EMARK-2000-13
EMARK - JICRA - GICRA 2000 13/99
1. Januar 2000Deutsch4 min
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2000 / 13
2000 / 13 - 099
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. April 2000 i.S. L.
E., Türkei
[English Summary]
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei;
teilweise Neubeurteilung und Überblick (vgl. EMARK 1999 Nr.
9, S. 57 ff.;
1998 Nr. 2, S. 16 ff.; 1997 Nr. 2, S.
13; 1996 Nr. 2, S. 14).
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.
Analyse de la situation dans les provinces du sud-est de
la Turquie ; réévaluation partielle et synthèse (cf. JICRA 1999
n° 9 p. 57ss, 1998 n° 2 p. 16
ss, 1997 n° 2 p. 13 et 1996
n° 2 p. 14).
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento.
Analisi della situazione nelle province del sud-est della
Turchia; parziale nuovo apprezzamento e sintesi (cfr. GICRA 1999 n.
9, pag. 57
e segg.; 1998 n. 2, pag. 16 e segg.; 1997 n.
2, pag. 13; 1996 n. 2, pag. 14).
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5. d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen angesichts der dort
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete
Gefährdung darstellt.
aa) Die Entwicklung der Sicherheitslage in den östlichen Provinzen der
Türkei wird von der ARK systematisch überwacht. Sie aktualisiert ihre Analysen
über diesen Landesteil in regelmässigen Abständen (vgl. die publizierte
Darstellung der Ergebnisse der letzten umfassenden Lagebeurteilungen in: EMARK
1999 Nr. 9, S. 57 f.; 1998 Nr. 2, S. 16 ff.;
1997 Nr. 2, S. 14 ff.).
2000 / 13 - 100
Die Einschätzung der Sicherheitslage basiert auf einer ausführlichen
Auswertung sämtlicher der ARK zur Verfügung stehenden Meldungen und Berichte,
welche diese Region der Türkei betreffen; als Quellen dienen dabei einerseits
die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte und andererseits
Analysen verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen,
namentlich Berichte in- und ausländischer Asylbehörden und Meldungen von
Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen. Bei der Beurteilung der
Sicherheitslage der einzelnen Ostprovinzen stützt sich die ARK schwergewichtig
auf die umfangreichen wöchentlichen Bulletins der türkischen
Menschenrechtsstiftung "Türkiye Insan Haklari Vakfi" (TIHV) und auf
Berichte der englischsprachigen "Turkish Daily News" ab; beide
Institutionen fassen ihrerseits regelmässig sicherheitsrelevante türkische
Pressemeldungen zusammen.
bb) Zu Beginn des Jahres 1999 hat die ARK letztmals eine umfassende
Beurteilung der Sicherheitslage der türkischen Ostprovinzen vorgenommen und die
Erwägungen
Ergebnisse ihrer Analyse in einem Urteil vom 23. Februar 1999 (publiziert unter
EMARK 1999 Nr. 9) festgehalten. Aufgrund der seither eingegangenen Berichte und
Meldungen beurteilt die ARK die Situation in den kontinuierlich beobachteten
Provinzen im Osten der Türkei in der neuesten Lageanalyse vom Frühjahr 2000
wie folgt:
Der Vollzug von Wegweisungen in die (noch) fünf unter Ausnahmezustand
stehenden Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli und Van wird weiterhin
als unzumutbar erachtet.
Der Vollzug der Wegweisung in die fünf schon bisher als solche betrachteten
so genannten "Quasi-Ausnahmezustandsprovinzen" Batman, Bingöl, Bitlis, Mardin und Mus wird ebenfalls weiterhin als unzumutbar qualifiziert; zu
dieser Kategorie kommt neu die in der früher publizierten Praxis noch unter den
Ausnahmezustandsgebieten geführte Provinz Siirt.
cc) Der Beschwerdeführer stammt aus Sanli Urfa. Diese Provinz war bei der
letzten Lagebeurteilung - trotz zu diesem Zeitpunkt bereits feststellbarer
Abnahme der Häufigkeit gewaltsamer Zwischenfälle - noch als
"Quasi-Ausnahmezustandsprovinz" zu qualifizieren (vgl. EMARK 1999 Nr.
9, S. 58). Im Verlauf des Jahres 1999, namentlich in der zweiten Jahreshälfte,
war in der Provinz Sanli Urfa jedoch eine weitere Abnahme sicherheitsrelevanter
Ereignisse und damit eine zusätzliche Beruhigung der Lage zu registrieren; die
Häufigkeit gewaltsamer Zwischenfälle lag im Berichtszeitraum ungefähr
zwischen derjenigen der Nachbarprovinz Gaziantep und der nahe gelegenen Provinz
2000.
/ 13 - 101
Adana, welche bereits vor längerer Zeit aus dem Kreis des
"Quasi-Ausnahmezustandsgebiets" auszuschliessen waren (vgl. EMARK 1998
Nr. 2, S. 17 f., und 1999 Nr. 9, S. 57 f.). Unter diesen Umständen
kann der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sanli Urfa im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr als generell unzumutbar bezeichnet werden.
dd) Nach dem Gesagten erweist sich die Rückkehr des Beschwerdeführers in
seine Heimatprovinz grundsätzlich als zumutbar. Da sich aus den Akten keinerlei
Hinweise auf individuelle andere Gefährdungsindizien ergeben, ist der Vollzug
der Wegweisung des Rekurrenten insgesamt als zumutbar zu qualifizieren. Unter
diesen Umständen kann die Frage heute offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht
von der Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit
innerhalb seines Heimatlandes ausgegangen ist.
© 27.06.02