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Entscheid

EMARK-2000-20

EMARK - JICRA - GICRA   2000 20/189

1. Januar 2000Deutsch12 min

wurden die parlamentarische Demokratie, die Gewaltenteilung und die Garantie der

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. April 2000 i.S. B.P. und M.P.,

Bulgarien

[English Summary]

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 FK:

Widerruf des Asyls wegen veränderter Verhältnisse im Heimatstaat.

In Bulgarien ist - trotz noch vorhandener Defizite

bezüglich Menschenrechten - eine grundlegende Verbesserung der Situation

eingetreten, welche grundsätzlich die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1

FK rechtfertigt (Erw. 4).

Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 5

Conv. : révocation de l'asile en cas de modification de la situation dans

le pays d'origine.

Même si la Bulgarie connaît encore des manquements en ce

qui concerne le respect des droits de l'homme, la situation s'est néanmoins

améliorée de manière notable, de sorte que l'application de l'art. 1 C ch.

5 al. 1 Conv. est justifiée (consid. 4).

Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione con l'art. 1 C n. 5

Conv.: revoca dell'asilo in caso di cambiamento della situazione nel Paese

d'origine.

In Bulgaria, nonostante delle carenze nella tutela dei

diritti dell'uomo, è intervenuto un sostanziale miglioramento della

situazione che, di regola, giustifica l'applicazione dell'art. 1 C n. 5 cpv. 1

Conv. (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 23. Juli 1985 gewährte das damals zuständige Bundesamt

für Polizeiwesen den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl.

Mit Verfügung vom 27. April 1999 gab das BFF den Beschwerdeführern

Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen Widerruf des ihnen ge-

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währten Asyls und der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund der

veränderten Situation in ihrem Heimatstaat Bulgarien.

In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 1999 beantragten die Beschwerdeführer

durch ihre Rechtsvertreterin, es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten,

da sie weiterhin die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Einerseits habe sich

die Lage in Bulgarien noch nicht entscheidend gebessert und andererseits hätten

sie weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat.

Mit Verfügung vom 25. August 1999 widerrief das BFF das den

Beschwerdeführern gewährte Asyl und aberkannte ihnen die

Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass

sich die politische Situation in ihrem Heimatstaat grundsätzlich verändert

habe, weshalb es vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 als "safe

country" eingestuft worden sei.

Mit Eingabe vom 27. September 1999 beantragten die Beschwerdeführer die

Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die weitere Anerkennung ihrer

Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die in

der Stellungnahme gemachten Vorbringen. Dazu reichten sie verschiedene Dokumente

über die Situation in Bulgarien zu den Akten.

In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 1999 beantragt die Vorinstanz die

Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

4. a) Bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Anerkennung der

Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weggefallen sind, ist einerseits zu

beurteilen, ob sich die allgemeine Situation im Heimatland des betroffenen

Flüchtlings geändert hat. Wurde dem Flüchtling aufgrund einer individuellen

Verfolgungssituation Asyl gewährt, gilt es andererseits festzustellen, ob diese

weiterhin besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 16, E. 5, S.

159).

b) Das BFF hat sich zur Begründung des Widerrufs des den Beschwerdeführern

gewährten Asyls einerseits auf die grundsätzliche Veränderung der Situation

in ihrem Heimatstaat abgestützt. Dies komme darin zum Ausdruck, dass

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Bulgarien 1991 vom Bundesrat zum "safe country" erklärt worden

sei. Bulgarien sei dank des Demokratisierungsprozesses ein mit westlichen

Staaten vergleichbarer Rechtsstaat geworden. Es verfüge über eine unabhängige

Justiz und habe sich zur Respektierung der Menschenrechte verpflichtet.

c) Die Beschwerdeführer ihrerseits vertreten die Ansicht, die allgemeine

Situation in Bulgarien habe sich nur oberflächlich verändert.

Menschenrechtsverletzungen seien weiterhin häufig und die Ausübung des Rechts

auf freie Meinungsäusserung werde mit Haft und Folter bestraft. Die alten

Strukturen würden unter dem Deckmantel der Demokratie weiterbestehen, da einige

der alten Machthaber immer noch über Einfluss verfügten. Insbesondere im

Beamtenapparat vollziehe sich der Wandel nur zögerlich.

d) In Übereinstimmung mit dem BFF gelangt die Kommission zum Schluss, dass

sich die generelle Situation in Bulgarien seit dem Zeitpunkt, in welchem die

Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt wurden, deutlich verbessert hat.

Im November 1989 erfolgte in Bulgarien mit dem Putsch gegen Todor Schivkov

ein unblutiger Übergang zur Demokratie. In der 1991 angenommenen Verfassung

wurden die parlamentarische Demokratie, die Gewaltenteilung und die Garantie der

Menschenrechte verankert. In der Folge erklärte der Bundesrat am 18. März 1991

Bulgarien als "safe country" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 aAsylG (=

Art. 34 AsylG). 1997 hat das von der Union Demokratischer Kräfte (UDK)

dominierte Bündnis Vereinigte Demokratische Kräfte (ODS), eine Koalition

nicht-sozialistischer und reformerischer Parteien, die Parlamentswahlen gewonnen

und somit die exkommunistische Kaderpartei BSP an der Regierungsmacht abgelöst.

Diese hatte, mit Ausnahme des Kabinetts Dimitrov (1991/92), seit dem Sturz

Schivkovs die Regierung gestellt oder zumindest stark beeinflusst.

Die derzeitige Regierung ist bemüht, Bulgarien zu einem freiheitlichen,

demokratischen Rechtsstaat westlichen Zuschnitts zu formen. Auf diesem Weg sind

bereits grosse Fortschritte, vor allem im Bereich der Wirtschaft und der Politik

gegenüber den Minderheiten, erzielt worden. So hat Bulgarien im September 1992

die EMRK ratifiziert und ist Unterzeichnerstaat der

UNO-Menschenrechtskonventionen. Ausserdem hat es im Dezember 1998 die

Todesstrafe abgeschafft, was durch die Ratifikation des 6. Zusatzprotokolls zur

EMRK unterstrichen wurde. Die Bemühungen der bulgarischen Regierung - und

insbesondere die jüngste Entwicklung in Bulgarien - sind vom Europarat

honoriert

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worden, indem er das Monitoring über Bulgarien im Januar 2000 abgeschlossen

hat (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 3. Februar 2000). Schliesslich ist

Bulgarien - zusammen mit Malta, Rumänien, Lettland, Litauen und der Slowakei -

Beitrittskandidat der zweiten Gruppe bei der Europäischen Union (vgl. Basler

Zeitung [BaZ] vom 16. Februar 2000).

Neben der Tatsache, dass sich Bulgarien kontinuierlich an die

Menschenrechtsstandards westlicher Staaten annähert, muss jedoch auch

festgestellt werden, dass die Situation in gewissen Bereichen noch

unbefriedigend ist. So ist die Unabhängigkeit der Justizbehörden zwar

grundsätzlich garantiert, jedoch leiden sie immer noch unter Korruption,

strukturellen Problemen sowie Personalmangel. Auch die Umsetzung der im Bereich

der Menschenrechte eingegangen Verpflichtungen durch die Regierung und ihre

Kontrolle über die Regional- und Lokalbehörden sind noch nicht in allen

Punkten genügend. Namentlich sind betreffend die Achtung der Religions- und

Meinungsäusserungsfreiheit noch Probleme zu verzeichnen. Kürzlich wurden dem

Parlament Entwürfe für ein Sektengesetz vorgelegt, das die Aktivitäten der

"nichttraditionellen" Religionsgemeinschaften einschränken und

kontrollieren soll. Nicht registrierte, nichttraditionelle religiöse

Gruppierungen gelten nach wie vor als illegal und werden bei der Ausübung ihrer

Aktivitäten durch Polizei und Lokalbehörden häufig stark behindert und

diskriminiert. Ein ernstes Problem ist auch die Brutalität der Polizei. Es

kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen,

vor allem gegenüber Angehörigen der Sinti und Roma. Die schuldigen Beamten

werden in den meisten Fällen jedoch nicht zur Verantwortung gezogen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Menschenrechtslage in Bulgarien zwar

noch nicht in allen Belangen das Niveau derjenigen in westeuropäischen Staaten

erreicht (...). Andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass gerade in

letzter Zeit in Bulgarien grosse Fortschritte zu verzeichnen sind und die

Regierung bemüht ist, die noch vorhandenen Defizite zu beheben.

Das BFF ist somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, zu Recht

von einer grundlegend verbesserten Lage in Bulgarien ausgegangen, die

grundsätzlich die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK rechtfertigt.

5. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten auch im

jetzigen Zeitpunkt noch begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Bulgarien

im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt zu werden. Wegen ihrer Flucht aus

Bulgarien seien sie zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Da bisher

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keine Amnestie erfolgt sei, müssten sie bei einer Rückkehr in ihren

Erwägungen

Heimatstaat mit Verhaftung rechnen. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor,

er habe sich von der Schweiz aus für die Menschenrechte in seiner Heimat

eingesetzt und sei mehrmals für schweizerische Behörden als Übersetzer,

insbesondere in Strafverfahren gegen bulgarische Staatsangehörige, tätig

gewesen. Deshalb werde er in seiner Heimat als Volksfeind betrachtet. Die

Beschwerdeführer würden sich nach wie vor durch den bulgarischen Geheimdienst

bedroht fühlen. Dass der Beschwerdeführer sich, nach Auskunft des bulgarischen

Konsuls in der Schweiz, wahrscheinlich persönlich nach Bulgarien werde begeben

müssen, um einen Pass zu erhalten, lasse vermuten, dass die Behörden seines

Heimatlandes weiterhin versuchten, seiner habhaft zu werden. Demzufolge seien

die Beschwerdeführer nach wie vor gefährdet. Zumindest sei aber aus

humanitären Gründen auf eine Aberkennung des Asyls zu verzichten.

Das BFF stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es gebe keine Hinweise

darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes für

Menschenrechtsfragen und seiner Tätigkeit für schweizerische Behörden in

seinem Heimatstaat gefährdet wäre. Demzufolge könne davon ausgegangen werden,

dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mit grösster

Wahrscheinlichkeit mit keinerlei Sanktionen zu rechnen hätten, weshalb ihnen

zuzumuten sei, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.

Hauptsächlicher Grund für die Asylgewährung an die Beschwerdeführer war

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur

Glaubensgemeinschaft der Adventisten durch zahlreiche Schikanen einem grossen

psychischen Druck ausgesetzt war. Heute hat sich die Lage der Adventisten in

Bulgarien aber erheblich gebessert, da die Religionsfreiheit durch die

Verfassung garantiert wird. Zwar bestehen in der Praxis immer noch

Beschränkungen für einige nicht-orthodoxe Gruppierungen. Als registrierte

Religionsgemeinschaft haben die Adventisten aber nicht mehr mit Behinderungen in

einem im Sinne von Art. 3 AsylG asylbeachtlichen Ausmass bei der Ausübung ihres

Glaubens zu rechnen (vgl. U.S. Department of State, Bulgaria Country Report on

Human Rights Practices for 1998, S. 8). Eine asylrelevante Verfolgung der

Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung kann daher

ausgeschlossen werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer keine konkreten

Anhaltspunkte für seine Befürchtung vorzubringen vermocht, dass er wegen

seines Engagements für die Menschenrechte und seiner Tätigkeit als Übersetzer

in der Schweiz Probleme mit den bulgarischen Behörden und dem Geheimdienst

haben könnte. Schliesslich ist festzustellen, dass - entgegen den Vorbringen

der Beschwerdeführer - 1990 eine umfassende Amnestie

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erfolgte, die auch Verurteilungen wegen illegaler Ausreise betraf. Somit sind

die Befürchtungen der Beschwerdeführer, die gegen sie in Abwesenheit

verhängte achtjährige Gefängnisstrafe wegen Republikflucht werde bei einer

allfälligen Rückkehr nach Bulgarien noch vollzogen, unbegründet. Die

Beschwerdeführer gehen auch in ihrer Argumentation fehl, dass ihnen das Asyl

nicht entzogen werden könne, weil es ihnen gestützt auf bereits erlittene

Verfolgung gewährt worden sei, und es nicht zulässig sei, bei dessen Entzug

nur auf den Wegfall der Gefahr zukünftiger Verfolgung abzustellen. Denn die

Gewährung von Asyl aufgrund vergangener Verfolgung beruht gemäss

schweizerischer Praxis auf der Regelvermutung, dass bei genügend engem

Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auf begründete Furcht vor

zukünftiger Verfolgung geschlossen werden kann (W. Kälin, Grundriss des

Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. M., 1990, S. 126f. mit Hinweisen). Es

wird somit ein Schutzbedürfnis des Asylsuchenden vorausgesetzt, das über den

Zeitpunkt der Asylgewährung hinausgeht. Fällt dieses, beispielsweise aufgrund

veränderter Verhältnisse im Verfolgerstaat dahin, ist auch das Motiv für die

Gewährung des Asyls nicht mehr gegeben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat

keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind.

6.

Gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist die

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dann nicht zulässig, wenn in Ziff. 1

des Abschnittes A erwähnte Flüchtlinge die Rückkehr in das Land ihres

früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen

zurückgehen, ablehnen. Der Ausdruck "frühere Verfolgungen" bedeutet,

dass vorausgesetzt wird, dass sich der Flüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht in

einer Verfolgungssituation befand (EMARK 1996 Nr. 10. E. 4b, S. 74 ff.).

"Zwingende Gründe" werden gemäss Praxis der ARK vorab bei Folter

oder anderen traumatisierenden fluchterzeugenden Erlebnissen mit Langzeitfolgen

anerkannt. Liegt ein solches Langzeittrauma vor, das zu einer psychologischen

Unmöglichkeit führt, mit staatlichen Vertretern des Heimatlandes auch nur in

einen minimalen Kontakt zu treten, werden zwingende Gründe selbst dann bejaht,

wenn die Aberkennung und der Asylwiderruf nicht zu einer Rückkehr ins

Heimatland führen. Daneben werden von der Doktrin weitere Gründe als zwingend

anerkannt, wie eine andauernde feindselige Haltung weiter Teile der

einheimischen Bevölkerung gegenüber Staatsangehörigen, die die gleiche

politische Anschauung, Religion etc. haben, wie der betreffende Flüchtling;

eine andauernde starke oppositionelle Haltung gegenüber dem gegenwärtigen

Regime; eine psychologische Blockade des Flüchtlings, sich aufgrund der Verfol-

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gung und der seither verstrichenen langen Zeit als Angehöriger seines

Heimatstaates zu betrachten (EMARK 1995 Nr. 16, E. 6d

1.). Im Falle, dass der

Flüchtling trotz der Aberkennung des Asyls in der Schweiz verbleiben kann, ist

bei diesen Gründen allerdings ein strengerer Massstab anzulegen.

Die Beschwerdeführer machen sinngemäss solche zwingenden Gründe geltend,

indem sie darauf verweisen, der Beschwerdeführer habe durch Gefangenschaft und

Folter schwerste Nachteile erlitten. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er

wegen seines religiösen Bekenntnisses während seiner Ausbildung und bei der

Berufsausübung zahlreichen Schikanen ausgesetzt war und dass er wegen

Verweigerung des bewaffneten Dienstes eine Gefängnisstrafe von 3½ Monaten

verbüssen musste, sowie zweimal für einige Tage verhaftet wurde. Der

Beschwerdeführer hat jedoch bei den Befragungen zu seinen Asylgründen nie

geltend gemacht, dass er gefoltert worden wäre, noch liegen Hinweise darauf

vor, dass er durch die erlittene Verfolgung traumatisiert worden wäre.

Ausserdem ist zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführer über eine

Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Asylwiderruf hätte also nur zur Folge,

dass sie den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen

müssten. Insgesamt ergibt sich, dass die Verfolgung der Beschwerdeführer -

auch wenn sie einem grossen psychischen Druck ausgesetzt waren - nicht derart

gravierend war, dass ihnen nicht einmal ein Minimalkontakt im obengenannten

Umfang mit ihrem Heimatstaat zugemutet werden könnte.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine zwingenden Gründe gemäss Art. 1 C

Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen, die den Verzicht auf die Aberkennung des Asyls

trotz Wegfalls der Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

geführt haben, rechtfertigen würden.

© 27.06.02