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Entscheid

EMARK-2000-17

EMARK - JICRA - GICRA   2000 17/149

1. Januar 2000Deutsch23 min

abschliessenden Bericht des Spezialberichterstatters A.S. Al-Khasawneh zu Handen

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 17

2000

/ 17 - 149

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. August 2000 i.S. U. M., Irak

[English Summary]

Art. 3 AsylG: Vertreibung nicht-arabischer Minderheiten in die

autonomen Gebiete im Nordirak; Frage der Flüchtlingseigenschaft.

Angehörige nicht-arabischer Ethnien, welche aus der an

das Kurdengebiet angrenzenden Zone um die Städte Kirkuk und Mosul im Rahmen

der - völkerrechtswidrigen - "Arabisierungspolitik" der irakischen

Regierung in den Norden vertrieben werden, sind aus diesem Grund allein nicht

als Flüchtlinge im asylrechtlichen Sinne zu betrachten. Ihrer

"flüchtlingsähnlichen Situation" ist bei der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (Erw. 8 - 11).

Art. 3 LAsi : Applicabilité de la notion de réfugiés aux

personnes appartenants aux minorités non arabes déplacées dans les régions

autonomes du nord de l'Irak.

Les membres d'ethnies non arabes qui proviennent de la

zone limitrophe des territoires kurdes près des villes de Kirkuk et Mosul et

qui ont été déplacés dans le Nord de l'Irak en raison de la

"politique d'arabisation" – reconnue comme contraire au droit

international – du gouvernement irakien, ne peuvent pas, pour ce seul motif,

être considérés comme des réfugiés au sens du droit sur l'asile. En

revanche, leur "situation semblable à celle de réfugiés" devra

être prise en compte lorsqu'il s'agira d'examiner si l'exécution de leur

renvoi est raisonnablement exigible (consid. 8 - 11).

Art. 3 LAsi: espulsione delle minoranze non arabe verso i

territori autonomi dell'Iraq settentrionale; questione della qualità di

rifugiato.

Le persone appartenenti a etnie diverse da quella araba,

provenienti dalla zona confinante con il territorio curdo attorno alle città

di Kirkuk e Mosul, espulse verso il Nord del Paese a causa della

"politica d'arabizzazione" attuata dal Governo iracheno in

violazione del diritto internazionale, non vanno per questa sola ragione

considerate quali rifugiate secondo il diritto

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d'asilo. Nell'ambito dell'esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento va tenuto conto della loro particolare situazione

"analoga a quella di rifugiati" (consid. 8 - 11).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben im Dezember 1996

und hielt sich danach zunächst während anderthalb Jahren illegal in Istanbul

auf. Im Juni 1998 reiste er aus der Türkei aus und stellte in der Schweiz ein

Asylgesuch. Am 26. Juni 1998 wurde er in der Empfangsstelle summarisch befragt.

Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 11. August 1998 zu seinen

Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme

aus Kirkuk, wo er gelebt habe, bis seine Familie im Dezember 1996 von dort

vertrieben worden sei. Einer seiner Brüder sei Kämpfer bei der "Patriotic

Union of Kurdistan" (PUK) gewesen, ein weiterer habe für die

"Kurdistan Democratic Party" (KDP) gekämpft, sich aber später

ebenfalls der PUK angeschlossen; die beiden Brüder hätten in Suleimaniyah

gelebt, während der Beschwerdeführer und seine Mutter mit den übrigen

Geschwistern in Kirkuk gelebt hätten; der Vater sei verstorben. Der

Beschwerdeführer selber habe sich politisch nie betätigt. Im Frühjahr 1991,

zur Zeit des kurdischen Aufstandes, seien alle jungen Männer präventiv

festgenommen worden; auch der Rekurrent sei während zweier Monate festgehalten

und während der Haft beschimpft und beleidigt, aber nicht misshandelt worden;

aufgrund einer Amnestie sei er Mitte Mai 1991 freigekommen; ein

Gerichtsverfahren oder anderweitige Konsequenzen habe diese Haft nicht nach sich

gezogen. Bis Dezember 1996 habe er in Kirkuk ohne Probleme leben können. Er

habe als Schmuggler zwischen Kirkuk und dem autonomen kurdischen Nordirak

gearbeitet, wobei er allerdings ab 1994 von den Behörden in Kirkuk regelmässig

zu Schmiergeldzahlungen gedrängt worden sei. Ende 1996 habe man ihn

aufgefordert, für das irakische Regime im autonomen nordirakischen Gebiet

terroristische Anschläge auszuüben, was er aber zurückgewiesen habe.

Schliesslich sei im Dezember 1996 seine ganze Familie aus Kirkuk vertrieben

worden. Die Behörden hätten die Mutter - nach dem Tod des Vaters das

Familienoberhaupt - festgenommen und der Familie befohlen, die Region zu

verlassen; man habe wählen können, ob man nach Basra oder ins nordirakische

kurdische Gebiet ziehen wolle. Man habe einen Lastwagen mit der persönlichen

Habe beladen und danach vor dem Polizeiposten vorfahren müssen, um dort die

Mutter aus der Haft abzuholen;

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dann sei man von Sicherheitsbeamten bis zum letzten irakischen Checkpoint vor

der Grenze zum nordirakischen Gebiet begleitet worden. Der Beschwerdeführer und

seine Familie seien ins von der PUK kontrollierte Gebiet gezogen; weder der

Rekurrent noch seine Angehörigen hätten mit der PUK in irgendeiner Form

Probleme, und man sei im PUK-Gebiet freundlich empfangen worden; im UNO-Camp

Bajinjan bei Suleimaniyah sei der Familie ein Wohncontainer zugewiesen worden.

Jene beiden Brüder des Rekurrenten, die bereits früher in Suleimaniyah gelebt

hätten, würden dort mit einem alten Fahrzeug Taxifahrten anbieten; die

restliche Familie des Rekurrenten, ebenso seine Verlobte, würden immer noch im

UNO-Camp leben. Der Beschwerdeführer seinerseits habe sich nach kurzem

Aufenthalt im Camp angesichts der dortigen schwierigen Lebensumstände

entschlossen, den Irak zu verlassen.

Mit Verfügung vom 7. März 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch ohne weitere

Abklärungen ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen

von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

Das BFF zog namentlich in Erwägung, der Rekurrent mache lediglich eine auf den

irakischen Zentralstaat beschränkte Verfolgung geltend, der er sich indessen

durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in das autonome kurdische Gebiet im

Norden Iraks wirksam habe entziehen können; damit stehe ihm eine

innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Gründe, die den Beschwerdeführer

dazu veranlasst hätten, die von der PUK kontrollierte Region im Nordirak zu

verlassen, seien im Wesentlichen wirtschaftlich-sozialer Natur und könnten

keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art 3 AsylG darstellen. Gleichzeitig

ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den

Wegweisungsvollzug an, hielt indessen fest, eine Wegweisung in den

zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt

ausgeschlossen.

Gegen diese Verfügung rekurriert der Beschwerdeführer bei der ARK. Er

beantragt unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei

ihm Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen, eventuell sei eine

vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2000 auf

Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab.

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Aus den Erwägungen:

5. a) Die Vorinstanz verneint die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des

Beschwerdeführers und zieht in diesem Zusammenhang namentlich in Erwägung, der

Rekurrent mache lediglich eine auf den irakischen Zentralstaat beschränkte

Verfolgung geltend, der er sich indessen durch eine Verlegung seines Wohnsitzes

in das autonome kurdische Gebiet im Norden Iraks wirksam entziehen könne; damit

stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Gründe

demgegenüber, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, die von der

PUK kontrollierte Region im Nordirak zu verlassen, seien im Wesentlichen

wirtschaftlich-sozialer Natur und könnten keine ernsthaften Nachteile im Sinne

von Art. 3 AsylG darstellen.

b) Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Existenz innerstaatlicher

Fluchtalternativen im Norden des Irak stehen im Zusammenhang mit einer neuen

Praxis des BFF bei der Behandlung von Asylgesuchen irakischer Kurden. In seiner

Ende 1999 eingeführten Praxis betreffend die Asylgesuche kurdischer

Gesuchsteller aus dem Irak geht das BFF davon aus, diesen Personen stehe im

Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In den autonomen

kurdischen Gebieten im Nordirak, kontrolliert einerseits durch die KDP,

andererseits durch die PUK, hätten sich Quasistaaten etabliert, welche als

valable Fluchtalternativen gegen Verfolgungen sowohl durch den irakischen

Zentralstaat als auch durch den jeweils anderen Quasistaaten betrachtet werden

dürften.

6. a) Die ARK hat sich mit der skizzierten jüngsten Praxis des BFF in

verschiedenen (Grundsatz-) Urteilen auseinandergesetzt. Diese Urteile befassen

sich einerseits mit dogmatischen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung der

Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl. EMARK 2000

Nr. 15), andererseits mit Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und

Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges (vgl. EMARK 2000 Nr. 16

und Nr. 18).

b) Wie die ARK in ihrem Urteil vom 12. Juli 2000 i.S. M.O. (vgl. EMARK

2000 Nr. 15) ausführt, teilt sie die Auffassung des BFF nicht, dass in den

beiden nordirakischen, durch die KDP beziehungsweise die PUK kontrollierten

Gebieten vom Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen ausgegangen werden

könne.

Die ARK anerkennt zwar, dass der KDP und der PUK faktisch eine effektive

Herrschaftsgewalt zukommt, die es erlaubt, sie als Quasistaaten zu charakteri-

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sieren. Die Fähigkeit dieser Quasistaaten, allfälligen Schutz gegen

Verfolgungen zu gewähren, kann nach Auffassung der ARK hingegen aufgrund der im

Nordirak herrschenden faktischen politischen Verhältnisse und aufgrund der

mangelnden Absicherung des zukünftigen Bestands der Quasistaaten nicht bejaht

werden.

c) Die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

stellt sich indessen - wie die ARK ebenfalls in ihrem Urteil vom 12. Juli 2000

(vgl. EMARK 2000 Nr. 15) ausführt - dem in Art. 1A Ziff. 2

FK statuierten Flüchtlingsbegriff entsprechend erst dann, wenn vorgängig das

Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festgestellt worden ist. Wer

eine erlittene oder eine in begründeter Weise drohende, auf einem relevanten

Verfolgungsmotiv beruhende, gezielte Verfolgung nicht glaubhaft aufzuzeigen

vermag, erfüllt aus diesem Grund - mangels Bestehens einer begründeten Furcht

- die Flüchtlingseigenschaft nicht, ohne dass Fragen einer innerstaatlichen

Fluchtalternative ins Auge gefasst werden müssten (vgl. auch hierzu

ausführlich das Urteil vom 12. Juli 2000 i.S. M. O., EMARK

2000 Nr. 15).

[...]

8. Seit 1991 besteht in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und

Suleimaniyah ein de facto autonomes und unter der Kontrolle und Administration

durch die KDP einerseits und die PUK andererseits stehendes kurdisches Gebiet;

dies nachdem der irakische Zentralstaat - unter dem Druck der von multilateralen

US-amerikanischen, britischen und französischen Kräften durchgeführten

"Operation Provide Comfort" - seine administrativen Institutionen

faktisch aus den nordirakischen Gebieten zurückgezogen hatte und die Führer

der KDP und der PUK, Massoud Barzani und Jalal Talabani, in Verhandlungen mit

dem Bagdader Regime in der Folge die Vereinbarung eines Autonomiestatus - wie

ihn die kurdischen Gebiete Iraks bereits zu Beginn der 70er-Jahre besessen

hatten - zu erreichen vermochten (vgl. H. Adelman, Humanitarian Intervention:

The Case of the Kurds, International Journal of Refugee Law 1992, S. 4 ff.).

Weitere, ebenfalls zum ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet gehörende

nordirakische Regionen ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und

Suleimaniyah sind demgegenüber unter zentralstaatlicher Kontrolle verblieben.

In diesen Gebieten - namentlich in der Region von Kirkuk und Mosul, indessen

auch in den Gebieten von Khanaqin, Sinjar, Makhmour, Sheikhan und Douz -

verfolgt der irakische Zentralstaat aufgrund militärisch-strategischer wie

auch,

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angesichts der dortigen Ölvorkommen, aufgrund wirtschaftlicher Interessen

seit Jahren eine Politik der "Arabisierung" und der Vertreibung der

nicht-arabischen Bevölkerung. Die kurdischen - ebenso wie die turkmenischen

oder assyrischen - Bewohner der Region werden einerseits durch gezielte

Schikanen und Diskriminierungen, andererseits durch eigentliche

Deportierungsaktionen dazu veranlasst, die Region zu verlassen und entweder in

den Süden des Iraks oder in das autonome nordirakische Gebiet umzuziehen;

gleichzeitig wird die Ansiedlung arabischstämmiger Personen in der Region

gezielt gefördert.

Während für arabischstämmige Neuansiedler Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten

in grosser Zahl geschaffen werden, werden gleichzeitig Kurden (und Angehörige

anderer nicht-arabischer Ethnien) beim Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten oder

Arbeitsstellen gezielt diskriminiert; kurdische Lehrer oder Beamte werden

systematisch aus der Region wegversetzt; Kurden ist es verboten, Häuser zu

renovieren oder neu zu bauen; kurdischer Grundbesitz kann nicht vererbt werden,

indem entsprechende Registrierungen verunmöglicht werden, und darf nur an

arabischstämmige Personen veräussert werden. Der Wegzug der nicht-arabischen

Bevölkerung wird durch massive Einschüchterungen und durch Zwangsumsiedlungen

beziehungsweise Deportationen vorangetrieben; wer die Region freiwillig

verlässt, darf seinen Besitz mitnehmen, während bei Zwangsumsiedlungen in den

Norden der Besitz der Betroffenen konfisziert wird. Bei Deportationen wird den

kurdischen (beziehungsweise einer anderen nicht-arabischen Ethnie angehörenden)

Familien befohlen, das Gebiet innert kurzer Frist zu verlassen; üblicherweise

werden den Betroffenen bis zur tatsächlichen Abreise die Identitätsausweise

entzogen; häufig wird auch ein Familienmitglied, in der Regel das

Familienoberhaupt, in Haft genommen und erst wieder freigelassen, wenn die

Familie auf dem Polizeiposten eine Erklärung unterzeichnet, das Gebiet

"freiwillig" zu verlassen; den Deportierten steht die Wahl offen, ob

sie in den Süden Iraks oder ins autonome nordirakische Gebiet umziehen wollen.

Eine Rückkehr ist den Vertriebenen untersagt; in den arabisierten Gebieten

steht die Beherbergung oder Beschäftigung von neu ankommenden (beziehungsweise

zurückkehrenden) Kurden unter Strafe; auch Massnahmen wie die Verminung des

Gebiets um Kirkuk, die Errichtung von militärischen Checkpoints an den

Ausfallstrassen und die Erklärung der Region zur militärischen Sicherheitszone

sollen faktisch eine Rückkehr verhindern (vgl. zur Arabisierungspolitik des

irakischen Regimes im ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet: U.S. Department

of State, Country Reports on Human Rights Practices for 1999. Washington D.C.,

25. Februar 2000; ECOSOC, Commission on Human Rights, 26. Februar 1999;

SFH-Infobörse 4/99, Oktober 1999; S. Auer/N. Hitz: Nordirak. SFH-Position.

Lageanalyse - September

2000 / 17 - 155

1998 bis Dezember 1999. Juristische Analyse, Bern, Januar 2000, Lageanalyse

Sachverhalt

S. 17 f.; Pro Asyl Materialien: Irak - Republik des Schreckens. Der Lagebericht

des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität, Januar 2000; Human Rights

Watch World Report 1998 und 1999; Amnesty International, Jahresbericht 1999, S.

261; Amnesty International, Iraq. Victims of Systematic Repression, November

1999).

Offizielle Statistiken zur Frage, wieviele Personen von dieser

Arabisierungspolitik bis anhin betroffen gewesen sind, bestehen nicht; das

irakische Regime bestreitet, Vertreibungen und Deportationen vorzunehmen (vgl.

U.S. Department of State, a.a.O.). Jene Vertriebenen, die in den Süden des

Iraks umziehen, werden gar nicht erfasst; die Zahl der Kurden, die von 1991 bis

Mitte 1999 ins autonome nordirakische Gebiet umgezogen sind, beträgt nach

kurdischen Angaben, die von UNO-Quellen wie auch von Amnesty International

bestätigt werden, mindestens 15'000 Familien beziehungsweise über 91'000

Personen (vgl. Amnesty International, Iraq. Victims of Systematic Repression,

a.a.O., S. 13; Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 17 f.). Seit 1998 scheint

sodann die Arabisierungspolitik des irakischen Regimes intensiviert worden zu

sein (vgl. SFH-Infobörse 4/99, a.a.O.; Auer/Hitz, a.a.O., Lageanalyse S. 17).

9. Ohne Zweifel sind auf ethnischen Kriterien beruhende, systematische

Vertreibungen und Deportationen als völkerrechtswidrig einzuschätzen; sie

verletzen einerseits menschenrechtliche Ansprüche der von der Deportation

Betroffenen (wie namentlich Rechte der persönlichen Freiheit und Integrität,

der Niederlassungsfreiheit, aber auch des Eigentums), andererseits sind sie mit

den völkerrechtlichen Grundsätzen des Rassendiskriminierungsverbots oder des

Selbstbestimmungsrechts der Völker nicht vereinbar (vgl. K. Ipsen,

Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, S. 346 ff.; Amnesty International,

Iraq. Victims of Systematic Repression, a.a.O., S. 14; vgl. auch den

abschliessenden Bericht des Spezialberichterstatters A.S. Al-Khasawneh zu Handen

der UN-Kommission für Menschenrechte [Unterkommission für die Verhinderung von

Diskriminierungen und den Schutz von Minderheiten] vom 27. Juni 1997: Freedom of

Movement. Human rights and population transfer, E/CN.4/Sub.2/ 1997/23).

Für die im Zusammenhang mit den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien verübten

ethnisch motivierten Vertreibungen ist der Begriff der "ethnischen

Säuberungen" geprägt worden. Dabei wurden die im Gebiet des ehemaligen

Jugoslawien mit dem Ziel, "ethnisch homogene" Regionen zu schaffen,

gezielt vorgenommenen Vertreibungen der Angehörigen anderer Ethnien

insbesondere cha-

2000 / 17 - 156

rakterisiert durch eine massive Terrorisierung der Vertriebenen sowie durch

systematische und planmässig durchgeführte Gewalttaten (wie namentlich

gezielte Tötungen oder Vergewaltigungen), welche sich aus völkerrechtlicher

Sicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Verletzungen des

humanitären Völkerrechts darstellen (vgl. Ipsen, a.a.O., S. 346 f.).

Mit den "ethnischen Säuberungen", wie sie aus dem Kontext des

ehemaligen Jugoslawien bekannt geworden sind, lassen sich nach Auffassung der

ARK die im Irak praktizierten Vertreibungs- und Deportationsaktionen nicht

vergleichen. Freilich wird offenkundig auch im Rahmen der irakischen

Arabisierungspolitik des ursprünglich kurdischen Siedlungsgebiet die

"ethnische Homogenisierung" der Region und die Ersetzung der

kurdischen durch eine arabische Bevölkerung angestrebt, hingegen ist aufgrund

der vorliegenden Lagebeurteilungen bis anhin nicht bekannt geworden, dass zur

Erreichung dieses Zieles systematisch Gewalttaten, Vergewaltigungen, Folterungen

oder Tötungen verübt würden.

10. Nachfolgend ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 1A

Ziff. 2 FK und Art. 3 AsylG der Vertreibung der kurdischen (beziehungsweise

einer anderen nicht-arabischen Ethnie angehörenden) Bevölkerung aus der Region

von Kirkuk und Mosul zu untersuchen. Dabei lässt sich aus den vorstehenden

Feststellungen, wonach diese Vertreibungen und Deportationen fraglos

völkerrechtswidrig sind, für sich allein indessen noch nichts ableiten; die

Zielsetzung des Flüchtlingsrechts besteht nicht darin, im Heimatstaat des

Flüchtlings begangene Völkerrechtswidrigkeiten festzustellen und zu ächten,

sondern in der individuellen Schutzgewährung für die von Verfolgung bedrohten

Personen.

Der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 1A Ziff. 2 FK (in Verbindung mit Art. 33

Abs. 1 FK) und Art. 3 AsylG setzt voraus, dass eine Person gezielte und zum

Entschluss, die Heimat zu verlassen, in einem zeitlichen und sachlichen

Kausalzusammenhang stehende ernsthafte Nachteile erlitten hat oder in

begründeter Weise befürchten musste. Die erlittenen oder befürchteten

Behelligungen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen; namentlich die

Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen

unerträglichen psychischen Druck bewirken, sind als ernsthafte Nachteile zu

betrachten. Die bisherige schweizerische Praxis setzt sodann des Weiteren

voraus, dass die erlittene oder befürchtete Verfolgung unmittelbar oder

mittelbar vom Staat oder von einem quasistaatlichen Urheber ausgeht (vgl. zu den

Voraussetzungen der

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Flüchtlingseigenschaft etwa EMARK 1995 Nr.

2, S. 16 f.; 1997 Nr. 14, S. 106 f.).

Erwägungen

Die Voraussetzungen der Gezieltheit, der erforderlichen Verfolgungsmotivation

aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie der staatlichen Urheberschaft

sind fraglos für die Opfer der irakischen Arabisierungspolitik generell

erfüllt. Eine nähere Prüfung im konkreten Einzelfall drängt sich

demgegenüber auf, was einerseits die Frage der Intensität der erlebten oder

befürchteten Nachteile sowie andererseits die Frage nach dem Vorliegen eines

hinlänglichen Kausalzusammenhanges zwischen den erlebten Nachteilen und dem

Entschluss des Betroffenen, den Irak zu verlassen, betrifft.

11.

Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes

festzuhalten:

a) Seinen Angaben zufolge wurde der Rekurrent im Frühjahr 1991 wie auch

andere junge Männer - im Sinne einer Präventivhaft, um eine Teilnahme am

kurdischen Aufstand zu verunmöglichen - für zwei Monate inhaftiert; während

der Haft habe man ihn beleidigt und beschimpft, hingegen nicht misshandelt; nach

der aufgrund einer Amnestie erfolgten Freilassung habe diese Haft keine weiteren

Konsequenzen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge bis 1996

unbehelligt in Kirkuk leben können; er sei nie festgenommen oder in ein

Gerichtsverfahren verwickelt worden.

Die zweimonatige Inhaftierung des Rekurrenten im Jahre 1991 weist zum erst

Jahre später gefassten Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen

engen Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr auf

(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990,

S. 127 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,

Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.). Eine starre zeitliche Grenze, wann der

Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten habe, lässt sich nicht festlegen;

immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur

eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der

zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl.

S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern

u.a. 1987, S. 295; Kälin, a.a.O., S. 128; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107;

vgl. auch EMARK 1997 Nr. 14, S. 106 f.; 1998

Nr. 20, S. 179 f.); bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen

plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Ausreise

verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK

1996.

Nr. 25, S. 247 ff.; 1996

2000.

/ 17 - 158

Nr. 42, S. 364 ff.). Im Falle des

Beschwerdeführers - der nach der Festnahme im Jahre 1991 während Jahren

unbehelligt geblieben ist und im Übrigen im Dezember 1996 nicht aufgrund der

seinerzeit erlebten Haft, sondern aus anderen Gründen aus seiner Heimat

ausreiste - besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang klarerweise nicht

mehr.

b) Als zentralen Asylgrund macht der Beschwerdeführer die Tatsache geltend,

dass er im Dezember 1996 zusammen mit seiner Familie im Rahmen der vom

irakischen Regime verfolgten "Arabisierungspolitik" aus Kirkuk

vertrieben wurde, und dass er in der Folge im autonomen nordirakischen Gebiet,

wohin die Familie gezogen sei, schwierige Lebensbedingungen angetroffen habe.

Der Rekurrent ist seinen Angaben zufolge kurze Zeit nach der Vertreibung aus

Kirkuk aus dem Irak ausgereist; er führte aus, er habe sich nur etwa zwei

Wochen beziehungsweise nur einen bis zwei Tage im UNO-Camp in Suleimaniyah

aufgehalten; der Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vertreibung aus Kirkuk

und der späteren Ausreise des Rekurrenten aus dem Heimatland ist mithin

erfüllt.

Hingegen kann die erforderliche Intensität der damaligen Erlebnisse, als

dass sie als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gelten könnten,

nicht bejaht werden: Seinen Angaben zufolge wurden der Beschwerdeführer und

seine Familie gezwungen, ihren Wohnort und ihr Haus zu verlassen; ein Teil ihres

Eigentums wurde konfisziert, und die Mutter des Rekurrenten wurde, um Druck auf

die Familie auszuüben, für einen beziehungsweise für fünf Tage in Haft

genommen; dass die Mutter hierbei schlecht behandelt worden wäre, macht der

Rekurrent nicht geltend.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle einem unerträglichen

psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt worden sei

- der auf ihn und seine Familie ausgeübte Druck, Kirkuk zu verlassen, mit

anderen Worten ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer

Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt

hätte, dass der Rekurrent sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte

entziehen können -, kann nach Auffassung der ARK nicht bejaht werden (vgl.

zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks Werenfels, a.a.O., S. 196

ff. und 265 ff.; Kälin, a.a.O., S. 47 ff.). Zwar sind in diesem Zusammenhang

nicht nur die Behelligungen, die der Rekurrent persönlich erlebt hat, sondern

auch die gegen Personen aus seiner nächsten Umgebung, insbesondere nahe

Verwandte gerichteten Verfolgungsmassnahmen in Betracht zu ziehen (vgl.

Kälin,

2000.

/ 17 - 159

a.a.O., S. 56 f., Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 80; R. Bersier, Droit

d'asile et statut du refugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 45); es bleibt jedoch

festzuhalten, dass namentlich auch die Festnahme der Mutter des Rekurrenten nur

wenige Tage gedauert hat und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen

ist; auch in Bezug auf diese Massnahme ist damit nicht von einer hinlänglichen

Intensität auszugehen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 44 f.).

Sodann muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

im Dezember 1996 im Zusammenhang mit der Vertreibung seiner Familie aus Kirkuk

Verfolgungshandlungen von einer weitergehenden Intensität als die tatsächlich

erlebten Ereignisse – im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2

AsylG - begründet hätte befürchten müssen. Wie erwähnt, gehen aus den der

ARK vorliegenden Lageanalysen, die sich mit der "Arabisierungspolitik"

des irakischen Regimes befassen (vgl. oben, Erw. 8), keine Hinweise darauf

hervor, dass es im Zusammenhang mit der Vertreibung der nicht-arabischen

Bevölkerung zu Gewalttaten und Misshandlungen kommen würde. Aufgrund des

Vorgehens, wie es den verschiedenen Beobachtern der Lage zufolge in den letzten

Jahren typischerweise von den irakischen Behörden angewendet worden ist,

hätten der Beschwerdeführer und seine Familie allenfalls befürchten müssen,

im Falle einer nicht "freiwilligen" Abreise aus Kirkuk von den

Sicherheitskräften abgeholt, gegen ihren Willen an die Grenze zum

Dispositiv

nordirakischen Gebiet oder in den Süden des Landes verbracht und demnach

zwangsweise deportiert zu werden; davon, dass hierbei auch eine Gefährdung des

Leibes oder des Lebens – im Sinne von Misshandlungen oder Folterungen –

oder eine Gefährdung der Freiheit – im Sinne einer Inhaftierung -

begründeterweise hätte befürchtet werden müssen, ist nicht auszugehen.

Zweifellos stellt eine solche – wie bereits dargelegt, völkerrechtswidrige

– Zwangsumsiedlung einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar. Indessen

können solche Eingriffe bezüglich Intensität nicht denjenigen gleichgesetzt

werden, welche – wie Haft, Hausarrest, Verbannung – als eigentlicher

Freiheitsentzug eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs darstellen.

Das Flüchtlingsrecht greift somit im vorliegenden Kontext nicht. Indessen ist

die Tatsache, dass es sich bei den Opfern einer systematischen Zwangsumsiedlung

der dargestellten Art um "intern Vertriebene" handelt, welche sich in

einer "flüchtlingsähnlichen Situation" befinden (vgl. dazu

S. Köhler, Das Massenvertreibungsverbot im Völkerrecht, Berlin 1999,

S. 6 ff., ins. S. 11; N. Geissler, Der völkerrechtliche Schutz der

Internally Displaced Persons, Berlin 1999, S. 114 ff.), bei der Beurteilung der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen.

2000 / 17 - 160

Dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen nach der Abreise

aus Kirkuk seitens der irakischen Behörden weitergehende Verfolgungsmassnahmen

hätten befürchten müssen, ergeben sich aus den Akten sodann keine

Anhaltspunkte. Zwar muss den vorliegenden Beurteilungen der Lage im Irak und im

nordirakischen autonomen Gebiet zufolge davon ausgegangen werden, dass die

Sicherheitsdienste des irakischen Zentralstaates auch im autonomen kurdischen

Gebiet vereinzelte Aktivitäten entfalten und dass demnach Verfolgungshandlungen

durch den irakischen Zentralstaat auch dort nicht völlig ausgeschlossen sind;

gefährdet erscheinen namentlich Personen, die sich politisch oder militärisch

in der irakischen Opposition exponiert haben (vgl. hierzu ausführlich Urteil

der ARK vom 12. Juli 2000 i.S. M. O., EMARK 2000 Nr. 15).

Indessen weist der Rekurrent - der sich seinen Angaben zufolge politisch in

keiner Weise engagiert hat und denn auch vor der Vertreibung aus Kirkuk im

Dezember 1996 von den Behörden nicht behelligt worden ist - nicht das Profil

einer in irgendeiner Form exponierten Persönlichkeit auf, an deren Verfolgung

der irakische Zentralstaat weiterhin ein Interesse hätte haben können.

Ebensowenig werden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer im autonomen nordirakischen Gebiet namentlich seitens der PUK,

welche die Region von Suleimaniyah kontrolliert, eine asylrechtlich relevante

Verfolgung begründet habe befürchten müssen. Im Beschwerdeverfahren macht der

Rekurrent zwar geltend, er habe im autonomen kurdischen Gebiet um sein Leben

fürchten müssen, nachdem insbesondere arabischstämmige Personen in den von

der KDP oder der PUK kontrollierten Gebieten gefährdet seien; diese

Befürchtungen entbehren indessen offenkundig einer Grundlage, nachdem der

Rekurrent der kurdischen Ethnie angehört. Dass sodann in irgendeiner Form

exponierte Beziehungen des Beschwerdeführers oder seiner Familie zur KDP

bestehen würden, wird aus den Akten nicht ersichtlich, womit auch der Hinweis

in der Beschwerdeeingabe, die PUK lasse sich Menschenrechtsverletzungen

gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen KDP-Anhängern zuschulden kommen,

keine Gefährdung des Rekurrenten aufzuzeigen vermag. Der Beschwerdeführer hat

denn auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll gegeben,

weder er selber noch seine Familie hätten seitens der PUK irgendetwas zu

befürchten gehabt, und man sei bei der Ankunft in Suleimaniyah freundlich

aufgenommen worden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erlebnisse des

Beschwerdeführers anlässlich der Vertreibung der Familie aus Kirkuk im

Dezember 1996 mangels einer hinlänglichen Intensität keine ernsthaften

Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; auch ergeben sich keine

Anhaltspunkte dafür, dass

2000 / 17 - 161

der Rekurrent nach der Deportation im autonomen nordirakischen Gebiet - sei

es seitens des irakischen Zentralstaates, sei es seitens der PUK - ernsthafte

Nachteile in begründeter Weise habe befürchten müssen.

c) Soweit der Rekurrent schliesslich geltend gemacht hat, er habe im UNO-Camp

Bajinjan in Suleimaniyah schwierige Lebensbedingungen angetroffen, hält die

Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich diese

Vorbringen auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Umstände beziehen,

wie sie im autonomen kurdischen Gebiet bestehen, indessen keine asylrechtlich

relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermögen. Ob eine

Rückkehr des Rekurrenten in das nordirakische autonome Gebiet - eine Rückkehr

nach Kirkuk muss nach der Deportation des Beschwerdeführers und seiner Familie

als nicht realisierbar erachtet werden, und ein Wegweisungsvollzug in den

zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wird in der angefochtenen

Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen - angesichts der dort bestehenden

allgemeinen Lebensbedingungen als zumutbar gelten könne, ist nicht im Hinblick

auf die Frage einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung,

sondern vielmehr im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit eines

Wegweisungsvollzuges zu prüfen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers

den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer

erfüllt mangels begründeter Furcht vor Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft

nicht; die Frage nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

stellt sich mithin nicht.

© 27.06.02