EMARK-2000-18
EMARK - JICRA - GICRA 2000 18/162
1. Januar 2000Deutsch29 min
amerikanisch-britischen Flugverbotszone ein Vorstoss der irakischen Armee in die
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2000 / 18
2000 / 18 - 162
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. August 2000 i.S. H.O., Irak
[English Summary]
Art. 44 Abs. 2 AsylG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
das faktisch autonome kurdische Gebiet im Norden des Irak.
1. Im kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak liegt keine
generell existenzbedrohende Situation vor. Insoweit wird die Praxisänderung des
BFF grundsätzlich bestätigt, wonach für Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, eine Rückkehr in dieses Gebiet - unter
ausdrücklichem Ausschluss einer Rückführung in den zentralstaatlich
kontrollierten Landesteil - nicht mehr als generell unzumutbar betrachtet wird
(Erw. 8a und b).
2. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins
kurdische Gebiet ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um eine
ursprünglich aus dem zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak stammende
Person handelt; in diesen Fällen ist eine Rückkehr in das autonome kurdische
Gebiet nur ausnahmsweise - bei Vorhandensein besonderer Beziehungen zu diesem
Gebiet oder anderer günstiger Faktoren - als zumutbar zu erachten (Erw. 8c.aa).
3. Stammt die gesuchstellende Person aus dem autonomen
kurdischen Gebiet oder hat sie dort vor ihrer Ausreise längere Zeit gelebt, ist
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch ohne Beziehungsnetz - in der
Regel gegeben, wenn gegenteilige Indizien aufgrund der familiären Situation,
der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit, des Alters und der
Gesundheit oder anderer Faktoren hinlänglich ausgeschlossen werden können
(Erw. 8c.bb).
Art. 44 al. 2 LAsi : exigibilité de l'exécution du renvoi
dans les zones autonomes kurdes du nord de l'Irak.
1. Dans les deux zones autonomes du Nord de l'Irak
contrôlées par les Kurdes, il n'existe pas de situation de violence
généralisée. Dans cette mesure, le changement de pratique de l'ODR est
confirmé comme suit : le retour, dans ces zones, de personnes qui ne
remplissent pas la qualité de réfugié n'est plus, de manière générale,
considéré comme in-
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exigible, étant précisé que le retour dans la partie du
pays contrôlée par l'État central est expressément exclu (consid. 8a et b).
2. Lors de l'examen de l'exécution du renvoi dans une zone
autonome kurde, il s'agit prioritairement de vérifier si l'on a affaire à des
personnes originaires de la partie de l'Irak contrôlée par l'État central. Si
tel est le cas, le retour dans la zone autonome kurde ne sera raisonnablement
exigible que dans des cas exceptionnels, notamment si les personnes concernées
y bénéficient d'un réseau social ou d'autres facteurs favorables à leur
réinsertion (consid. 8c.aa).
3. Si le requérant est originaire d'une zone autonome kurde
ou qu'il y a vécu assez longtemps, son retour est, en règle générale,
exigible - même en l'absence d'un réseau de relations - pour autant qu'aucun
indice contraire ne s'y oppose, que ce soit en raison de la situation familiale,
de l'appartenance à une minorité religieuse, de l'âge, des conditions de
santé ou de tout autre critère (consid. 8c.bb).
Art. 44 cpv. 2 LAsi: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento verso le zone autonome curde dell'Iraq settentrionale.
1. Nelle zone autonome dell'Iraq settentrionale controllate
dai curdi non sussiste una situazione di violenza generalizzata. È pertanto
stata tutelata la nuova valutazione dell'UFR secondo la quale per le persone che
non adempiono la qualità di rifugiate, un ritorno in dette zone autonome, ad
esclusione di tutte le altre controllate dal governo centrale, ha cessato
d'essere considerato siccome generalmente inesigibile (consid. 8a e b).
2. Nell'esame dell'esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento verso le zone autonome curde, occorre dapprima verificare se
si tratta dell'allontanamento di persona originaria delle zone dell'Iraq
controllate dal governo centrale; se tale è il caso, il ritorno nelle zone
autonome curde è esigibile solo eccezionalmente, in presenza di particolari
relazioni sociali in tali zone o di altri fattori favorevoli al reinserimento
(consid. 8c.aa).
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3. Se il richiedente proviene da una zona autonoma curda
dell'Iraq settentrionale, o se vi ha vissuto per un periodo sufficientemente
lungo prima dell‘espatrio, l'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento
è generalmente data, indipendentemente dall'esistenza di relazioni sociali,
nella misura in cui non emergono dagli atti di causa indizi contrari dovuti alla
situazione familiare, all'appartenenza a una minoranza religiosa, all'età, alle
condizioni di salute o ad altri fattori (consid. 8c.bb).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
1. August 1998 in Richtung Iran und gelangte am 10. September 1999 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung
im Transitzentrum wurde er am 1. November 1999 von der zuständigen kantonalen
Behörde zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer
Ethnie und stamme aus der Region Dohuk. Sein Vater habe im Jahre 1998 zwei
Männer aus seinem Dorf umgebracht, weil einer von diesen in den 80er Jahren
seinen Grossvater umgebracht habe. Daraufhin sei sein Vater von den Brüdern der
Opfer ebenfalls getötet worden. Die Gesetzmässigkeit der Blutrache fordere
indes ein weiteres Opfer aus seiner Familie. Da er der älteste Sohn sei,
hätten die Verwandten der Opfer den Beschwerdeführer ebenfalls umbringen
wollen. Sie seien zudem auch von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP)
aufgefordert worden, den Beschwerdeführer zu töten. Nach dem Tod seines Vaters
sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, weil es ihm nicht möglich
gewesen sei, sich in einem anderen Landesteil in Sicherheit zu bringen. Einer
seiner Freunde, der auch mit der besagten Familie befreundet sei, habe ihm im
Winter 1998 aus dem Irak die Nachricht gebracht, dass diese Familie seinen
Aufenthaltsort kenne. Im Iran habe er illegal gelebt, bis er von einem Gericht
einen Brief erhalten habe. Darin sei er aufgefordert worden, sich innerhalb von
24 Tagen zu melden. Der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dass dieser
Brief auf Veranlassung besagter Familie geschrieben worden sei, weshalb er sich
nicht gemeldet habe. Er habe zudem befürchtet, dass die iranischen Behörden
ihn wegen seiner illegalen Arbeitstätigkeit festhalten, foltern und dann in den
Irak zurückschieben würden. Deshalb habe er den Iran schliesslich verlassen
und sei via die Türkei in die Schweiz eingereist. In seinem Heimatland sei er
nie festgenommen worden und habe auch nie vor
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Gericht gestanden. Zudem sei er politisch nie aktiv gewesen.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde angeführt, seine Vorbringen hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Im Weiteren
ordnete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung an, wobei eine Wegweisung in
den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak ausdrücklich ausgeschlossen
wurde. Dagegen stellte die Vorinstanz fest, in den Nordirak sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFF - beschränkt auf den Punkt des Vollzuges der Wegweisung -
Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der
Unzumutbarkeit, subeventualiter der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Im Übrigen beantragte
er die unentgeltliche Prozessführung.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2000 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Replik keinen
Gebrauch gemacht.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5. a) Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Nordirak, unter ausdrücklichem Ausschluss einer
Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil, als zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Begründung wird vorgebracht, weder die im kurdisch
kontrollierten Teil des Nordirak herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers
in den betreffenden nördlichen Landesteil des Iraks sprechen. Im kurdisch
kontrollierten Teil des Nordirak könne aus heutiger Sicht nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug
unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar erscheinen
liesse. Ins-
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besondere seit der Einstellung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
den innerkurdischen Fraktionen im Jahre 1997 und der Unterzeichnung des
Washingtoner Friedensabkommens durch die beiden führenden kurdischen Parteien
KDP und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) im Jahre 1998 erweise sich die
allgemeine Situation im Nordirak als grundsätzlich stabil, verbunden namentlich
auch mit einer deutlich verbesserten Menschenrechtslage. Die Versorgung mit den
notwendigen Grundnahrungsmitteln sei ebenfalls gewährleistet. So erhalte jede
im kurdischen Teil des Nordirak lebende Person, unabhängig von ihrer
politischen Einstellung oder ethnischen Zugehörigkeit, eine monatliche
Lebensmittelration, die durch das Welternährungsprogramm der UNO verteilt
werde. Der Zugang zur öffentlichen medizinischen Infrastruktur schliesslich sei
ebenfalls gewährleistet, soweit es sich um die medizinische Grundversorgung
handle. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung in den kurdisch kontrollierten
Teil des Nordirak technisch möglich und praktisch durchführbar.
b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift vor, die
allgemeine Lage im Nordirak sei, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, nach
wie vor höchst unsicher. Der Einschätzung des BFF, wonach sich die Lage seit
1998 als grundsätzlich stabil erweise, müsse widersprochen werden. So spreche
das Deutsche Orient-institut in seiner Einschätzung vom März 1999 davon, dass
eine militärische Besetzung der drei Kurdenprovinzen durch die Zentralregierung
sowie die Wiederherstellung der vollen Souveränität Bagdads wahrscheinlich und
sogar eine Gruppenverfolgung der Kurden in naher Zukunft möglich sei. Hinzu
kämen zahlreiche Ereignisse im Rahmen der fortdauernden Spannungen zwischen den
einzelnen Provinzherren. Weiter sei das Erstarken fundamentalistischer
Gruppierungen, die ebenfalls ein enormes Gewaltpotential aufbauten, zu
berücksichtigen. Nicht zu vergessen seien die kriegerischen Interventionen der
Türkei, welche auf dem Gebiet des Nordirak PKK-Stellungen angreife. Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gehe in ihrer Pressemitteilung vom 1.
Februar 2000 davon aus, dass die Situation im Nordirak weiterhin instabil sei.
Die Zukunft des Nordirak erscheine gesamthaft als derart prekär, dass eine
Rückkehr im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben mit
sich brächte und der Wegweisungsvollzug schon daher weiterhin als unzumutbar
bezeichnet werden müsse. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht
mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak überhaupt über ein dringend
notwendiges soziales und ökonomisches Netz verfüge. Gemäss EMARK 1996 Nr. 2
wären die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum
Zufluchtsort und soziale Integration zu prüfen.
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Angesichts der grossen Zahl an
intern vertriebenen Personen im Gebiet des Nordirak und des hohen Grades an
Abhängigkeit der Region von humanitärer Hilfe durch ausländische und
internationale Organisationen sei eine effektiv valable interne
Ausweichmöglichkeit im Nordirak wohl nur im Ausnahmefall zu bejahen, wenn
Hinweise auf besonders günstige Bedingungen im Einzelfall vorlägen. Im
vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine
zumutbare Fluchtalternative, da ihn die Häscher der verfeindeten Familie
überall jagen und finden würden. Der Beschwerdeführer sei daher im ganzen
Gebiet des Iraks konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug offensichtlich in absehbarer Zeit nicht
möglich. Es existiere keine offizielle, mithin legale Reiseroute in den
Nordirak. Damit könne auch eine freiwillige Rückkehr, ohne zwangsweisen
Vollzug, nicht zugemutet werden. Es gehe nicht an, dass die Schweiz die
weggewiesenen Flüchtlinge gleichsam auf den illegalen und gefährlichen
Schlepperweg verweise. Indem die Vorinstanz bewusst in Kauf nehme, dass die
praktische Umsetzung der Wegweisung, ob durch freiwillige Rückkehr oder durch
zwangsweisen Vollzug, auf absehbare Zeit nicht möglich sei, und dennoch an der
Anordnung der Wegweisung festhalte, verstosse sie gegen Treu und Glauben. Laut
Art. 44 Abs. 2 AsylG sei bei Unmöglichkeit der Wegweisung nach wie vor eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit dem gewählten Vorgehen des BFF würden
bewusst zahlreiche Personen in die langjährige Fürsorgeabhängigkeit ohne
Aussicht auf Verbesserung ihres Status getrieben, was letztlich nicht dem
staatlichen Interesse dienen dürfte. Bekanntlich sei nach rechtskräftigem
Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise erfolgter rechtskräftiger
Anordnung der Wegweisung die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs sei daher auch aus der Warte einer Güterabwägung
unangemessen beziehungsweise unverhältnismässig.
c) In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf
eine Vernehmlassung in anderer Sache (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 12. Juli
2000 i.S. O. M., EMARK 2000 Nr. 15) legt sie umfangreiche dogmatische
Ausführungen zum Thema innerstaatliche Fluchtalternative dar, auf welche im
vorliegenden Verfahren indessen nicht näher einzugehen ist. Betreffend das
vorliegend betroffene Prozessthema - Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges - legt die Vorinstanz im Wesentlichen
Folgendes dar: Nach Einschätzung des BFF sei bei weiterem Bestehen der
amerikanisch-britischen Flugverbotszone ein Vorstoss der irakischen Armee in die
kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordirak nicht als wahrscheinlich zu er-
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achten, wenn auch ein solcher Vorstoss naturgemäss nicht restlos
ausgeschlossen werden könne. Es verstehe sich von selbst, dass die Gebiete
weder untereinander noch gegen den Zentralirak hermetisch abgeriegelt seien.
Dies wäre auch unerwünscht, da sowohl der private Personenverkehr als auch der
Güterverkehr möglich sein sollten. Die beiden kurdischen Parteien seien jedoch
gewillt und in einem ausreichenden Umfang in der Lage, ihre Autorität in ihrem
Gebiet zu gewährleisten und Aktivitäten anderer Geheimdienste oder Milizen
möglichst zu unterbinden. Die Frage nach dem Schutzwillen sowie nach der
Schutzfähigkeit bleibe jedoch in jedem Fall Teil der Einzelfallprüfung. Im
Falle des Beschwerdeführers seien aus den Akten keine Anhaltspunkte
ersichtlich, aus welchen zwingend der Schluss gezogen werden müsse, dass in
seinem Fall der Schutzwille oder die Schutzfähigkeit der KDP nicht gegeben sei.
Attentate im Nordirak, welche dem Regime in Bagdad zugeschrieben werden
könnten, hätten seit Herbst 1997 stark abgenommen und richteten sich
hauptsächlich gegen exponierte arabische Oppositionelle und abgesprungene
höhere Militär- und Geheimdienstangehörige. Auch Anschläge seitens kleinerer
und extremer islamistischer Gruppierungen kämen vor. Diesen Tatsachen sei im
Rahmen der Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Menschenrechtsverletzungen
kämen vor und würden von den Regierungen nicht bestritten. Die Lage habe sich
indes seit 1997 verbessert. Der Einflussbereich der PKK beschränke sich auf das
Grenzgebiet zur Türkei. Insbesondere die Städte Zakho, Dohuk und Erbil seien
wegen der konsequenten Politik der KDP weitgehend unberührt von den bewaffneten
Aktionen der PKK und böten eine hinreichend sichere Wohnsitzalternative. Seit
1997 habe es zudem keine Angriffe der türkischen Armee auf das PUK-Gebiet mehr
gegeben. Auch wenn das Washingtoner Abkommen vom 17. September 1998 noch nicht
in allen Punkten umgesetzt worden sei, habe sich die Beziehung zwischen der KDP
und der PUK stabilisiert. Deshalb könne nach Einschätzung des BFF von einer
ausreichenden Stabilität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die
Möglichkeit, über die Türkei oder via den Iran direkt in den von der KDP oder
der PUK kontrollierten Teil des Nordirak zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen Kurden aus dem KDP-Gebiet. Den von ihm geltend gemachten
Behelligungen seitens Dritter könne er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes
innerhalb des kurdisch kontrollierten Gebietes entziehen. Die Weiterreise in
diese Gebiete und eine allfällige Durchreise durch diese seien als
unproblematisch einzustufen. Die ersten freiwilligen Rückkehrer seien Ende 1999
via die Türkei und mit Unterstützung der International Organisation for
Migration (IOM) bis zum Grenzübergang Ibrahim Khalil in den Nordirak
zurückgereist, wobei sich keine Probleme ergeben hätten. Eine Aus-
beziehungsweise Einreise via die durch die KDP respektive PUK kontrollierten
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Grenzübergänge im Nordirak könnten zudem nicht als gezielte Umgehung der
offiziellen Grenzkontrollen gewertet werden, da dies für eine aus dem Nordirak
stammende Person der natürliche Weg nach Europa sei.
6. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen.
Der Beschwerdeführer sieht sich an seinem Heimatort beziehungsweise in seiner
Heimatregion (KDP-Gebiet) mit einer drohenden Blutrache konfrontiert. Sein Vater
brachte im Rahmen einer Blutrache im Jahre 1998 zwei Männer aus seinem Dorf um,
woraufhin er selbst zum Opfer der Rache von Seiten der Familie der Getöteten
wurde. Der Beschwerdeführer als ältester Sohn wäre aufgrund der
Gesetzmässigkeit der Blutrache das nächste Opfer. Dieser Verfolgung entzog
sich der Beschwerdeführer durch Ausreise in den Iran, wo er ungefähr ein Jahr
lang illegal lebte.
Dieser Sachverhalt wird vom BFF grundsätzlich nicht bestritten. Die
Darstellung dieser Familienfehde erscheint plausibel; die Kommission hat keinen
Anlass, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu
ziehen.
Vom BFF wird allerdings nicht die Blutrache an sich in Zweifel gezogen,
sondern das Ausmass der daraus für den Beschwerdeführer entstehenden
Gefährdung. Mit dem Argument, die mit dem Beschwerdeführer verfeindete Familie
habe dessen Aufenthaltsort gekannt, ohne dass dieser deswegen in Gefahr geraten
sei, nimmt das BFF an, der Beschwerdeführer könne sich innerhalb der kurdisch
kontrollierten Gebiete an einem anderen als seinem Heimatort unbehelligt
niederlassen. Dies ist indessen keine Frage der Sachverhaltsfeststellung,
sondern eine solche der Einschätzung einer Gefährdung und damit eine Frage der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bzw. der Ermessensausübung, auf welche
bei der Prüfung der Zulässigkeit bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
einzugehen ist (s. hinten Erw. 7c und 9).
7. a) Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak verletzt
den Grundsatz des Non-refoulement gemäss Art. 5 AsylG nicht, da das darin
statuierte Rückschiebungsverbot nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG
Schutz bietet. Die Feststellung des BFF, wonach der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Unter diesem Titel ist daher vorbehältlich allfälliger subjektiver
Nachfluchtgründe (dazu sogleich) der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers zulässig.
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b) Zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wird auf das diesbezügliche
Grundsatzurteil verwiesen, in welchem die ARK ihre bisherige Praxis (EMARK 1999
Nr. 29) insofern teilweise modifiziert, als für Kurden aus dem Norden des Irak
aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland und der illegalen Ausreise
keine subjektiven Nachfluchtgründe mehr angenommen werden (vgl. dazu
Grundsatzurteil vom 22. August 2000 i.S. N.S., EMARK 2000 Nr.
16, Erw. 5). Auch
unter diesem Titel ist daher der Wegweisungsvollzug als zulässig zu bezeichnen.
c) Über den Non-refoulement-Schutz des Art. 5 AsylG hinausgehend beinhaltet
Art. 14a Abs. 3 ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
(insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK), die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen können. Die Gefahr, im Land, wohin der Betroffene ausgeschafft
werden soll, zum Opfer von Blutrache zu werden, kann die drohende Ausschaffung
u.U. als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Dass der drohende Übergriff auf Leib und Leben nicht von staatlicher, sondern
von privater Urheberschaft stammt, ist unter diesem Aspekt nicht massgeblich (s.
dazu EMARK 1996 Nr. 18, Erw. 14b, S. 182 ff., mit weiteren Hinweisen).
(...)
Indessen kann diese Frage unter dem Aspekt der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs letztlich offen bleiben, da - wie nachfolgend darzulegen -
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sich ohnehin als unzumutbar
erweist.
8. a) In den bereits publizierten Entscheiden betreffend den Irak (vgl. EMARK
1996 Nr. 9 und EMARK 1999 Nr. 29) hat sich die ARK kaum zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert.
Das BFF hatte in seiner früheren Praxis bei sämtlichen irakischen
Staatsangehörigen grundsätzlich eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Die ARK
hatte aufgrund der bisherigen Beschwerdeverfahren nie Veranlassung, diese Praxis
in Frage zu stellen. Diese Praxis wird insofern vom BFF weitergeführt, als eine
Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak weiterhin
generell - somit auch für aus dem Norden stammende Personen - als unzumutbar
gilt. Geändert hat das BFF diese Praxis nur insoweit, als es um die Rückreise
in das autonome kurdische Gebiet im Nordirak geht; in dieser Hinsicht
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geht
nunmehr das BFF davon aus, dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als
zumutbar erachtet werden könne. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob -
soweit es um eine Rückführung in das Gebiet im Norden des Irak geht (vgl.
nachfolgend) - gute beziehungsweise genügende Gründe dafür bestehen, um von
der früheren Praxis, welche die Rückkehr in Bezug auf das gesamte irakische
Staatsgebiet als unzumutbar erachtete, abzuweichen.
b) Wie in den Grundsatzurteilen vom 12. Juli 2000 i.S. M.O. und vom 22.
August 2000 i.S. N.S. (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und Nr. 16) festgestellt wird, hat
Erwägungen
der irakische Zentralstaat seit dem Jahre 1991 faktisch die direkte Kontrolle
über die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah verloren.
Dieses Gebiet wird heute zur Hauptsache von der KDP auf der einen Seite und der
PUK auf der anderen Seite kontrolliert. Der nordwestliche Teil des Gebietes - im
Wesentlichen das Gebiet der KDP - liegt innerhalb einer amerikanisch-britischen
Flugverbotszone, der südöstliche Teil - im Wesentlichen das Gebiet der PUK -
hingegen nicht (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 12. Juli 2000 i.S. M.O., EMARK
2000.
Nr. 15, Erw. 11b, zweitletzter Abschnitt). Dieser Flugverbotszone kommt im
Übrigen hauptsächlich eine geostrategische Bedeutung zu; einen besonderen
Schutz vermittelt sie der örtlichen Bevölkerung nicht. Das Gebiet im Nordirak
verfügt nicht über einen besonderen völkerrechtlichen Status; von den
verschiedenen interessierten Parteien wird es einhellig als integraler
Bestandteil des Irak bezeichnet.
Aus den umfassenden Erwägungen im Grundsatzurteil vom 12. Juli 2000 i.S.
M.O., EMARK 2000 Nr. 15, ergibt sich, dass sich die heutige Situation im Norden
des Irak aufgrund verschiedenster Interessen und in Wechselwirkung zwischen
einer beachtlichen Anzahl sehr unterschiedlicher "Mitspieler"
(Zentralstaat, KDP, PUK, Internationale Gemeinschaft im Sinne der UNO,
Internationale Gemeinschaft im Sinne der aus dem Golfkrieg entstandenen
militärischen Allianz; im Weiteren auch islamistische Gruppierungen sowie im
nördlichen Grenzgebiet die PKK und die türkische Armee) entwickelt hat. Nach
teilweise sehr heftigen Kämpfen zwischen der KDP und der PUK - teilweise unter
Beteiligung zentralstaatlicher Kräfte (Eroberung von Erbil) - in den Jahren
1996/1997, kam es durch Vermittlung der USA am 17. September 1998 zu einem
Abkommen zwischen der KDP und der PUK (sog. Washingtoner Abkommen). Seither hat
sich die Lage im Norden des Irak merklich beruhigt. In seiner heutigen Form
bleibt der Zustand - faktische Autonomie - aufrechterhalten, weil er so am
ehesten den verschiedenen - teils divergierenden, teils korrespondierenden -
Interessen der verschiedenen "Mitspieler" entspricht. Im
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Nordirak
besteht ein sehr fragiles Gleichgewicht; dessen weitere Zukunft erscheint
ungewiss.
Infolge der ungewissen politischen Lage sowie des untergründigen
Machtkampfes zwischen PUK und KDP sind Personen, welche als Mitglieder oder
aktive Sympathisanten der Führungspartei des jeweils anderen Gebietes bekannt
geworden sind oder deren nahe Angehörige ein erhebliches Engagement für diese
Partei an den Tag legen oder gelegt haben, insofern gefährdet, als die
herrschende Führungspartei nicht gewillt ist, ihnen Schutz zu gewähren (vgl.
dazu auch Grundsatzurteil vom 12. Juli 2000 i.S. M.O., EMARK 2000 Nr.
15, Erw.
9d und 11d). Eine allfällige Partizipation bei den Auseinandersetzungen im
Jahre 1996 ist dabei als erhebliches, risikoerhöhendes Element einzustufen
(vgl. dazu auch Deutsches Orient-Institut, Bericht vom 30. März 1999 an das VG
Oldenburg). Während und nach diesem Konflikt zwischen der KDP und der PUK haben
beide Seiten ernsthafte Menschenrechtsverletzungen begangen. Bis heute halten
die PUK und die KDP Gefangene der Gegenseite. Das IKRK besucht regelmässig rund
500.
Sicherheitshäftlinge (politische Gefangene) beider Seiten (UNHCR, Country
Papers, "The Kurds - A Regional Issue: Update to April 1998"). Ebenso
gefährdet sind Personen, welche sich von der im jeweiligen Gebiet herrschenden
Partei loslösen wollen oder Mitglied einer anderen Partei sind. Die Loslösung
von der Partei beziehungsweise die Verweigerung des Beitritts wird sowohl von
der PUK als auch der KDP als Opposition angesehen. So wurden Mitglieder und
Anhänger der IWCP (Irakische Kommunistische Arbeiterpartei) im KDP-Gebiet
wiederholt verfolgt und festgenommen. Ebenso wurden Mitglieder der International
Federation of Iranian Refugees (IFIR) in Erbil allein aufgrund ihrer politischen
Tätigkeit verhaftet (vgl. SFH-Position, Lageanalyse - September 1998 bis
Dezember 1999, S. 10). Zudem führt die Nichtzugehörigkeit zur
gebietsbeherrschenden Partei regelmässig zum Ausschluss vom Zugang zu
Universitäten, Schulen oder Verwaltung.
Neben Personen, welche sich für eine der beiden im Norden des Irak
herrschenden Parteien engagiert haben, müssen indes auch weitere
Personengruppen als eher gefährdet gelten. So müssen PKK-Sympathisanten und
Personen, die verdächtigt werden, solche zu sein, im Gebiet der KDP als
besonders exponiert gelten. Obwohl die PKK im Gebiet der PUK nicht aktiv ist,
können sie dort nicht auf Schutz hoffen (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 12. Juli
2000.
i.S. M.O., EMARK 2000 Nr. 15). Sowohl im Gebiet der PUK als auch zunehmend
im Gebiet der KDP etablieren sich verschiedene islamische Gruppierungen. Mit
Verstärkung der radikal-islamistischen Gruppierungen muss auch mit
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der
weiterhin aktuellen Verfolgung sogenannter Ehrdelikte (wie beispielsweise
Ehebruch) gerechnet werden (vgl. Independent Womens‘ Organisation Iraqi
Kurdistan; SFH-Position, a.a.O., S. 11f.). Ferner müssen Personen, welche dem
Islamic Movement of Iraqi Kurdistan (IMIK) oder anderen islamistischen
Gruppierungen als Zielscheibe dienen (beispielsweise Personen, welche gegen
Kleider- und andere religiöse Vorschriften verstossen), mit Übergriffen dieser
Gruppierungen rechnen. Ferner ist insbesondere in ländlichen Gebieten entlang
der Grenze zur Türkei und damit im faktischen Einflussbereich der PKK davon
auszugehen, dass Personen, die sich erklärtermassen gegen diese stellen oder
gestellt haben, einer Nachstellung durch die PKK ausgesetzt sind.
Die Situation der ethnischen Minderheiten stellt sich unterschiedlich dar.
Währenddem die Turkmenen, welche wie die Kurden sunnitischen Glaubens sind,
aufgrund der vorliegenden Informationen grundsätzlich keinen Diskriminierungen
oder Benachteiligungen gegenüber den Kurden ausgesetzt sind, gilt dies nicht
unbedingt für die Assyrer (vgl. SFH/OSAR, Lageanalyse Nordirak, Januar 2000, S.
12.
ff.). Zwar kann nicht von systematischer Verfolgung der Christen ausgegangen
werden; die kurdischen Parteien nehmen eine tolerante Haltung ein. Hingegen
kommt es auf lokaler Ebene immer wieder zu Spannungen und Zwischenfällen, oft
im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten. Eine Bedrohung geht insbesondere auch
von den islamistischen Gruppen aus. Das Siedlungsgebiet der Assyrer befindet
sich im Wesentlichen im Grenzbereich zwischen KDP und PUK. Angehörige der
assyrischen Glaubensgemeinschaft sind deshalb auf beiden Gebieten Gefährdungen
ausgesetzt und können bei Auseinandersetzungen leicht zwischen die Fronten
geraten. Insbesondere auf dem Gebiet der KDP werden assyrische Dörfer zeitweise
durch die KDP blockiert und von der Umwelt abgeschnitten. (Auch das BFF scheint
offenbar davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug bei Assyrern nicht
zumutbar ist; vgl. N 336 920).
Gemäss UNHCR-Bericht bestehen zwischen dem Zentralstaat und den kurdischen
Organisationen - insbesondere der KDP, vermutlich auch der PUK - seit dem
Frühjahr 1997 zunehmend (engere) Verbindungen (vgl. UNHCR, Country Papers,
a.a.O, S. 6; Pro Asyl / Asylmagazin, Irak – Republik des Schreckens, Ziff.
4.2). Infolgedessen steht Personen aus Zentralirak mit politischem Hintergrund,
exponierten arabischen Oppositionellen sowie abgesprungenen höheren Militär-
oder Geheimdienstangehörigen - zumal solchen Personen in der Regel die
Flüchtlingseigenschaft zukommen dürfte - keine Ausweichmöglichkeit im
Nordirak offen. Weder die PUK noch die KDP sind in der Lage, diese Gruppe gegen
Anschläge durch den zentralirakischen Geheimdienst zu
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schützen; vielmehr soll
es schon zu Auslieferungen an Bagdad gekommen sein (vgl. Grundsatzurteil vom 12.
Juli 2000 i.S. M.O., EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 9e).
Die oben skizzierte allgemein instabile, politische Lage wirkt sich direkt
auf die wirtschaftlichen Investitionen und damit auf die ökonomische
Entwicklung sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten aus. Aufgrund der immer noch
hohen Arbeitslosigkeit (70-80%) findet die Bevölkerung, soweit sie nicht
gänzlich von der humanitären Hilfsleistungen abhängt, ihr Auskommen in der
lokalen Landwirtschaft. In Folge des "Oil for food"-Programms kam es
trotz des nunmehr seit zehn Jahren bestehenden Embargos nicht zu einer
Hungersnot. Auch die medizinische Grundversorgung ist - wenn auch auf einem
tiefen Niveau - im Wesentlichen gewährleistet. Die intern Vertriebenen aus dem
zentralstaatlich kontrollierten Teil, welche aufgrund der bestehenden tribalen
Gesellschaftsstruktur kaum vom wirtschaftlichen System aufgenommen werden
beziehungsweise sich nur schwer eingliedern können, stellen eine erhebliche
soziale Belastung dar. Das Jahr 1999 war das trockenste Jahr im Irak seit 1932.
Bis im Dezember 1999 gab es lediglich 50 mm Niederschlag. Der Saddam-Stausee in
Mosul war im Dezember 1999 lediglich noch zu 9% gefüllt, also praktisch leer
(vgl. IKRK, "Iraq: A decade of sanctions", ICRC activities on behalf
of Iraqi civilians, 1999 - 2000, vom 14. Dezember 1999, S. 8; SFH-Position,
a.a.O., S. 18). Es ist deshalb, wenn nicht bereits jetzt, so zumindest in naher
Zukunft mit massiven Ernteausfällen und deshalb mit Engpässen bei der
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln zu rechnen. Inwieweit das
Welternährungsprogramm der UNO in dieser Situation eine hinreichende Versorgung
ohne direkte Einflussnahme der politischen Kräfte hinsichtlich der Empfänger
sicherzustellen vermag, wird sich erst weisen. Für alleinstehende Frauen sowie
Familien mit Kindern erweisen sich die schwierigen sozio-ökonomischen
Bedingungen wie Arbeitslosigkeit, mangelnde medizinische Versorgung, soweit sie
über den Grundbedarf hinausgeht, als folgenschwer, sofern sie nicht über ein
tragfähiges Beziehungsnetz im Nordirak verfügen. Eine medizinische Behandlung,
welche über die allgemeine Grundversorgung hinausgeht, erweist sich trotz
internationaler Hilfslieferungen als kaum erhältlich.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Lage im Nordirak zwar von grosser
Ungewissheit über künftige Entwicklungen geprägt ist, jedoch gegenwärtig
trotz der untergründig angespannten Situation nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Die
sozio-ökonomische Lage im kurdisch kontrollierten Gebiet des Irak ist trotz der
genannten Schwierigkeiten infolge der vorhandenen Subsistenzwirtschaft und dem
Handel mit
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den Nachbarländern (bzw. organisierter Schmuggel) jedenfalls weit
weniger prekär als im zentralstaatlich kontrollierten Teil.
Die vorhandenen Informationen führen zum Schluss, dass ohne Vorhandensein
besonderer Unzumutbarkeitsindizien allein wegen der allgemeinen Lage im kurdisch
kontrollierten Teil des Nordirak nicht von einer generell existenzbedrohenden
Situation gesprochen werden kann. Eine solche Position wird denn auch von keiner
der verschiedenen Personen und Organisationen vertreten, welche sich in den der
Kommission vorliegenden Unterlagen zur Lage geäussert haben (s. insb. UNHCR,
Notes on Iraqi Asylum-seekers regarding the Applicability of Internal Relocation
Alternative and the Question of Return of Rejected Cases, Juni 1999, Ziff. 17;
vgl. auch Position der SFH/OSAR vom Januar 2000, welche in ihrer
"Juristischen Analyse", Ziff. 2.1. festhält, dass "nicht von
einer generellen Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann").
Aufgrund dieser Umstände kann die bisherige Annahme nicht mehr
aufrechterhalten werden, eine Rückkehr in den Nordirak sei generell unzumutbar.
Soweit es diesen Ansatz betrifft, kann die Praxisänderung des BFF bestätigt
werden. Dies lässt indessen keineswegs den Umkehrschluss zu, eine Rückkehr in
den Irak sei generell zumutbar. Vielmehr gebieten die im Nordirak herrschenden
Zustände, die jeweilige Fallsituation einer differenzierten Prüfung nach den
nachfolgenden Leitlinien zu unterziehen.
c) Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zunächst
grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Personen, welche aus dem faktisch
autonomen Gebiet stammen oder dort während längerer Zeit ansässig waren, und
Personen, welche aus dem zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks stammen.
aa) Für Personen, welche ursprünglich aus dem zentralstaatlich
kontrollierten Teil des Irak stammen, ist eine Rückkehr in das autonome
kurdische Gebiet nur ausnahmsweise - bei Vorhandensein besonderer Beziehungen
zum autonomen kurdischen Gebiet oder anderer günstiger Faktoren - als zumutbar
zu erachten. Soweit es sich nicht um Kurden oder allenfalls Turkmenen handelt,
dürfte dies im Allgemeinen nicht zutreffen. Soweit es sich um Personen
kurdischer oder turkmenischer Ethnie handelt, welche aus dem zentralstaatlich
kontrollierten Teil Kurdistans (Gebiet um Kirkuk und Mosul) stammen und von der
dort durch das zentralstaatliche Regime betriebenen Arabisierungs- und
Vertreibungspolitik betroffen sind (vgl. dazu im Einzelnen das urteil vom 21.
August 2000 i.S. U.M., EMARK 2000 Nr. 17) ist zwar grundsätzlich davon
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auszugehen, dass diese wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit prinzipiell
Aufnahme finden und nicht gefährdet sind. Allerdings ist besonders zu
berücksichtigen, dass eine Integration dieser "intern Vertriebenen"
im autonomen Gebiet nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist; die
Rückkehr in das autonome Gebiet ist ihnen daher in der Regel nur dann
zuzumuten, wenn sie über besondere Anknüpfungspunkte zum Norden wie
insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz zu dort ansässigen Personen
verfügen oder allenfalls andere besonders günstige Faktoren (wie
beispielsweise eine gute Ausbildung) bestehen und auch keine zusätzlichen
Unzumutbarkeitsindizien (nachfolgend bb) bestehen. Andernfalls ist der Vollzug
der Wegweisung in der Regel als unzumutbar zu erachten.
bb) Bei Personen, welche aus dem Norden des Irak stammen oder dort während
längerer Zeit ansässig waren, ist hingegen - unbesehen der Frage eines
Beziehungsnetzes - nach den nachfolgenden Kriterien in differenzierter Weise
einzelfallweise zu prüfen, ob besondere Unzumutbarkeitsindizien oder andere
Wegweisungshindernisse vorhanden sind, welche gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs sprechen. Solche Gründe sind insbesondere (d.h. in nicht
abschliessender Weise) nach folgenden Kriterien festzustellen:
- familiäre Situation, insbesondere bei Familien mit Kindern;
- ethnische bzw. religiöse Zugehörigkeit (kann vor allem bei Assyrern und
Jeziden oder anderen religiösen Minderheiten eine Rolle spielen);
- Alter und Gesundheit;
- sonstige Unzumutbarkeitsindizien: darunter fallen spezifische Gefährdungen
- soweit nicht bereits unter dem Titel der Flüchtlingseigenschaft oder der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung - insbesondere im
Zusammenhang mit politischer Tätigkeit, Zugehörigkeit zu besonders
"exponierten" Familien, sog. Ehrdelikte etc.
Nur wenn Unzumutbarkeitsindizien aufgrund der genannten Kriterien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, ist der
Wegweisungsvollzug in Abweichung von der früheren Praxis des BFF als zumutbar
zu erachten. Gibt es dagegen Hinweise auf solche Unzumutbarkeitsindizien oder
andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen
können, so bestehen keine genügenden Gründe, von der bisherigen Praxis
abzurücken, weshalb in diesen Fällen weiterhin eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist.
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177.
9.
Im vorliegenden Fall ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak nicht als zumutbar zu erachten.
a) Der Beschwerdeführer stammt aus Dohuk, welches im Herrschaftsbereich der
KDP liegt. Wie oben dargelegt (vgl. Erw. 6), ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer Drittverfolgung ausgesetzt ist.
Damit liegt in casu zumindest bezüglich des Wegweisungsvollzugs in das von der
KDP kontrollierte Gebiet ein "anderes Wegweisungshindernis" vor (vgl.
Erw. 8c.bb). Zu prüfen ist im folgenden die Frage, ob es dem Beschwerdeführer
offen steht, sich der angedrohten Blutrache durch Wohnsitznahme in einem anderen
Teil des Nordirak - beispielsweise im Gebiet der PUK - zu entziehen.
b) Es ist somit das Vorhandensein einer valablen innerstaatlichen
Ausweichmöglichkeit im von der PUK kontrollierten Gebiet zu prüfen. Der
Beschwerdeführer gehört zwar in Bezug auf das PUK-Gebiet nicht einer der oben
angeführten Risikogruppen an. Indes verfügt er im Gebiet der PUK über kein
Beziehungsnetz. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich seine
Familienangehörigen weiterhin in seinem Heimatdorf in der Region Dohuk
aufhalten. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er bereits früher
im PUK-Gebiet gelebt hätte. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
gute Schulausbildung noch über einen erlernten Beruf. Vielmehr arbeitete er im
Wesentlichen in der elterlichen Landwirtschaft in seinem Heimatdorf. Aufgrund
der vorhandenen Clanstrukturen, welche das gesellschaftliche Leben und den
Zugang zu den Ressourcen bestimmen, ist davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich im PUK-Gebiet eine neue Existenz
aufzubauen, zumal er dort vor der angedrohten Blutrache keinen effektiven Schutz
erwarten könnte (vgl. vorstehende Erw. 7c) und daher auch in diesem Teil des
Nordirak gezwungen wäre, sich bedeckt zu halten, um die Häscher nicht auf
seine Spur zu führen. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer sich der ihm im KDP-Gebiet drohenden Blutrache nur dann durch
Wohnsitznahme im PUK-Gebiet entziehen könnte, wenn er sich dort ständig
versteckt aufhalten würde. Da der Beschwerdeführer im PUK-Gebiet kein
Beziehungsnetz hat, wäre ihm nach Auffassung der Kommission eine solche
Lebensführung mittel- respektive längerfristig nicht zuzumuten.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak erscheint
deshalb als unzumutbar.
© 27.06.02