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Entscheid

EMARK-2000-13

EMARK - JICRA - GICRA   2000 13/99

1. Januar 2000Deutsch4 min

Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 13

2000 / 13 - 099

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. April 2000 i.S. L.

E., Türkei

[English Summary]

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei;

teilweise Neubeurteilung und Überblick (vgl. EMARK 1999 Nr.

9, S. 57 ff.;

1998 Nr. 2, S. 16 ff.; 1997 Nr. 2, S.

13; 1996 Nr. 2, S. 14).

Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.

Analyse de la situation dans les provinces du sud-est de

la Turquie ; réévaluation partielle et synthèse (cf. JICRA 1999

n° 9 p. 57ss, 1998 n° 2 p. 16

ss, 1997 n° 2 p. 13 et 1996

n° 2 p. 14).

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento.

Analisi della situazione nelle province del sud-est della

Turchia; parziale nuovo apprezzamento e sintesi (cfr. GICRA 1999 n.

9, pag. 57

e segg.; 1998 n. 2, pag. 16 e segg.; 1997 n.

2, pag. 13; 1996 n. 2, pag. 14).

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5. d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher

Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn

die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen angesichts der dort

herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg

oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete

Gefährdung darstellt.

aa) Die Entwicklung der Sicherheitslage in den östlichen Provinzen der

Türkei wird von der ARK systematisch überwacht. Sie aktualisiert ihre Analysen

über diesen Landesteil in regelmässigen Abständen (vgl. die publizierte

Darstellung der Ergebnisse der letzten umfassenden Lagebeurteilungen in: EMARK

1999 Nr. 9, S. 57 f.; 1998 Nr. 2, S. 16 ff.;

1997 Nr. 2, S. 14 ff.).

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Die Einschätzung der Sicherheitslage basiert auf einer ausführlichen

Auswertung sämtlicher der ARK zur Verfügung stehenden Meldungen und Berichte,

welche diese Region der Türkei betreffen; als Quellen dienen dabei einerseits

die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte und andererseits

Analysen verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen,

namentlich Berichte in- und ausländischer Asylbehörden und Meldungen von

Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen. Bei der Beurteilung der

Sicherheitslage der einzelnen Ostprovinzen stützt sich die ARK schwergewichtig

auf die umfangreichen wöchentlichen Bulletins der türkischen

Menschenrechtsstiftung "Türkiye Insan Haklari Vakfi" (TIHV) und auf

Berichte der englischsprachigen "Turkish Daily News" ab; beide

Institutionen fassen ihrerseits regelmässig sicherheitsrelevante türkische

Pressemeldungen zusammen.

bb) Zu Beginn des Jahres 1999 hat die ARK letztmals eine umfassende

Beurteilung der Sicherheitslage der türkischen Ostprovinzen vorgenommen und die

Erwägungen

Ergebnisse ihrer Analyse in einem Urteil vom 23. Februar 1999 (publiziert unter

EMARK 1999 Nr. 9) festgehalten. Aufgrund der seither eingegangenen Berichte und

Meldungen beurteilt die ARK die Situation in den kontinuierlich beobachteten

Provinzen im Osten der Türkei in der neuesten Lageanalyse vom Frühjahr 2000

wie folgt:

Der Vollzug von Wegweisungen in die (noch) fünf unter Ausnahmezustand

stehenden Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli und Van wird weiterhin

als unzumutbar erachtet.

Der Vollzug der Wegweisung in die fünf schon bisher als solche betrachteten

so genannten "Quasi-Ausnahmezustandsprovinzen" Batman, Bingöl, Bitlis, Mardin und Mus wird ebenfalls weiterhin als unzumutbar qualifiziert; zu

dieser Kategorie kommt neu die in der früher publizierten Praxis noch unter den

Ausnahmezustandsgebieten geführte Provinz Siirt.

cc) Der Beschwerdeführer stammt aus Sanli Urfa. Diese Provinz war bei der

letzten Lagebeurteilung - trotz zu diesem Zeitpunkt bereits feststellbarer

Abnahme der Häufigkeit gewaltsamer Zwischenfälle - noch als

"Quasi-Ausnahmezustandsprovinz" zu qualifizieren (vgl. EMARK 1999 Nr.

9, S. 58). Im Verlauf des Jahres 1999, namentlich in der zweiten Jahreshälfte,

war in der Provinz Sanli Urfa jedoch eine weitere Abnahme sicherheitsrelevanter

Ereignisse und damit eine zusätzliche Beruhigung der Lage zu registrieren; die

Häufigkeit gewaltsamer Zwischenfälle lag im Berichtszeitraum ungefähr

zwischen derjenigen der Nachbarprovinz Gaziantep und der nahe gelegenen Provinz

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Adana, welche bereits vor längerer Zeit aus dem Kreis des

"Quasi-Ausnahmezustandsgebiets" auszuschliessen waren (vgl. EMARK 1998

Nr. 2, S. 17 f., und 1999 Nr. 9, S. 57 f.). Unter diesen Umständen

kann der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sanli Urfa im heutigen

Zeitpunkt nicht mehr als generell unzumutbar bezeichnet werden.

dd) Nach dem Gesagten erweist sich die Rückkehr des Beschwerdeführers in

seine Heimatprovinz grundsätzlich als zumutbar. Da sich aus den Akten keinerlei

Hinweise auf individuelle andere Gefährdungsindizien ergeben, ist der Vollzug

der Wegweisung des Rekurrenten insgesamt als zumutbar zu qualifizieren. Unter

diesen Umständen kann die Frage heute offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht

von der Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit

innerhalb seines Heimatlandes ausgegangen ist.

© 27.06.02