Person in diesem Drittstaat den

notwendigen Schutz erlangen kann.

In casu verfügte die Vorinstanz eine vorsorgliche Wegweisung in die Türkei.

Dieser Staat ratifizierte die FK am 30. März 1962, machte jedoch den Vorbehalt,

wonach die türkische Regierung nicht beabsichtige, irgendeine Verpflichtung mit

den ausserhalb von Europa eingetretenen Ereignissen zu übernehmen. Der

Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, weshalb der türkische

Staat nicht verpflichtet ist, die Pflichten eines Vertragsstaates - insbesondere

auch den Schutz des Non-refoulement (Art. 33 Abs. 1 FK) - wahrzunehmen.

Wie das UNHCR in seiner Stellungnahme vom 10. März 2000 und seinem - in der

Vernehmlassung erwähnten und zur Zeit auf Internet abrufbaren - Bericht über

die Tätigkeit in der Türkei im Jahr 1999 festhält, unterstützt er die sich

in der Türkei aufhaltenden nichteuropäischen anerkannten Flüchtlinge unter

anderem in rechtlichen Fragen, bis eine Wiederansiedlung in einen

schutzerteilenden Staat möglich ist.

Weiter hält das UNHCR in seiner Stellungnahme fest, dass Asylgesuche in der

Türkei innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise gestellt werden müssen. Da

der Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2000 in die Türkei eingereist sei

und sich sechs Tage in der Türkei aufgehalten habe, ohne um Asyl nachzusuchen,

würden sich die türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den

Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch nicht fristgerecht

gestellt habe und ihm die Gelegenheit, um Asyl nachzusuchen, nicht mehr geben.

Der vom UNHCR eingenommene Standpunkt erscheint der ARK als zutreffend. Dem

Dispositiv

Beschwerdeführer würde demnach durch den türkischen Staat kein Schutz

gewährt. Somit ist aber das Kriterium, wonach die asylsuchende Person im

Drittstaat um Schutz nachsuchen können muss, in casu nicht erfüllt.

d) An dieser Beurteilung vermag auch die in der Vernehmlassung zitierte

Verfügung der ARK vom 7. Februar 2000 i.S. B.K. nichts zu ändern, da diese vor

allem auf der völligen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und erheblichsten

Widersprüchen zwischen den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber

jenen im Beschwerdeverfahren sowie einem mehrmonatigen legalen Aufenthalt in der

Türkei beruhte.

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e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine

vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, da ihm in der

Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Schutz gewährt wird und zudem die

Möglichkeit seiner Wiedereinreise nicht gesichert erscheint, weshalb die

Verfügung der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die

Einreise des Beschwerdeführers zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren

einzuleiten.

© 27.06.02