EMARK-2000-17
EMARK - JICRA - GICRA 2000 17/149
1. Januar 2000Deutsch23 min
abschliessenden Bericht des Spezialberichterstatters A.S. Al-Khasawneh zu Handen
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2000 / 17
2000
/ 17 - 149
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. August 2000 i.S. U. M., Irak
[English Summary]
Art. 3 AsylG: Vertreibung nicht-arabischer Minderheiten in die
autonomen Gebiete im Nordirak; Frage der Flüchtlingseigenschaft.
Angehörige nicht-arabischer Ethnien, welche aus der an
das Kurdengebiet angrenzenden Zone um die Städte Kirkuk und Mosul im Rahmen
der - völkerrechtswidrigen - "Arabisierungspolitik" der irakischen
Regierung in den Norden vertrieben werden, sind aus diesem Grund allein nicht
als Flüchtlinge im asylrechtlichen Sinne zu betrachten. Ihrer
"flüchtlingsähnlichen Situation" ist bei der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (Erw. 8 - 11).
Art. 3 LAsi : Applicabilité de la notion de réfugiés aux
personnes appartenants aux minorités non arabes déplacées dans les régions
autonomes du nord de l'Irak.
Les membres d'ethnies non arabes qui proviennent de la
zone limitrophe des territoires kurdes près des villes de Kirkuk et Mosul et
qui ont été déplacés dans le Nord de l'Irak en raison de la
"politique d'arabisation" – reconnue comme contraire au droit
international – du gouvernement irakien, ne peuvent pas, pour ce seul motif,
être considérés comme des réfugiés au sens du droit sur l'asile. En
revanche, leur "situation semblable à celle de réfugiés" devra
être prise en compte lorsqu'il s'agira d'examiner si l'exécution de leur
renvoi est raisonnablement exigible (consid. 8 - 11).
Art. 3 LAsi: espulsione delle minoranze non arabe verso i
territori autonomi dell'Iraq settentrionale; questione della qualità di
rifugiato.
Le persone appartenenti a etnie diverse da quella araba,
provenienti dalla zona confinante con il territorio curdo attorno alle città
di Kirkuk e Mosul, espulse verso il Nord del Paese a causa della
"politica d'arabizzazione" attuata dal Governo iracheno in
violazione del diritto internazionale, non vanno per questa sola ragione
considerate quali rifugiate secondo il diritto
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d'asilo. Nell'ambito dell'esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento va tenuto conto della loro particolare situazione
"analoga a quella di rifugiati" (consid. 8 - 11).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben im Dezember 1996
und hielt sich danach zunächst während anderthalb Jahren illegal in Istanbul
auf. Im Juni 1998 reiste er aus der Türkei aus und stellte in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 26. Juni 1998 wurde er in der Empfangsstelle summarisch befragt.
Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 11. August 1998 zu seinen
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme
aus Kirkuk, wo er gelebt habe, bis seine Familie im Dezember 1996 von dort
vertrieben worden sei. Einer seiner Brüder sei Kämpfer bei der "Patriotic
Union of Kurdistan" (PUK) gewesen, ein weiterer habe für die
"Kurdistan Democratic Party" (KDP) gekämpft, sich aber später
ebenfalls der PUK angeschlossen; die beiden Brüder hätten in Suleimaniyah
gelebt, während der Beschwerdeführer und seine Mutter mit den übrigen
Geschwistern in Kirkuk gelebt hätten; der Vater sei verstorben. Der
Beschwerdeführer selber habe sich politisch nie betätigt. Im Frühjahr 1991,
zur Zeit des kurdischen Aufstandes, seien alle jungen Männer präventiv
festgenommen worden; auch der Rekurrent sei während zweier Monate festgehalten
und während der Haft beschimpft und beleidigt, aber nicht misshandelt worden;
aufgrund einer Amnestie sei er Mitte Mai 1991 freigekommen; ein
Gerichtsverfahren oder anderweitige Konsequenzen habe diese Haft nicht nach sich
gezogen. Bis Dezember 1996 habe er in Kirkuk ohne Probleme leben können. Er
habe als Schmuggler zwischen Kirkuk und dem autonomen kurdischen Nordirak
gearbeitet, wobei er allerdings ab 1994 von den Behörden in Kirkuk regelmässig
zu Schmiergeldzahlungen gedrängt worden sei. Ende 1996 habe man ihn
aufgefordert, für das irakische Regime im autonomen nordirakischen Gebiet
terroristische Anschläge auszuüben, was er aber zurückgewiesen habe.
Schliesslich sei im Dezember 1996 seine ganze Familie aus Kirkuk vertrieben
worden. Die Behörden hätten die Mutter - nach dem Tod des Vaters das
Familienoberhaupt - festgenommen und der Familie befohlen, die Region zu
verlassen; man habe wählen können, ob man nach Basra oder ins nordirakische
kurdische Gebiet ziehen wolle. Man habe einen Lastwagen mit der persönlichen
Habe beladen und danach vor dem Polizeiposten vorfahren müssen, um dort die
Mutter aus der Haft abzuholen;
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dann sei man von Sicherheitsbeamten bis zum letzten irakischen Checkpoint vor
der Grenze zum nordirakischen Gebiet begleitet worden. Der Beschwerdeführer und
seine Familie seien ins von der PUK kontrollierte Gebiet gezogen; weder der
Rekurrent noch seine Angehörigen hätten mit der PUK in irgendeiner Form
Probleme, und man sei im PUK-Gebiet freundlich empfangen worden; im UNO-Camp
Bajinjan bei Suleimaniyah sei der Familie ein Wohncontainer zugewiesen worden.
Jene beiden Brüder des Rekurrenten, die bereits früher in Suleimaniyah gelebt
hätten, würden dort mit einem alten Fahrzeug Taxifahrten anbieten; die
restliche Familie des Rekurrenten, ebenso seine Verlobte, würden immer noch im
UNO-Camp leben. Der Beschwerdeführer seinerseits habe sich nach kurzem
Aufenthalt im Camp angesichts der dortigen schwierigen Lebensumstände
entschlossen, den Irak zu verlassen.
Mit Verfügung vom 7. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch ohne weitere
Abklärungen ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
Das BFF zog namentlich in Erwägung, der Rekurrent mache lediglich eine auf den
irakischen Zentralstaat beschränkte Verfolgung geltend, der er sich indessen
durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in das autonome kurdische Gebiet im
Norden Iraks wirksam habe entziehen können; damit stehe ihm eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Gründe, die den Beschwerdeführer
dazu veranlasst hätten, die von der PUK kontrollierte Region im Nordirak zu
verlassen, seien im Wesentlichen wirtschaftlich-sozialer Natur und könnten
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art 3 AsylG darstellen. Gleichzeitig
ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an, hielt indessen fest, eine Wegweisung in den
zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt
ausgeschlossen.
Gegen diese Verfügung rekurriert der Beschwerdeführer bei der ARK. Er
beantragt unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei
ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen, eventuell sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2000 auf
Abweisung der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab.
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Aus den Erwägungen:
5. a) Die Vorinstanz verneint die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers und zieht in diesem Zusammenhang namentlich in Erwägung, der
Rekurrent mache lediglich eine auf den irakischen Zentralstaat beschränkte
Verfolgung geltend, der er sich indessen durch eine Verlegung seines Wohnsitzes
in das autonome kurdische Gebiet im Norden Iraks wirksam entziehen könne; damit
stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Gründe
demgegenüber, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, die von der
PUK kontrollierte Region im Nordirak zu verlassen, seien im Wesentlichen
wirtschaftlich-sozialer Natur und könnten keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen.
b) Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Existenz innerstaatlicher
Fluchtalternativen im Norden des Irak stehen im Zusammenhang mit einer neuen
Praxis des BFF bei der Behandlung von Asylgesuchen irakischer Kurden. In seiner
Ende 1999 eingeführten Praxis betreffend die Asylgesuche kurdischer
Gesuchsteller aus dem Irak geht das BFF davon aus, diesen Personen stehe im
Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In den autonomen
kurdischen Gebieten im Nordirak, kontrolliert einerseits durch die KDP,
andererseits durch die PUK, hätten sich Quasistaaten etabliert, welche als
valable Fluchtalternativen gegen Verfolgungen sowohl durch den irakischen
Zentralstaat als auch durch den jeweils anderen Quasistaaten betrachtet werden
dürften.
6. a) Die ARK hat sich mit der skizzierten jüngsten Praxis des BFF in
verschiedenen (Grundsatz-) Urteilen auseinandergesetzt. Diese Urteile befassen
sich einerseits mit dogmatischen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl. EMARK 2000
Nr. 15), andererseits mit Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges (vgl. EMARK 2000 Nr. 16
und Nr. 18).
b) Wie die ARK in ihrem Urteil vom 12. Juli 2000 i.S. M.O. (vgl. EMARK
2000 Nr. 15) ausführt, teilt sie die Auffassung des BFF nicht, dass in den
beiden nordirakischen, durch die KDP beziehungsweise die PUK kontrollierten
Gebieten vom Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen ausgegangen werden
könne.
Die ARK anerkennt zwar, dass der KDP und der PUK faktisch eine effektive
Herrschaftsgewalt zukommt, die es erlaubt, sie als Quasistaaten zu charakteri-
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sieren. Die Fähigkeit dieser Quasistaaten, allfälligen Schutz gegen
Verfolgungen zu gewähren, kann nach Auffassung der ARK hingegen aufgrund der im
Nordirak herrschenden faktischen politischen Verhältnisse und aufgrund der
mangelnden Absicherung des zukünftigen Bestands der Quasistaaten nicht bejaht
werden.
c) Die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
stellt sich indessen - wie die ARK ebenfalls in ihrem Urteil vom 12. Juli 2000
(vgl. EMARK 2000 Nr. 15) ausführt - dem in Art. 1A Ziff. 2
FK statuierten Flüchtlingsbegriff entsprechend erst dann, wenn vorgängig das
Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festgestellt worden ist. Wer
eine erlittene oder eine in begründeter Weise drohende, auf einem relevanten
Verfolgungsmotiv beruhende, gezielte Verfolgung nicht glaubhaft aufzuzeigen
vermag, erfüllt aus diesem Grund - mangels Bestehens einer begründeten Furcht
- die Flüchtlingseigenschaft nicht, ohne dass Fragen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative ins Auge gefasst werden müssten (vgl. auch hierzu
ausführlich das Urteil vom 12. Juli 2000 i.S. M. O., EMARK
2000 Nr. 15).
[...]
8. Seit 1991 besteht in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniyah ein de facto autonomes und unter der Kontrolle und Administration
durch die KDP einerseits und die PUK andererseits stehendes kurdisches Gebiet;
dies nachdem der irakische Zentralstaat - unter dem Druck der von multilateralen
US-amerikanischen, britischen und französischen Kräften durchgeführten
"Operation Provide Comfort" - seine administrativen Institutionen
faktisch aus den nordirakischen Gebieten zurückgezogen hatte und die Führer
der KDP und der PUK, Massoud Barzani und Jalal Talabani, in Verhandlungen mit
dem Bagdader Regime in der Folge die Vereinbarung eines Autonomiestatus - wie
ihn die kurdischen Gebiete Iraks bereits zu Beginn der 70er-Jahre besessen
hatten - zu erreichen vermochten (vgl. H. Adelman, Humanitarian Intervention:
The Case of the Kurds, International Journal of Refugee Law 1992, S. 4 ff.).
Weitere, ebenfalls zum ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet gehörende
nordirakische Regionen ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniyah sind demgegenüber unter zentralstaatlicher Kontrolle verblieben.
In diesen Gebieten - namentlich in der Region von Kirkuk und Mosul, indessen
auch in den Gebieten von Khanaqin, Sinjar, Makhmour, Sheikhan und Douz -
verfolgt der irakische Zentralstaat aufgrund militärisch-strategischer wie
auch,
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angesichts der dortigen Ölvorkommen, aufgrund wirtschaftlicher Interessen
seit Jahren eine Politik der "Arabisierung" und der Vertreibung der
nicht-arabischen Bevölkerung. Die kurdischen - ebenso wie die turkmenischen
oder assyrischen - Bewohner der Region werden einerseits durch gezielte
Schikanen und Diskriminierungen, andererseits durch eigentliche
Deportierungsaktionen dazu veranlasst, die Region zu verlassen und entweder in
den Süden des Iraks oder in das autonome nordirakische Gebiet umzuziehen;
gleichzeitig wird die Ansiedlung arabischstämmiger Personen in der Region
gezielt gefördert.
Während für arabischstämmige Neuansiedler Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten
in grosser Zahl geschaffen werden, werden gleichzeitig Kurden (und Angehörige
anderer nicht-arabischer Ethnien) beim Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten oder
Arbeitsstellen gezielt diskriminiert; kurdische Lehrer oder Beamte werden
systematisch aus der Region wegversetzt; Kurden ist es verboten, Häuser zu
renovieren oder neu zu bauen; kurdischer Grundbesitz kann nicht vererbt werden,
indem entsprechende Registrierungen verunmöglicht werden, und darf nur an
arabischstämmige Personen veräussert werden. Der Wegzug der nicht-arabischen
Bevölkerung wird durch massive Einschüchterungen und durch Zwangsumsiedlungen
beziehungsweise Deportationen vorangetrieben; wer die Region freiwillig
verlässt, darf seinen Besitz mitnehmen, während bei Zwangsumsiedlungen in den
Norden der Besitz der Betroffenen konfisziert wird. Bei Deportationen wird den
kurdischen (beziehungsweise einer anderen nicht-arabischen Ethnie angehörenden)
Familien befohlen, das Gebiet innert kurzer Frist zu verlassen; üblicherweise
werden den Betroffenen bis zur tatsächlichen Abreise die Identitätsausweise
entzogen; häufig wird auch ein Familienmitglied, in der Regel das
Familienoberhaupt, in Haft genommen und erst wieder freigelassen, wenn die
Familie auf dem Polizeiposten eine Erklärung unterzeichnet, das Gebiet
"freiwillig" zu verlassen; den Deportierten steht die Wahl offen, ob
sie in den Süden Iraks oder ins autonome nordirakische Gebiet umziehen wollen.
Eine Rückkehr ist den Vertriebenen untersagt; in den arabisierten Gebieten
steht die Beherbergung oder Beschäftigung von neu ankommenden (beziehungsweise
zurückkehrenden) Kurden unter Strafe; auch Massnahmen wie die Verminung des
Gebiets um Kirkuk, die Errichtung von militärischen Checkpoints an den
Ausfallstrassen und die Erklärung der Region zur militärischen Sicherheitszone
sollen faktisch eine Rückkehr verhindern (vgl. zur Arabisierungspolitik des
irakischen Regimes im ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet: U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 1999. Washington D.C.,
25. Februar 2000; ECOSOC, Commission on Human Rights, 26. Februar 1999;
SFH-Infobörse 4/99, Oktober 1999; S. Auer/N. Hitz: Nordirak. SFH-Position.
Lageanalyse - September
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1998 bis Dezember 1999. Juristische Analyse, Bern, Januar 2000, Lageanalyse
Sachverhalt
S. 17 f.; Pro Asyl Materialien: Irak - Republik des Schreckens. Der Lagebericht
des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität, Januar 2000; Human Rights
Watch World Report 1998 und 1999; Amnesty International, Jahresbericht 1999, S.
261; Amnesty International, Iraq. Victims of Systematic Repression, November
1999).
Offizielle Statistiken zur Frage, wieviele Personen von dieser
Arabisierungspolitik bis anhin betroffen gewesen sind, bestehen nicht; das
irakische Regime bestreitet, Vertreibungen und Deportationen vorzunehmen (vgl.
U.S. Department of State, a.a.O.). Jene Vertriebenen, die in den Süden des
Iraks umziehen, werden gar nicht erfasst; die Zahl der Kurden, die von 1991 bis
Mitte 1999 ins autonome nordirakische Gebiet umgezogen sind, beträgt nach
kurdischen Angaben, die von UNO-Quellen wie auch von Amnesty International
bestätigt werden, mindestens 15'000 Familien beziehungsweise über 91'000
Personen (vgl. Amnesty International, Iraq. Victims of Systematic Repression,
a.a.O., S. 13; Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 17 f.). Seit 1998 scheint
sodann die Arabisierungspolitik des irakischen Regimes intensiviert worden zu
sein (vgl. SFH-Infobörse 4/99, a.a.O.; Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 17).
9. Ohne Zweifel sind auf ethnischen Kriterien beruhende, systematische
Vertreibungen und Deportationen als völkerrechtswidrig einzuschätzen; sie
verletzen einerseits menschenrechtliche Ansprüche der von der Deportation
Betroffenen (wie namentlich Rechte der persönlichen Freiheit und Integrität,
der Niederlassungsfreiheit, aber auch des Eigentums), andererseits sind sie mit
den völkerrechtlichen Grundsätzen des Rassendiskriminierungsverbots oder des
Selbstbestimmungsrechts der Völker nicht vereinbar (vgl. K. Ipsen,
Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, S. 346 ff.; Amnesty International,
Iraq. Victims of Systematic Repression, a.a.O., S. 14; vgl. auch den
abschliessenden Bericht des Spezialberichterstatters A.S. Al-Khasawneh zu Handen
der UN-Kommission für Menschenrechte [Unterkommission für die Verhinderung von
Diskriminierungen und den Schutz von Minderheiten] vom 27. Juni 1997: Freedom of
Movement. Human rights and population transfer, E/CN.4/Sub.2/ 1997/23).
Für die im Zusammenhang mit den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien verübten
ethnisch motivierten Vertreibungen ist der Begriff der "ethnischen
Säuberungen" geprägt worden. Dabei wurden die im Gebiet des ehemaligen
Jugoslawien mit dem Ziel, "ethnisch homogene" Regionen zu schaffen,
gezielt vorgenommenen Vertreibungen der Angehörigen anderer Ethnien
insbesondere cha-
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rakterisiert durch eine massive Terrorisierung der Vertriebenen sowie durch
systematische und planmässig durchgeführte Gewalttaten (wie namentlich
gezielte Tötungen oder Vergewaltigungen), welche sich aus völkerrechtlicher
Sicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Verletzungen des
humanitären Völkerrechts darstellen (vgl. Ipsen, a.a.O., S. 346 f.).
Mit den "ethnischen Säuberungen", wie sie aus dem Kontext des
ehemaligen Jugoslawien bekannt geworden sind, lassen sich nach Auffassung der
ARK die im Irak praktizierten Vertreibungs- und Deportationsaktionen nicht
vergleichen. Freilich wird offenkundig auch im Rahmen der irakischen
Arabisierungspolitik des ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet die
"ethnische Homogenisierung" der Region und die Ersetzung der
kurdischen durch eine arabische Bevölkerung angestrebt, hingegen ist aufgrund
der vorliegenden Lagebeurteilungen bis anhin nicht bekannt geworden, dass zur
Erreichung dieses Zieles systematisch Gewalttaten, Vergewaltigungen, Folterungen
oder Tötungen verübt würden.
10. Nachfolgend ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 1A
Ziff. 2 FK und Art. 3 AsylG der Vertreibung der kurdischen (beziehungsweise
einer anderen nicht-arabischen Ethnie angehörenden) Bevölkerung aus der Region
von Kirkuk und Mosul zu untersuchen. Dabei lässt sich aus den vorstehenden
Feststellungen, wonach diese Vertreibungen und Deportationen fraglos
völkerrechtswidrig sind, für sich allein indessen noch nichts ableiten; die
Zielsetzung des Flüchtlingsrechts besteht nicht darin, im Heimatstaat des
Flüchtlings begangene Völkerrechtswidrigkeiten festzustellen und zu ächten,
sondern in der individuellen Schutzgewährung für die von Verfolgung bedrohten
Personen.
Der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 1A Ziff. 2 FK (in Verbindung mit Art. 33
Abs. 1 FK) und Art. 3 AsylG setzt voraus, dass eine Person gezielte und zum
Entschluss, die Heimat zu verlassen, in einem zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang stehende ernsthafte Nachteile erlitten hat oder in
begründeter Weise befürchten musste. Die erlittenen oder befürchteten
Behelligungen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen; namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, sind als ernsthafte Nachteile zu
betrachten. Die bisherige schweizerische Praxis setzt sodann des Weiteren
voraus, dass die erlittene oder befürchtete Verfolgung unmittelbar oder
mittelbar vom Staat oder von einem quasistaatlichen Urheber ausgeht (vgl. zu den
Voraussetzungen der
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Flüchtlingseigenschaft etwa EMARK 1995 Nr.
2, S. 16 f.; 1997 Nr. 14, S. 106 f.).
Erwägungen
Die Voraussetzungen der Gezieltheit, der erforderlichen Verfolgungsmotivation
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie der staatlichen Urheberschaft
sind fraglos für die Opfer der irakischen Arabisierungspolitik generell
erfüllt. Eine nähere Prüfung im konkreten Einzelfall drängt sich
demgegenüber auf, was einerseits die Frage der Intensität der erlebten oder
befürchteten Nachteile sowie andererseits die Frage nach dem Vorliegen eines
hinlänglichen Kausalzusammenhanges zwischen den erlebten Nachteilen und dem
Entschluss des Betroffenen, den Irak zu verlassen, betrifft.
11.
Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes
festzuhalten:
a) Seinen Angaben zufolge wurde der Rekurrent im Frühjahr 1991 wie auch
andere junge Männer - im Sinne einer Präventivhaft, um eine Teilnahme am
kurdischen Aufstand zu verunmöglichen - für zwei Monate inhaftiert; während
der Haft habe man ihn beleidigt und beschimpft, hingegen nicht misshandelt; nach
der aufgrund einer Amnestie erfolgten Freilassung habe diese Haft keine weiteren
Konsequenzen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge bis 1996
unbehelligt in Kirkuk leben können; er sei nie festgenommen oder in ein
Gerichtsverfahren verwickelt worden.
Die zweimonatige Inhaftierung des Rekurrenten im Jahre 1991 weist zum erst
Jahre später gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen
engen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr auf
(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990,
S. 127 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.). Eine starre zeitliche Grenze, wann der
Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich nicht festlegen;
immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur
eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der
zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl.
S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern
u.a. 1987, S. 295; Kälin, a.a.O., S. 128; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107;
vgl. auch EMARK 1997 Nr. 14, S. 106 f.; 1998
Nr. 20, S. 179 f.); bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen
plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Ausreise
verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK
1996.
Nr. 25, S. 247 ff.; 1996
2000.
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Nr. 42, S. 364 ff.). Im Falle des
Beschwerdeführers - der nach der Festnahme im Jahre 1991 während Jahren
unbehelligt geblieben ist und im Übrigen im Dezember 1996 nicht aufgrund der
seinerzeit erlebten Haft, sondern aus anderen Gründen aus seiner Heimat
ausreiste - besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang klarerweise nicht
mehr.
b) Als zentralen Asylgrund macht der Beschwerdeführer die Tatsache geltend,
dass er im Dezember 1996 zusammen mit seiner Familie im Rahmen der vom
irakischen Regime verfolgten "Arabisierungspolitik" aus Kirkuk
vertrieben wurde, und dass er in der Folge im autonomen nordirakischen Gebiet,
wohin die Familie gezogen sei, schwierige Lebensbedingungen angetroffen habe.
Der Rekurrent ist seinen Angaben zufolge kurze Zeit nach der Vertreibung aus
Kirkuk aus dem Irak ausgereist; er führte aus, er habe sich nur etwa zwei
Wochen beziehungsweise nur einen bis zwei Tage im UNO-Camp in Suleimaniyah
aufgehalten; der Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vertreibung aus Kirkuk
und der späteren Ausreise des Rekurrenten aus dem Heimatland ist mithin
erfüllt.
Hingegen kann die erforderliche Intensität der damaligen Erlebnisse, als
dass sie als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gelten könnten,
nicht bejaht werden: Seinen Angaben zufolge wurden der Beschwerdeführer und
seine Familie gezwungen, ihren Wohnort und ihr Haus zu verlassen; ein Teil ihres
Eigentums wurde konfisziert, und die Mutter des Rekurrenten wurde, um Druck auf
die Familie auszuüben, für einen beziehungsweise für fünf Tage in Haft
genommen; dass die Mutter hierbei schlecht behandelt worden wäre, macht der
Rekurrent nicht geltend.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle einem unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt worden sei
- der auf ihn und seine Familie ausgeübte Druck, Kirkuk zu verlassen, mit
anderen Worten ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer
Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt
hätte, dass der Rekurrent sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte
entziehen können -, kann nach Auffassung der ARK nicht bejaht werden (vgl.
zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks Werenfels, a.a.O., S. 196
ff. und 265 ff.; Kälin, a.a.O., S. 47 ff.). Zwar sind in diesem Zusammenhang
nicht nur die Behelligungen, die der Rekurrent persönlich erlebt hat, sondern
auch die gegen Personen aus seiner nächsten Umgebung, insbesondere nahe
Verwandte gerichteten Verfolgungsmassnahmen in Betracht zu ziehen (vgl.
Kälin,
2000.
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a.a.O., S. 56 f., Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 80; R. Bersier, Droit
d'asile et statut du refugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 45); es bleibt jedoch
festzuhalten, dass namentlich auch die Festnahme der Mutter des Rekurrenten nur
wenige Tage gedauert hat und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen
ist; auch in Bezug auf diese Massnahme ist damit nicht von einer hinlänglichen
Intensität auszugehen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 44 f.).
Sodann muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
im Dezember 1996 im Zusammenhang mit der Vertreibung seiner Familie aus Kirkuk
Verfolgungshandlungen von einer weitergehenden Intensität als die tatsächlich
erlebten Ereignisse – im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG - begründet hätte befürchten müssen. Wie erwähnt, gehen aus den der
ARK vorliegenden Lageanalysen, die sich mit der "Arabisierungspolitik"
des irakischen Regimes befassen (vgl. oben, Erw. 8), keine Hinweise darauf
hervor, dass es im Zusammenhang mit der Vertreibung der nicht-arabischen
Bevölkerung zu Gewalttaten und Misshandlungen kommen würde. Aufgrund des
Vorgehens, wie es den verschiedenen Beobachtern der Lage zufolge in den letzten
Jahren typischerweise von den irakischen Behörden angewendet worden ist,
hätten der Beschwerdeführer und seine Familie allenfalls befürchten müssen,
im Falle einer nicht "freiwilligen" Abreise aus Kirkuk von den
Sicherheitskräften abgeholt, gegen ihren Willen an die Grenze zum
Dispositiv
nordirakischen Gebiet oder in den Süden des Landes verbracht und demnach
zwangsweise deportiert zu werden; davon, dass hierbei auch eine Gefährdung des
Leibes oder des Lebens – im Sinne von Misshandlungen oder Folterungen –
oder eine Gefährdung der Freiheit – im Sinne einer Inhaftierung -
begründeterweise hätte befürchtet werden müssen, ist nicht auszugehen.
Zweifellos stellt eine solche – wie bereits dargelegt, völkerrechtswidrige
– Zwangsumsiedlung einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar. Indessen
können solche Eingriffe bezüglich Intensität nicht denjenigen gleichgesetzt
werden, welche – wie Haft, Hausarrest, Verbannung – als eigentlicher
Freiheitsentzug eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs darstellen.
Das Flüchtlingsrecht greift somit im vorliegenden Kontext nicht. Indessen ist
die Tatsache, dass es sich bei den Opfern einer systematischen Zwangsumsiedlung
der dargestellten Art um "intern Vertriebene" handelt, welche sich in
einer "flüchtlingsähnlichen Situation" befinden (vgl. dazu
S. Köhler, Das Massenvertreibungsverbot im Völkerrecht, Berlin 1999,
S. 6 ff., ins. S. 11; N. Geissler, Der völkerrechtliche Schutz der
Internally Displaced Persons, Berlin 1999, S. 114 ff.), bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen.
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Dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen nach der Abreise
aus Kirkuk seitens der irakischen Behörden weitergehende Verfolgungsmassnahmen
hätten befürchten müssen, ergeben sich aus den Akten sodann keine
Anhaltspunkte. Zwar muss den vorliegenden Beurteilungen der Lage im Irak und im
nordirakischen autonomen Gebiet zufolge davon ausgegangen werden, dass die
Sicherheitsdienste des irakischen Zentralstaates auch im autonomen kurdischen
Gebiet vereinzelte Aktivitäten entfalten und dass demnach Verfolgungshandlungen
durch den irakischen Zentralstaat auch dort nicht völlig ausgeschlossen sind;
gefährdet erscheinen namentlich Personen, die sich politisch oder militärisch
in der irakischen Opposition exponiert haben (vgl. hierzu ausführlich Urteil
der ARK vom 12. Juli 2000 i.S. M. O., EMARK 2000 Nr. 15).
Indessen weist der Rekurrent - der sich seinen Angaben zufolge politisch in
keiner Weise engagiert hat und denn auch vor der Vertreibung aus Kirkuk im
Dezember 1996 von den Behörden nicht behelligt worden ist - nicht das Profil
einer in irgendeiner Form exponierten Persönlichkeit auf, an deren Verfolgung
der irakische Zentralstaat weiterhin ein Interesse hätte haben können.
Ebensowenig werden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer im autonomen nordirakischen Gebiet namentlich seitens der PUK,
welche die Region von Suleimaniyah kontrolliert, eine asylrechtlich relevante
Verfolgung begründet habe befürchten müssen. Im Beschwerdeverfahren macht der
Rekurrent zwar geltend, er habe im autonomen kurdischen Gebiet um sein Leben
fürchten müssen, nachdem insbesondere arabischstämmige Personen in den von
der KDP oder der PUK kontrollierten Gebieten gefährdet seien; diese
Befürchtungen entbehren indessen offenkundig einer Grundlage, nachdem der
Rekurrent der kurdischen Ethnie angehört. Dass sodann in irgendeiner Form
exponierte Beziehungen des Beschwerdeführers oder seiner Familie zur KDP
bestehen würden, wird aus den Akten nicht ersichtlich, womit auch der Hinweis
in der Beschwerdeeingabe, die PUK lasse sich Menschenrechtsverletzungen
gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen KDP-Anhängern zuschulden kommen,
keine Gefährdung des Rekurrenten aufzuzeigen vermag. Der Beschwerdeführer hat
denn auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll gegeben,
weder er selber noch seine Familie hätten seitens der PUK irgendetwas zu
befürchten gehabt, und man sei bei der Ankunft in Suleimaniyah freundlich
aufgenommen worden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erlebnisse des
Beschwerdeführers anlässlich der Vertreibung der Familie aus Kirkuk im
Dezember 1996 mangels einer hinlänglichen Intensität keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; auch ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass
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der Rekurrent nach der Deportation im autonomen nordirakischen Gebiet - sei
es seitens des irakischen Zentralstaates, sei es seitens der PUK - ernsthafte
Nachteile in begründeter Weise habe befürchten müssen.
c) Soweit der Rekurrent schliesslich geltend gemacht hat, er habe im UNO-Camp
Bajinjan in Suleimaniyah schwierige Lebensbedingungen angetroffen, hält die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich diese
Vorbringen auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Umstände beziehen,
wie sie im autonomen kurdischen Gebiet bestehen, indessen keine asylrechtlich
relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermögen. Ob eine
Rückkehr des Rekurrenten in das nordirakische autonome Gebiet - eine Rückkehr
nach Kirkuk muss nach der Deportation des Beschwerdeführers und seiner Familie
als nicht realisierbar erachtet werden, und ein Wegweisungsvollzug in den
zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wird in der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen - angesichts der dort bestehenden
allgemeinen Lebensbedingungen als zumutbar gelten könne, ist nicht im Hinblick
auf die Frage einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung,
sondern vielmehr im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges zu prüfen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer
erfüllt mangels begründeter Furcht vor Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft
nicht; die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
stellt sich mithin nicht.
© 27.06.02