EMARK-2000-10
EMARK - JICRA - GICRA 2000 10/81
1. Januar 2000Deutsch7 min
3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG kann ein Gesuchsteller vorsorglich
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2000 / 10
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. März 2000 i.S.
M.A., Tunesien
[English Summary]
Art. 23 Abs. 1 Bst. b AsylG: Flughafenverfahren, vorsorgliche
Wegweisung in Drittstaat.
1. Eine auf Bst. b von Art. 23 Abs. 1 AsylG
gestützte vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat im Rahmen des
Asylverfahrens am Flughafen setzt voraus, dass die drei im Gesetz genannten
Voraussetzungen (vorheriger Aufenthalt, Möglichkeit der Wiedereinreise und
Möglichkeit, dort um Schutz nachzusuchen) kumulativ erfüllt sind.
2. Da der Wegweisungsvollzug nur zulässig ist, wenn
die asylsuchende Person im Drittstaat um Schutz nachsuchen kann, ist im
konkreten Fall die Wegweisung eines Tunesiers in die Türkei aufgrund des
geographischen Vorbehaltes dieses Staates zur Flüchtlingskonvention
(Beschränkung auf europäische Flüchtlinge) unzulässig.
Art. 23 al. 1 let. b LAsi : renvoi préventif à l'aéroport.
1. Un renvoi préventif dans un Etat tiers à
l'occasion d'une procédure d'aéroport (art. 23 al. 1 let. b LAsi) requiert
que soient remplies les trois conditions cumulatives mentionnées par la
loi : séjour antérieur dans le pays tiers, possibilité d’y retourner
et d’y demander protection.
2. Dans le mesure où l’exécution du renvoi n’est
licite que si le demandeur d’asile peut demander protection à l’Etat
tiers, l’exécution du renvoi en Turquie d’un demandeur d’asile de
nationalité tunisienne est illicite en raison de la réserve géographique
formulée par ce pays à la Convention sur les réfugiés (limitation aux
réfugiés européens).
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Art. 23 cpv. 1 lett. b LAsi: Allontanamento preventivo
all'aeroporto.
1. Un allontanamento preventivo, in applicazione
dell’art. 23 cpv. 1 lett. b LAsi, verso uno Stato terzo nell'ambito della
procedura d'asilo all'aeroporto presuppone che siano cumulativamente adempite
le tre condizioni previste dalla legge (soggiorno precedente, possibilità di
fare ritorno nello Stato terzo, e possibilità di chiedervi protezione).
2. Visto che l’esecuzione dell’allontanamento è
lecita unicamente se il richiedente l’asilo può chiedere protezione allo
Stato terzo, nella fattispecie l’esecuzione dell’allontanamento di un
tunisino verso la Turchia è illecita a causa della riserva a carattere
geografico (limitazione ai rifugiati europei) formulata da tale Stato riguardo
alla Convenzione sullo statuto dei rifugiati.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Nachdem er sich sechs Tage in der Türkei aufgehalten hatte, flog der
Beschwerdeführer am 26. Februar 2000 von Istanbul nach Zürich-Kloten, wo er am
26. Februar 2000 bei den schweizerischen Grenzbehörden um politisches Asyl
ersuchte. Auf Anfrage teilte das UNHCR dem BFF am 6. März 2000 mit, es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien keine
Verfolgung drohe.
Das BFF verfügte am 6. März 2000 die vorsorgliche Wegweisung in die
Türkei. Gleichzeitig ordnete es den sofortigen Vollzug an und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerde vom 7. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer
Einreisebewilligung zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens in der
Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2000 an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf Ersuchen der ARK reichte das UNHCR am 10. März 2000 eine Stellungnahme
ein, in welcher festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer nach
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seiner Einschätzung die Einreise in die Türkei und der Zugang zum
Asylverfahren verwehrt würden.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das BFF an, dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten und das
ordentliche Asylverfahren einzuleiten.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG kann ein Gesuchsteller vorsorglich
weggewiesen werden, sofern die Weiterreise in einen Drittstaat möglich,
zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn sich der Gesuchsteller vorher dort
aufgehalten hat und dort wieder einreisen kann und um Schutz nachsuchen kann
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein.
a) Die asylsuchende Person muss sich vorher im Drittstaat aufgehalten haben,
wobei seit der Revision des Asylgesetzes kein zeitliches Kriterium erfüllt sein
muss, wie dies das BFF in seiner Vernehmlassung - anders als in der Verfügung
vom 6. März 2000, in welcher Art. 23 AsylG falsch (und zwar im Wortlaut von
Art. 13d Abs. 2 aAsylG) zitiert worden war - zu Recht festhält.
Der Beschwerdeführer hielt sich während sechs Tagen in der Türkei auf,
womit das Kriterium des Aufenthalts im Drittstaat grundsätzlich erfüllt ist.
b) Die asylsuchende Person muss sodann wieder in den Drittstaat einreisen
können. Gemäss Einschätzung des UNHCR (Stellungnahme vom 10. März 2000)
würde dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Türkei verweigert. Bei
seiner Ankunft müsste mit einer Inhaftierung auf unbestimmte Zeit gerechnet
werden, sofern der Beschwerdeführer nicht sofort in die Schweiz
zurückgeschickt würde. Das Kriterium der Wiedereinreisemöglichkeit in den
Drittstaat ist somit kaum erfüllt.
c) Die asylsuchende Person muss im Drittstaat um Schutz nachsuchen können.
Sowohl die grammatikalische Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. die
Erwägungen
klarere französischsprachige Formulierung: "... qu'il peut y retourner et
y demander protection ...") als auch die subjektiv-historische Auslegung
(vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie der Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. De-
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zember 1995, BBl 1996 II 53) lassen eine vorsorgliche Wegweisung in einen
Drittstaat nur zu, wenn die asylsuchende Person in diesem Drittstaat den
notwendigen Schutz erlangen kann.
In casu verfügte die Vorinstanz eine vorsorgliche Wegweisung in die Türkei.
Dieser Staat ratifizierte die FK am 30. März 1962, machte jedoch den Vorbehalt,
wonach die türkische Regierung nicht beabsichtige, irgendeine Verpflichtung mit
den ausserhalb von Europa eingetretenen Ereignissen zu übernehmen. Der
Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, weshalb der türkische
Staat nicht verpflichtet ist, die Pflichten eines Vertragsstaates - insbesondere
auch den Schutz des Non-refoulement (Art. 33 Abs. 1 FK) - wahrzunehmen.
Wie das UNHCR in seiner Stellungnahme vom 10. März 2000 und seinem - in der
Vernehmlassung erwähnten und zur Zeit auf Internet abrufbaren - Bericht über
die Tätigkeit in der Türkei im Jahr 1999 festhält, unterstützt er die sich
in der Türkei aufhaltenden nichteuropäischen anerkannten Flüchtlinge unter
anderem in rechtlichen Fragen, bis eine Wiederansiedlung in einen
schutzerteilenden Staat möglich ist.
Weiter hält das UNHCR in seiner Stellungnahme fest, dass Asylgesuche in der
Türkei innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise gestellt werden müssen. Da
der Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2000 in die Türkei eingereist sei
und sich sechs Tage in der Türkei aufgehalten habe, ohne um Asyl nachzusuchen,
würden sich die türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den
Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch nicht fristgerecht
gestellt habe und ihm die Gelegenheit, um Asyl nachzusuchen, nicht mehr geben.
Der vom UNHCR eingenommene Standpunkt erscheint der ARK als zutreffend. Dem
Dispositiv
Beschwerdeführer würde demnach durch den türkischen Staat kein Schutz
gewährt. Somit ist aber das Kriterium, wonach die asylsuchende Person im
Drittstaat um Schutz nachsuchen können muss, in casu nicht erfüllt.
d) An dieser Beurteilung vermag auch die in der Vernehmlassung zitierte
Verfügung der ARK vom 7. Februar 2000 i.S. B.K. nichts zu ändern, da diese vor
allem auf der völligen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und erheblichsten
Widersprüchen zwischen den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber
jenen im Beschwerdeverfahren sowie einem mehrmonatigen legalen Aufenthalt in der
Türkei beruhte.
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e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine
vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, da ihm in der
Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Schutz gewährt wird und zudem die
Möglichkeit seiner Wiedereinreise nicht gesichert erscheint, weshalb die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Einreise des Beschwerdeführers zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren
einzuleiten.
© 27.06.02