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Entscheid

EMARK-2000-18

EMARK - JICRA - GICRA   2000 18/162

1. Januar 2000Deutsch29 min

amerikanisch-britischen Flugverbotszone ein Vorstoss der irakischen Armee in die

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 18

2000 / 18 - 162

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. August 2000 i.S. H.O., Irak

[English Summary]

Art. 44 Abs. 2 AsylG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in

das faktisch autonome kurdische Gebiet im Norden des Irak.

1. Im kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak liegt keine

generell existenzbedrohende Situation vor. Insoweit wird die Praxisänderung des

BFF grundsätzlich bestätigt, wonach für Personen, welche die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, eine Rückkehr in dieses Gebiet - unter

ausdrücklichem Ausschluss einer Rückführung in den zentralstaatlich

kontrollierten Landesteil - nicht mehr als generell unzumutbar betrachtet wird

(Erw. 8a und b).

2. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins

kurdische Gebiet ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um eine

ursprünglich aus dem zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak stammende

Person handelt; in diesen Fällen ist eine Rückkehr in das autonome kurdische

Gebiet nur ausnahmsweise - bei Vorhandensein besonderer Beziehungen zu diesem

Gebiet oder anderer günstiger Faktoren - als zumutbar zu erachten (Erw. 8c.aa).

3. Stammt die gesuchstellende Person aus dem autonomen

kurdischen Gebiet oder hat sie dort vor ihrer Ausreise längere Zeit gelebt, ist

die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch ohne Beziehungsnetz - in der

Regel gegeben, wenn gegenteilige Indizien aufgrund der familiären Situation,

der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit, des Alters und der

Gesundheit oder anderer Faktoren hinlänglich ausgeschlossen werden können

(Erw. 8c.bb).

Art. 44 al. 2 LAsi : exigibilité de l'exécution du renvoi

dans les zones autonomes kurdes du nord de l'Irak.

1. Dans les deux zones autonomes du Nord de l'Irak

contrôlées par les Kurdes, il n'existe pas de situation de violence

généralisée. Dans cette mesure, le changement de pratique de l'ODR est

confirmé comme suit : le retour, dans ces zones, de personnes qui ne

remplissent pas la qualité de réfugié n'est plus, de manière générale,

considéré comme in-

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exigible, étant précisé que le retour dans la partie du

pays contrôlée par l'État central est expressément exclu (consid. 8a et b).

2. Lors de l'examen de l'exécution du renvoi dans une zone

autonome kurde, il s'agit prioritairement de vérifier si l'on a affaire à des

personnes originaires de la partie de l'Irak contrôlée par l'État central. Si

tel est le cas, le retour dans la zone autonome kurde ne sera raisonnablement

exigible que dans des cas exceptionnels, notamment si les personnes concernées

y bénéficient d'un réseau social ou d'autres facteurs favorables à leur

réinsertion (consid. 8c.aa).

3. Si le requérant est originaire d'une zone autonome kurde

ou qu'il y a vécu assez longtemps, son retour est, en règle générale,

exigible - même en l'absence d'un réseau de relations - pour autant qu'aucun

indice contraire ne s'y oppose, que ce soit en raison de la situation familiale,

de l'appartenance à une minorité religieuse, de l'âge, des conditions de

santé ou de tout autre critère (consid. 8c.bb).

Art. 44 cpv. 2 LAsi: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento verso le zone autonome curde dell'Iraq settentrionale.

1. Nelle zone autonome dell'Iraq settentrionale controllate

dai curdi non sussiste una situazione di violenza generalizzata. È pertanto

stata tutelata la nuova valutazione dell'UFR secondo la quale per le persone che

non adempiono la qualità di rifugiate, un ritorno in dette zone autonome, ad

esclusione di tutte le altre controllate dal governo centrale, ha cessato

d'essere considerato siccome generalmente inesigibile (consid. 8a e b).

2. Nell'esame dell'esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento verso le zone autonome curde, occorre dapprima verificare se

si tratta dell'allontanamento di persona originaria delle zone dell'Iraq

controllate dal governo centrale; se tale è il caso, il ritorno nelle zone

autonome curde è esigibile solo eccezionalmente, in presenza di particolari

relazioni sociali in tali zone o di altri fattori favorevoli al reinserimento

(consid. 8c.aa).

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3. Se il richiedente proviene da una zona autonoma curda

dell'Iraq settentrionale, o se vi ha vissuto per un periodo sufficientemente

lungo prima dell‘espatrio, l'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento

è generalmente data, indipendentemente dall'esistenza di relazioni sociali,

nella misura in cui non emergono dagli atti di causa indizi contrari dovuti alla

situazione familiare, all'appartenenza a una minoranza religiosa, all'età, alle

condizioni di salute o ad altri fattori (consid. 8c.bb).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am

1. August 1998 in Richtung Iran und gelangte am 10. September 1999 in die

Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung

im Transitzentrum wurde er am 1. November 1999 von der zuständigen kantonalen

Behörde zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer

Ethnie und stamme aus der Region Dohuk. Sein Vater habe im Jahre 1998 zwei

Männer aus seinem Dorf umgebracht, weil einer von diesen in den 80er Jahren

seinen Grossvater umgebracht habe. Daraufhin sei sein Vater von den Brüdern der

Opfer ebenfalls getötet worden. Die Gesetzmässigkeit der Blutrache fordere

indes ein weiteres Opfer aus seiner Familie. Da er der älteste Sohn sei,

hätten die Verwandten der Opfer den Beschwerdeführer ebenfalls umbringen

wollen. Sie seien zudem auch von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP)

aufgefordert worden, den Beschwerdeführer zu töten. Nach dem Tod seines Vaters

sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, weil es ihm nicht möglich

gewesen sei, sich in einem anderen Landesteil in Sicherheit zu bringen. Einer

seiner Freunde, der auch mit der besagten Familie befreundet sei, habe ihm im

Winter 1998 aus dem Irak die Nachricht gebracht, dass diese Familie seinen

Aufenthaltsort kenne. Im Iran habe er illegal gelebt, bis er von einem Gericht

einen Brief erhalten habe. Darin sei er aufgefordert worden, sich innerhalb von

24 Tagen zu melden. Der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dass dieser

Brief auf Veranlassung besagter Familie geschrieben worden sei, weshalb er sich

nicht gemeldet habe. Er habe zudem befürchtet, dass die iranischen Behörden

ihn wegen seiner illegalen Arbeitstätigkeit festhalten, foltern und dann in den

Irak zurückschieben würden. Deshalb habe er den Iran schliesslich verlassen

und sei via die Türkei in die Schweiz eingereist. In seinem Heimatland sei er

nie festgenommen worden und habe auch nie vor

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Gericht gestanden. Zudem sei er politisch nie aktiv gewesen.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen ab und ordnete dessen Wegweisung

aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde angeführt, seine Vorbringen hielten

den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Im Weiteren

ordnete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung an, wobei eine Wegweisung in

den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak ausdrücklich ausgeschlossen

wurde. Dagegen stellte die Vorinstanz fest, in den Nordirak sei der Vollzug der

Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen den

Entscheid des BFF - beschränkt auf den Punkt des Vollzuges der Wegweisung -

Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der

Unzumutbarkeit, subeventualiter der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und

die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Im Übrigen beantragte

er die unentgeltliche Prozessführung.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2000 hielt die Vorinstanz an der

angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer hat von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Replik keinen

Gebrauch gemacht.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer

vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5. a) Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers in den Nordirak, unter ausdrücklichem Ausschluss einer

Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil, als zulässig, zumutbar

und möglich. Zur Begründung wird vorgebracht, weder die im kurdisch

kontrollierten Teil des Nordirak herrschende politische Situation noch andere

Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers

in den betreffenden nördlichen Landesteil des Iraks sprechen. Im kurdisch

kontrollierten Teil des Nordirak könne aus heutiger Sicht nicht von einer

Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug

unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar erscheinen

liesse. Ins-

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besondere seit der Einstellung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen

den innerkurdischen Fraktionen im Jahre 1997 und der Unterzeichnung des

Washingtoner Friedensabkommens durch die beiden führenden kurdischen Parteien

KDP und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) im Jahre 1998 erweise sich die

allgemeine Situation im Nordirak als grundsätzlich stabil, verbunden namentlich

auch mit einer deutlich verbesserten Menschenrechtslage. Die Versorgung mit den

notwendigen Grundnahrungsmitteln sei ebenfalls gewährleistet. So erhalte jede

im kurdischen Teil des Nordirak lebende Person, unabhängig von ihrer

politischen Einstellung oder ethnischen Zugehörigkeit, eine monatliche

Lebensmittelration, die durch das Welternährungsprogramm der UNO verteilt

werde. Der Zugang zur öffentlichen medizinischen Infrastruktur schliesslich sei

ebenfalls gewährleistet, soweit es sich um die medizinische Grundversorgung

handle. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung in den kurdisch kontrollierten

Teil des Nordirak technisch möglich und praktisch durchführbar.

b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift vor, die

allgemeine Lage im Nordirak sei, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, nach

wie vor höchst unsicher. Der Einschätzung des BFF, wonach sich die Lage seit

1998 als grundsätzlich stabil erweise, müsse widersprochen werden. So spreche

das Deutsche Orient-institut in seiner Einschätzung vom März 1999 davon, dass

eine militärische Besetzung der drei Kurdenprovinzen durch die Zentralregierung

sowie die Wiederherstellung der vollen Souveränität Bagdads wahrscheinlich und

sogar eine Gruppenverfolgung der Kurden in naher Zukunft möglich sei. Hinzu

kämen zahlreiche Ereignisse im Rahmen der fortdauernden Spannungen zwischen den

einzelnen Provinzherren. Weiter sei das Erstarken fundamentalistischer

Gruppierungen, die ebenfalls ein enormes Gewaltpotential aufbauten, zu

berücksichtigen. Nicht zu vergessen seien die kriegerischen Interventionen der

Türkei, welche auf dem Gebiet des Nordirak PKK-Stellungen angreife. Auch die

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gehe in ihrer Pressemitteilung vom 1.

Februar 2000 davon aus, dass die Situation im Nordirak weiterhin instabil sei.

Die Zukunft des Nordirak erscheine gesamthaft als derart prekär, dass eine

Rückkehr im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben mit

sich brächte und der Wegweisungsvollzug schon daher weiterhin als unzumutbar

bezeichnet werden müsse. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht

mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer vor dem

Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak überhaupt über ein dringend

notwendiges soziales und ökonomisches Netz verfüge. Gemäss EMARK 1996 Nr. 2

wären die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum

Zufluchtsort und soziale Integration zu prüfen.

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Angesichts der grossen Zahl an

intern vertriebenen Personen im Gebiet des Nordirak und des hohen Grades an

Abhängigkeit der Region von humanitärer Hilfe durch ausländische und

internationale Organisationen sei eine effektiv valable interne

Ausweichmöglichkeit im Nordirak wohl nur im Ausnahmefall zu bejahen, wenn

Hinweise auf besonders günstige Bedingungen im Einzelfall vorlägen. Im

vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine

zumutbare Fluchtalternative, da ihn die Häscher der verfeindeten Familie

überall jagen und finden würden. Der Beschwerdeführer sei daher im ganzen

Gebiet des Iraks konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug offensichtlich in absehbarer Zeit nicht

möglich. Es existiere keine offizielle, mithin legale Reiseroute in den

Nordirak. Damit könne auch eine freiwillige Rückkehr, ohne zwangsweisen

Vollzug, nicht zugemutet werden. Es gehe nicht an, dass die Schweiz die

weggewiesenen Flüchtlinge gleichsam auf den illegalen und gefährlichen

Schlepperweg verweise. Indem die Vorinstanz bewusst in Kauf nehme, dass die

praktische Umsetzung der Wegweisung, ob durch freiwillige Rückkehr oder durch

zwangsweisen Vollzug, auf absehbare Zeit nicht möglich sei, und dennoch an der

Anordnung der Wegweisung festhalte, verstosse sie gegen Treu und Glauben. Laut

Art. 44 Abs. 2 AsylG sei bei Unmöglichkeit der Wegweisung nach wie vor eine

vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit dem gewählten Vorgehen des BFF würden

bewusst zahlreiche Personen in die langjährige Fürsorgeabhängigkeit ohne

Aussicht auf Verbesserung ihres Status getrieben, was letztlich nicht dem

staatlichen Interesse dienen dürfte. Bekanntlich sei nach rechtskräftigem

Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise erfolgter rechtskräftiger

Anordnung der Wegweisung die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Die Anordnung des

Wegweisungsvollzugs sei daher auch aus der Warte einer Güterabwägung

unangemessen beziehungsweise unverhältnismässig.

c) In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen

Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf

eine Vernehmlassung in anderer Sache (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 12. Juli

2000 i.S. O. M., EMARK 2000 Nr. 15) legt sie umfangreiche dogmatische

Ausführungen zum Thema innerstaatliche Fluchtalternative dar, auf welche im

vorliegenden Verfahren indessen nicht näher einzugehen ist. Betreffend das

vorliegend betroffene Prozessthema - Zulässigkeit, Zumutbarkeit und

Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges - legt die Vorinstanz im Wesentlichen

Folgendes dar: Nach Einschätzung des BFF sei bei weiterem Bestehen der

amerikanisch-britischen Flugverbotszone ein Vorstoss der irakischen Armee in die

kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordirak nicht als wahrscheinlich zu er-

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achten, wenn auch ein solcher Vorstoss naturgemäss nicht restlos

ausgeschlossen werden könne. Es verstehe sich von selbst, dass die Gebiete

weder untereinander noch gegen den Zentralirak hermetisch abgeriegelt seien.

Dies wäre auch unerwünscht, da sowohl der private Personenverkehr als auch der

Güterverkehr möglich sein sollten. Die beiden kurdischen Parteien seien jedoch

gewillt und in einem ausreichenden Umfang in der Lage, ihre Autorität in ihrem

Gebiet zu gewährleisten und Aktivitäten anderer Geheimdienste oder Milizen

möglichst zu unterbinden. Die Frage nach dem Schutzwillen sowie nach der

Schutzfähigkeit bleibe jedoch in jedem Fall Teil der Einzelfallprüfung. Im

Falle des Beschwerdeführers seien aus den Akten keine Anhaltspunkte

ersichtlich, aus welchen zwingend der Schluss gezogen werden müsse, dass in

seinem Fall der Schutzwille oder die Schutzfähigkeit der KDP nicht gegeben sei.

Attentate im Nordirak, welche dem Regime in Bagdad zugeschrieben werden

könnten, hätten seit Herbst 1997 stark abgenommen und richteten sich

hauptsächlich gegen exponierte arabische Oppositionelle und abgesprungene

höhere Militär- und Geheimdienstangehörige. Auch Anschläge seitens kleinerer

und extremer islamistischer Gruppierungen kämen vor. Diesen Tatsachen sei im

Rahmen der Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Menschenrechtsverletzungen

kämen vor und würden von den Regierungen nicht bestritten. Die Lage habe sich

indes seit 1997 verbessert. Der Einflussbereich der PKK beschränke sich auf das

Grenzgebiet zur Türkei. Insbesondere die Städte Zakho, Dohuk und Erbil seien

wegen der konsequenten Politik der KDP weitgehend unberührt von den bewaffneten

Aktionen der PKK und böten eine hinreichend sichere Wohnsitzalternative. Seit

1997 habe es zudem keine Angriffe der türkischen Armee auf das PUK-Gebiet mehr

gegeben. Auch wenn das Washingtoner Abkommen vom 17. September 1998 noch nicht

in allen Punkten umgesetzt worden sei, habe sich die Beziehung zwischen der KDP

und der PUK stabilisiert. Deshalb könne nach Einschätzung des BFF von einer

ausreichenden Stabilität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe die

Möglichkeit, über die Türkei oder via den Iran direkt in den von der KDP oder

der PUK kontrollierten Teil des Nordirak zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer

handle es sich um einen Kurden aus dem KDP-Gebiet. Den von ihm geltend gemachten

Behelligungen seitens Dritter könne er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes

innerhalb des kurdisch kontrollierten Gebietes entziehen. Die Weiterreise in

diese Gebiete und eine allfällige Durchreise durch diese seien als

unproblematisch einzustufen. Die ersten freiwilligen Rückkehrer seien Ende 1999

via die Türkei und mit Unterstützung der International Organisation for

Migration (IOM) bis zum Grenzübergang Ibrahim Khalil in den Nordirak

zurückgereist, wobei sich keine Probleme ergeben hätten. Eine Aus-

beziehungsweise Einreise via die durch die KDP respektive PUK kontrollierten

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Grenzübergänge im Nordirak könnten zudem nicht als gezielte Umgehung der

offiziellen Grenzkontrollen gewertet werden, da dies für eine aus dem Nordirak

stammende Person der natürliche Weg nach Europa sei.

6. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen.

Der Beschwerdeführer sieht sich an seinem Heimatort beziehungsweise in seiner

Heimatregion (KDP-Gebiet) mit einer drohenden Blutrache konfrontiert. Sein Vater

brachte im Rahmen einer Blutrache im Jahre 1998 zwei Männer aus seinem Dorf um,

woraufhin er selbst zum Opfer der Rache von Seiten der Familie der Getöteten

wurde. Der Beschwerdeführer als ältester Sohn wäre aufgrund der

Gesetzmässigkeit der Blutrache das nächste Opfer. Dieser Verfolgung entzog

sich der Beschwerdeführer durch Ausreise in den Iran, wo er ungefähr ein Jahr

lang illegal lebte.

Dieser Sachverhalt wird vom BFF grundsätzlich nicht bestritten. Die

Darstellung dieser Familienfehde erscheint plausibel; die Kommission hat keinen

Anlass, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu

ziehen.

Vom BFF wird allerdings nicht die Blutrache an sich in Zweifel gezogen,

sondern das Ausmass der daraus für den Beschwerdeführer entstehenden

Gefährdung. Mit dem Argument, die mit dem Beschwerdeführer verfeindete Familie

habe dessen Aufenthaltsort gekannt, ohne dass dieser deswegen in Gefahr geraten

sei, nimmt das BFF an, der Beschwerdeführer könne sich innerhalb der kurdisch

kontrollierten Gebiete an einem anderen als seinem Heimatort unbehelligt

niederlassen. Dies ist indessen keine Frage der Sachverhaltsfeststellung,

sondern eine solche der Einschätzung einer Gefährdung und damit eine Frage der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bzw. der Ermessensausübung, auf welche

bei der Prüfung der Zulässigkeit bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

einzugehen ist (s. hinten Erw. 7c und 9).

7. a) Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak verletzt

den Grundsatz des Non-refoulement gemäss Art. 5 AsylG nicht, da das darin

statuierte Rückschiebungsverbot nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG

Schutz bietet. Die Feststellung des BFF, wonach der Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Unter diesem Titel ist daher vorbehältlich allfälliger subjektiver

Nachfluchtgründe (dazu sogleich) der Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers zulässig.

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b) Zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak

aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wird auf das diesbezügliche

Grundsatzurteil verwiesen, in welchem die ARK ihre bisherige Praxis (EMARK 1999

Nr. 29) insofern teilweise modifiziert, als für Kurden aus dem Norden des Irak

aufgrund der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland und der illegalen Ausreise

keine subjektiven Nachfluchtgründe mehr angenommen werden (vgl. dazu

Grundsatzurteil vom 22. August 2000 i.S. N.S., EMARK 2000 Nr.

16, Erw. 5). Auch

unter diesem Titel ist daher der Wegweisungsvollzug als zulässig zu bezeichnen.

c) Über den Non-refoulement-Schutz des Art. 5 AsylG hinausgehend beinhaltet

Art. 14a Abs. 3 ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

(insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK), die dem Vollzug der Wegweisung

entgegenstehen können. Die Gefahr, im Land, wohin der Betroffene ausgeschafft

werden soll, zum Opfer von Blutrache zu werden, kann die drohende Ausschaffung

u.U. als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Dass der drohende Übergriff auf Leib und Leben nicht von staatlicher, sondern

von privater Urheberschaft stammt, ist unter diesem Aspekt nicht massgeblich (s.

dazu EMARK 1996 Nr. 18, Erw. 14b, S. 182 ff., mit weiteren Hinweisen).

(...)

Indessen kann diese Frage unter dem Aspekt der Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs letztlich offen bleiben, da - wie nachfolgend darzulegen -

der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sich ohnehin als unzumutbar

erweist.

8. a) In den bereits publizierten Entscheiden betreffend den Irak (vgl. EMARK

1996 Nr. 9 und EMARK 1999 Nr. 29) hat sich die ARK kaum zur Frage der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert.

Das BFF hatte in seiner früheren Praxis bei sämtlichen irakischen

Staatsangehörigen grundsätzlich eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Die ARK

hatte aufgrund der bisherigen Beschwerdeverfahren nie Veranlassung, diese Praxis

in Frage zu stellen. Diese Praxis wird insofern vom BFF weitergeführt, als eine

Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak weiterhin

generell - somit auch für aus dem Norden stammende Personen - als unzumutbar

gilt. Geändert hat das BFF diese Praxis nur insoweit, als es um die Rückreise

in das autonome kurdische Gebiet im Nordirak geht; in dieser Hinsicht

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geht

nunmehr das BFF davon aus, dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als

zumutbar erachtet werden könne. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob -

soweit es um eine Rückführung in das Gebiet im Norden des Irak geht (vgl.

nachfolgend) - gute beziehungsweise genügende Gründe dafür bestehen, um von

der früheren Praxis, welche die Rückkehr in Bezug auf das gesamte irakische

Staatsgebiet als unzumutbar erachtete, abzuweichen.

b) Wie in den Grundsatzurteilen vom 12. Juli 2000 i.S. M.O. und vom 22.

August 2000 i.S. N.S. (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und Nr. 16) festgestellt wird, hat

Erwägungen

der irakische Zentralstaat seit dem Jahre 1991 faktisch die direkte Kontrolle

über die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah verloren.

Dieses Gebiet wird heute zur Hauptsache von der KDP auf der einen Seite und der

PUK auf der anderen Seite kontrolliert. Der nordwestliche Teil des Gebietes - im

Wesentlichen das Gebiet der KDP - liegt innerhalb einer amerikanisch-britischen

Flugverbotszone, der südöstliche Teil - im Wesentlichen das Gebiet der PUK -

hingegen nicht (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 12. Juli 2000 i.S. M.O., EMARK

2000.

Nr. 15, Erw. 11b, zweitletzter Abschnitt). Dieser Flugverbotszone kommt im

Übrigen hauptsächlich eine geostrategische Bedeutung zu; einen besonderen

Schutz vermittelt sie der örtlichen Bevölkerung nicht. Das Gebiet im Nordirak

verfügt nicht über einen besonderen völkerrechtlichen Status; von den

verschiedenen interessierten Parteien wird es einhellig als integraler

Bestandteil des Irak bezeichnet.

Aus den umfassenden Erwägungen im Grundsatzurteil vom 12. Juli 2000 i.S.

M.O., EMARK 2000 Nr. 15, ergibt sich, dass sich die heutige Situation im Norden

des Irak aufgrund verschiedenster Interessen und in Wechselwirkung zwischen

einer beachtlichen Anzahl sehr unterschiedlicher "Mitspieler"

(Zentralstaat, KDP, PUK, Internationale Gemeinschaft im Sinne der UNO,

Internationale Gemeinschaft im Sinne der aus dem Golfkrieg entstandenen

militärischen Allianz; im Weiteren auch islamistische Gruppierungen sowie im

nördlichen Grenzgebiet die PKK und die türkische Armee) entwickelt hat. Nach

teilweise sehr heftigen Kämpfen zwischen der KDP und der PUK - teilweise unter

Beteiligung zentralstaatlicher Kräfte (Eroberung von Erbil) - in den Jahren

1996/1997, kam es durch Vermittlung der USA am 17. September 1998 zu einem

Abkommen zwischen der KDP und der PUK (sog. Washingtoner Abkommen). Seither hat

sich die Lage im Norden des Irak merklich beruhigt. In seiner heutigen Form

bleibt der Zustand - faktische Autonomie - aufrechterhalten, weil er so am

ehesten den verschiedenen - teils divergierenden, teils korrespondierenden -

Interessen der verschiedenen "Mitspieler" entspricht. Im

2000.

/ 18 - 172

Nordirak

besteht ein sehr fragiles Gleichgewicht; dessen weitere Zukunft erscheint

ungewiss.

Infolge der ungewissen politischen Lage sowie des untergründigen

Machtkampfes zwischen PUK und KDP sind Personen, welche als Mitglieder oder

aktive Sympathisanten der Führungspartei des jeweils anderen Gebietes bekannt

geworden sind oder deren nahe Angehörige ein erhebliches Engagement für diese

Partei an den Tag legen oder gelegt haben, insofern gefährdet, als die

herrschende Führungspartei nicht gewillt ist, ihnen Schutz zu gewähren (vgl.

dazu auch Grundsatzurteil vom 12. Juli 2000 i.S. M.O., EMARK 2000 Nr.

15, Erw.

9d und 11d). Eine allfällige Partizipation bei den Auseinandersetzungen im

Jahre 1996 ist dabei als erhebliches, risikoerhöhendes Element einzustufen

(vgl. dazu auch Deutsches Orient-Institut, Bericht vom 30. März 1999 an das VG

Oldenburg). Während und nach diesem Konflikt zwischen der KDP und der PUK haben

beide Seiten ernsthafte Menschenrechtsverletzungen begangen. Bis heute halten

die PUK und die KDP Gefangene der Gegenseite. Das IKRK besucht regelmässig rund

500.

Sicherheitshäftlinge (politische Gefangene) beider Seiten (UNHCR, Country

Papers, "The Kurds - A Regional Issue: Update to April 1998"). Ebenso

gefährdet sind Personen, welche sich von der im jeweiligen Gebiet herrschenden

Partei loslösen wollen oder Mitglied einer anderen Partei sind. Die Loslösung

von der Partei beziehungsweise die Verweigerung des Beitritts wird sowohl von

der PUK als auch der KDP als Opposition angesehen. So wurden Mitglieder und

Anhänger der IWCP (Irakische Kommunistische Arbeiterpartei) im KDP-Gebiet

wiederholt verfolgt und festgenommen. Ebenso wurden Mitglieder der International

Federation of Iranian Refugees (IFIR) in Erbil allein aufgrund ihrer politischen

Tätigkeit verhaftet (vgl. SFH-Position, Lageanalyse - September 1998 bis

Dezember 1999, S. 10). Zudem führt die Nichtzugehörigkeit zur

gebietsbeherrschenden Partei regelmässig zum Ausschluss vom Zugang zu

Universitäten, Schulen oder Verwaltung.

Neben Personen, welche sich für eine der beiden im Norden des Irak

herrschenden Parteien engagiert haben, müssen indes auch weitere

Personengruppen als eher gefährdet gelten. So müssen PKK-Sympathisanten und

Personen, die verdächtigt werden, solche zu sein, im Gebiet der KDP als

besonders exponiert gelten. Obwohl die PKK im Gebiet der PUK nicht aktiv ist,

können sie dort nicht auf Schutz hoffen (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 12. Juli

2000.

i.S. M.O., EMARK 2000 Nr. 15). Sowohl im Gebiet der PUK als auch zunehmend

im Gebiet der KDP etablieren sich verschiedene islamische Gruppierungen. Mit

Verstärkung der radikal-islamistischen Gruppierungen muss auch mit

2000.

/ 18 - 173

der

weiterhin aktuellen Verfolgung sogenannter Ehrdelikte (wie beispielsweise

Ehebruch) gerechnet werden (vgl. Independent Womens‘ Organisation Iraqi

Kurdistan; SFH-Position, a.a.O., S. 11f.). Ferner müssen Personen, welche dem

Islamic Movement of Iraqi Kurdistan (IMIK) oder anderen islamistischen

Gruppierungen als Zielscheibe dienen (beispielsweise Personen, welche gegen

Kleider- und andere religiöse Vorschriften verstossen), mit Übergriffen dieser

Gruppierungen rechnen. Ferner ist insbesondere in ländlichen Gebieten entlang

der Grenze zur Türkei und damit im faktischen Einflussbereich der PKK davon

auszugehen, dass Personen, die sich erklärtermassen gegen diese stellen oder

gestellt haben, einer Nachstellung durch die PKK ausgesetzt sind.

Die Situation der ethnischen Minderheiten stellt sich unterschiedlich dar.

Währenddem die Turkmenen, welche wie die Kurden sunnitischen Glaubens sind,

aufgrund der vorliegenden Informationen grundsätzlich keinen Diskriminierungen

oder Benachteiligungen gegenüber den Kurden ausgesetzt sind, gilt dies nicht

unbedingt für die Assyrer (vgl. SFH/OSAR, Lageanalyse Nordirak, Januar 2000, S.

12.

ff.). Zwar kann nicht von systematischer Verfolgung der Christen ausgegangen

werden; die kurdischen Parteien nehmen eine tolerante Haltung ein. Hingegen

kommt es auf lokaler Ebene immer wieder zu Spannungen und Zwischenfällen, oft

im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten. Eine Bedrohung geht insbesondere auch

von den islamistischen Gruppen aus. Das Siedlungsgebiet der Assyrer befindet

sich im Wesentlichen im Grenzbereich zwischen KDP und PUK. Angehörige der

assyrischen Glaubensgemeinschaft sind deshalb auf beiden Gebieten Gefährdungen

ausgesetzt und können bei Auseinandersetzungen leicht zwischen die Fronten

geraten. Insbesondere auf dem Gebiet der KDP werden assyrische Dörfer zeitweise

durch die KDP blockiert und von der Umwelt abgeschnitten. (Auch das BFF scheint

offenbar davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug bei Assyrern nicht

zumutbar ist; vgl. N 336 920).

Gemäss UNHCR-Bericht bestehen zwischen dem Zentralstaat und den kurdischen

Organisationen - insbesondere der KDP, vermutlich auch der PUK - seit dem

Frühjahr 1997 zunehmend (engere) Verbindungen (vgl. UNHCR, Country Papers,

a.a.O, S. 6; Pro Asyl / Asylmagazin, Irak – Republik des Schreckens, Ziff.

4.2). Infolgedessen steht Personen aus Zentralirak mit politischem Hintergrund,

exponierten arabischen Oppositionellen sowie abgesprungenen höheren Militär-

oder Geheimdienstangehörigen - zumal solchen Personen in der Regel die

Flüchtlingseigenschaft zukommen dürfte - keine Ausweichmöglichkeit im

Nordirak offen. Weder die PUK noch die KDP sind in der Lage, diese Gruppe gegen

Anschläge durch den zentralirakischen Geheimdienst zu

2000.

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schützen; vielmehr soll

es schon zu Auslieferungen an Bagdad gekommen sein (vgl. Grundsatzurteil vom 12.

Juli 2000 i.S. M.O., EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 9e).

Die oben skizzierte allgemein instabile, politische Lage wirkt sich direkt

auf die wirtschaftlichen Investitionen und damit auf die ökonomische

Entwicklung sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten aus. Aufgrund der immer noch

hohen Arbeitslosigkeit (70-80%) findet die Bevölkerung, soweit sie nicht

gänzlich von der humanitären Hilfsleistungen abhängt, ihr Auskommen in der

lokalen Landwirtschaft. In Folge des "Oil for food"-Programms kam es

trotz des nunmehr seit zehn Jahren bestehenden Embargos nicht zu einer

Hungersnot. Auch die medizinische Grundversorgung ist - wenn auch auf einem

tiefen Niveau - im Wesentlichen gewährleistet. Die intern Vertriebenen aus dem

zentralstaatlich kontrollierten Teil, welche aufgrund der bestehenden tribalen

Gesellschaftsstruktur kaum vom wirtschaftlichen System aufgenommen werden

beziehungsweise sich nur schwer eingliedern können, stellen eine erhebliche

soziale Belastung dar. Das Jahr 1999 war das trockenste Jahr im Irak seit 1932.

Bis im Dezember 1999 gab es lediglich 50 mm Niederschlag. Der Saddam-Stausee in

Mosul war im Dezember 1999 lediglich noch zu 9% gefüllt, also praktisch leer

(vgl. IKRK, "Iraq: A decade of sanctions", ICRC activities on behalf

of Iraqi civilians, 1999 - 2000, vom 14. Dezember 1999, S. 8; SFH-Position,

a.a.O., S. 18). Es ist deshalb, wenn nicht bereits jetzt, so zumindest in naher

Zukunft mit massiven Ernteausfällen und deshalb mit Engpässen bei der

Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln zu rechnen. Inwieweit das

Welternährungsprogramm der UNO in dieser Situation eine hinreichende Versorgung

ohne direkte Einflussnahme der politischen Kräfte hinsichtlich der Empfänger

sicherzustellen vermag, wird sich erst weisen. Für alleinstehende Frauen sowie

Familien mit Kindern erweisen sich die schwierigen sozio-ökonomischen

Bedingungen wie Arbeitslosigkeit, mangelnde medizinische Versorgung, soweit sie

über den Grundbedarf hinausgeht, als folgenschwer, sofern sie nicht über ein

tragfähiges Beziehungsnetz im Nordirak verfügen. Eine medizinische Behandlung,

welche über die allgemeine Grundversorgung hinausgeht, erweist sich trotz

internationaler Hilfslieferungen als kaum erhältlich.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Lage im Nordirak zwar von grosser

Ungewissheit über künftige Entwicklungen geprägt ist, jedoch gegenwärtig

trotz der untergründig angespannten Situation nicht von Krieg, Bürgerkrieg

oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Die

sozio-ökonomische Lage im kurdisch kontrollierten Gebiet des Irak ist trotz der

genannten Schwierigkeiten infolge der vorhandenen Subsistenzwirtschaft und dem

Handel mit

2000.

/ 18 - 175

den Nachbarländern (bzw. organisierter Schmuggel) jedenfalls weit

weniger prekär als im zentralstaatlich kontrollierten Teil.

Die vorhandenen Informationen führen zum Schluss, dass ohne Vorhandensein

besonderer Unzumutbarkeitsindizien allein wegen der allgemeinen Lage im kurdisch

kontrollierten Teil des Nordirak nicht von einer generell existenzbedrohenden

Situation gesprochen werden kann. Eine solche Position wird denn auch von keiner

der verschiedenen Personen und Organisationen vertreten, welche sich in den der

Kommission vorliegenden Unterlagen zur Lage geäussert haben (s. insb. UNHCR,

Notes on Iraqi Asylum-seekers regarding the Applicability of Internal Relocation

Alternative and the Question of Return of Rejected Cases, Juni 1999, Ziff. 17;

vgl. auch Position der SFH/OSAR vom Januar 2000, welche in ihrer

"Juristischen Analyse", Ziff. 2.1. festhält, dass "nicht von

einer generellen Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann").

Aufgrund dieser Umstände kann die bisherige Annahme nicht mehr

aufrechterhalten werden, eine Rückkehr in den Nordirak sei generell unzumutbar.

Soweit es diesen Ansatz betrifft, kann die Praxisänderung des BFF bestätigt

werden. Dies lässt indessen keineswegs den Umkehrschluss zu, eine Rückkehr in

den Irak sei generell zumutbar. Vielmehr gebieten die im Nordirak herrschenden

Zustände, die jeweilige Fallsituation einer differenzierten Prüfung nach den

nachfolgenden Leitlinien zu unterziehen.

c) Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zunächst

grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Personen, welche aus dem faktisch

autonomen Gebiet stammen oder dort während längerer Zeit ansässig waren, und

Personen, welche aus dem zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks stammen.

aa) Für Personen, welche ursprünglich aus dem zentralstaatlich

kontrollierten Teil des Irak stammen, ist eine Rückkehr in das autonome

kurdische Gebiet nur ausnahmsweise - bei Vorhandensein besonderer Beziehungen

zum autonomen kurdischen Gebiet oder anderer günstiger Faktoren - als zumutbar

zu erachten. Soweit es sich nicht um Kurden oder allenfalls Turkmenen handelt,

dürfte dies im Allgemeinen nicht zutreffen. Soweit es sich um Personen

kurdischer oder turkmenischer Ethnie handelt, welche aus dem zentralstaatlich

kontrollierten Teil Kurdistans (Gebiet um Kirkuk und Mosul) stammen und von der

dort durch das zentralstaatliche Regime betriebenen Arabisierungs- und

Vertreibungspolitik betroffen sind (vgl. dazu im Einzelnen das urteil vom 21.

August 2000 i.S. U.M., EMARK 2000 Nr. 17) ist zwar grundsätzlich davon

2000.

/ 18 - 176

auszugehen, dass diese wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit prinzipiell

Aufnahme finden und nicht gefährdet sind. Allerdings ist besonders zu

berücksichtigen, dass eine Integration dieser "intern Vertriebenen"

im autonomen Gebiet nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist; die

Rückkehr in das autonome Gebiet ist ihnen daher in der Regel nur dann

zuzumuten, wenn sie über besondere Anknüpfungspunkte zum Norden wie

insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz zu dort ansässigen Personen

verfügen oder allenfalls andere besonders günstige Faktoren (wie

beispielsweise eine gute Ausbildung) bestehen und auch keine zusätzlichen

Unzumutbarkeitsindizien (nachfolgend bb) bestehen. Andernfalls ist der Vollzug

der Wegweisung in der Regel als unzumutbar zu erachten.

bb) Bei Personen, welche aus dem Norden des Irak stammen oder dort während

längerer Zeit ansässig waren, ist hingegen - unbesehen der Frage eines

Beziehungsnetzes - nach den nachfolgenden Kriterien in differenzierter Weise

einzelfallweise zu prüfen, ob besondere Unzumutbarkeitsindizien oder andere

Wegweisungshindernisse vorhanden sind, welche gegen die Zumutbarkeit des

Vollzugs sprechen. Solche Gründe sind insbesondere (d.h. in nicht

abschliessender Weise) nach folgenden Kriterien festzustellen:

- familiäre Situation, insbesondere bei Familien mit Kindern;

- ethnische bzw. religiöse Zugehörigkeit (kann vor allem bei Assyrern und

Jeziden oder anderen religiösen Minderheiten eine Rolle spielen);

- Alter und Gesundheit;

- sonstige Unzumutbarkeitsindizien: darunter fallen spezifische Gefährdungen

- soweit nicht bereits unter dem Titel der Flüchtlingseigenschaft oder der

Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung - insbesondere im

Zusammenhang mit politischer Tätigkeit, Zugehörigkeit zu besonders

"exponierten" Familien, sog. Ehrdelikte etc.

Nur wenn Unzumutbarkeitsindizien aufgrund der genannten Kriterien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, ist der

Wegweisungsvollzug in Abweichung von der früheren Praxis des BFF als zumutbar

zu erachten. Gibt es dagegen Hinweise auf solche Unzumutbarkeitsindizien oder

andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen

können, so bestehen keine genügenden Gründe, von der bisherigen Praxis

abzurücken, weshalb in diesen Fällen weiterhin eine vorläufige Aufnahme

anzuordnen ist.

2000.

/ 18 -

177.

9.

Im vorliegenden Fall ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den

Nordirak nicht als zumutbar zu erachten.

a) Der Beschwerdeführer stammt aus Dohuk, welches im Herrschaftsbereich der

KDP liegt. Wie oben dargelegt (vgl. Erw. 6), ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer Drittverfolgung ausgesetzt ist.

Damit liegt in casu zumindest bezüglich des Wegweisungsvollzugs in das von der

KDP kontrollierte Gebiet ein "anderes Wegweisungshindernis" vor (vgl.

Erw. 8c.bb). Zu prüfen ist im folgenden die Frage, ob es dem Beschwerdeführer

offen steht, sich der angedrohten Blutrache durch Wohnsitznahme in einem anderen

Teil des Nordirak - beispielsweise im Gebiet der PUK - zu entziehen.

b) Es ist somit das Vorhandensein einer valablen innerstaatlichen

Ausweichmöglichkeit im von der PUK kontrollierten Gebiet zu prüfen. Der

Beschwerdeführer gehört zwar in Bezug auf das PUK-Gebiet nicht einer der oben

angeführten Risikogruppen an. Indes verfügt er im Gebiet der PUK über kein

Beziehungsnetz. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich seine

Familienangehörigen weiterhin in seinem Heimatdorf in der Region Dohuk

aufhalten. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er bereits früher

im PUK-Gebiet gelebt hätte. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine

gute Schulausbildung noch über einen erlernten Beruf. Vielmehr arbeitete er im

Wesentlichen in der elterlichen Landwirtschaft in seinem Heimatdorf. Aufgrund

der vorhandenen Clanstrukturen, welche das gesellschaftliche Leben und den

Zugang zu den Ressourcen bestimmen, ist davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich im PUK-Gebiet eine neue Existenz

aufzubauen, zumal er dort vor der angedrohten Blutrache keinen effektiven Schutz

erwarten könnte (vgl. vorstehende Erw. 7c) und daher auch in diesem Teil des

Nordirak gezwungen wäre, sich bedeckt zu halten, um die Häscher nicht auf

seine Spur zu führen. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer sich der ihm im KDP-Gebiet drohenden Blutrache nur dann durch

Wohnsitznahme im PUK-Gebiet entziehen könnte, wenn er sich dort ständig

versteckt aufhalten würde. Da der Beschwerdeführer im PUK-Gebiet kein

Beziehungsnetz hat, wäre ihm nach Auffassung der Kommission eine solche

Lebensführung mittel- respektive längerfristig nicht zuzumuten.

Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak erscheint

deshalb als unzumutbar.

© 27.06.02