EMARK-2000-20
EMARK - JICRA - GICRA 2000 20/189
1. Januar 2000Deutsch12 min
wurden die parlamentarische Demokratie, die Gewaltenteilung und die Garantie der
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. April 2000 i.S. B.P. und M.P.,
Bulgarien
[English Summary]
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 FK:
Widerruf des Asyls wegen veränderter Verhältnisse im Heimatstaat.
In Bulgarien ist - trotz noch vorhandener Defizite
bezüglich Menschenrechten - eine grundlegende Verbesserung der Situation
eingetreten, welche grundsätzlich die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1
FK rechtfertigt (Erw. 4).
Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 5
Conv. : révocation de l'asile en cas de modification de la situation dans
le pays d'origine.
Même si la Bulgarie connaît encore des manquements en ce
qui concerne le respect des droits de l'homme, la situation s'est néanmoins
améliorée de manière notable, de sorte que l'application de l'art. 1 C ch.
5 al. 1 Conv. est justifiée (consid. 4).
Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione con l'art. 1 C n. 5
Conv.: revoca dell'asilo in caso di cambiamento della situazione nel Paese
d'origine.
In Bulgaria, nonostante delle carenze nella tutela dei
diritti dell'uomo, è intervenuto un sostanziale miglioramento della
situazione che, di regola, giustifica l'applicazione dell'art. 1 C n. 5 cpv. 1
Conv. (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 23. Juli 1985 gewährte das damals zuständige Bundesamt
für Polizeiwesen den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl.
Mit Verfügung vom 27. April 1999 gab das BFF den Beschwerdeführern
Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen Widerruf des ihnen ge-
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währten Asyls und der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
veränderten Situation in ihrem Heimatstaat Bulgarien.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 1999 beantragten die Beschwerdeführer
durch ihre Rechtsvertreterin, es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten,
da sie weiterhin die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Einerseits habe sich
die Lage in Bulgarien noch nicht entscheidend gebessert und andererseits hätten
sie weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat.
Mit Verfügung vom 25. August 1999 widerrief das BFF das den
Beschwerdeführern gewährte Asyl und aberkannte ihnen die
Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass
sich die politische Situation in ihrem Heimatstaat grundsätzlich verändert
habe, weshalb es vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 als "safe
country" eingestuft worden sei.
Mit Eingabe vom 27. September 1999 beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die weitere Anerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die in
der Stellungnahme gemachten Vorbringen. Dazu reichten sie verschiedene Dokumente
über die Situation in Bulgarien zu den Akten.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 1999 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
4. a) Bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weggefallen sind, ist einerseits zu
beurteilen, ob sich die allgemeine Situation im Heimatland des betroffenen
Flüchtlings geändert hat. Wurde dem Flüchtling aufgrund einer individuellen
Verfolgungssituation Asyl gewährt, gilt es andererseits festzustellen, ob diese
weiterhin besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 16, E. 5, S.
159).
b) Das BFF hat sich zur Begründung des Widerrufs des den Beschwerdeführern
gewährten Asyls einerseits auf die grundsätzliche Veränderung der Situation
in ihrem Heimatstaat abgestützt. Dies komme darin zum Ausdruck, dass
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Bulgarien 1991 vom Bundesrat zum "safe country" erklärt worden
sei. Bulgarien sei dank des Demokratisierungsprozesses ein mit westlichen
Staaten vergleichbarer Rechtsstaat geworden. Es verfüge über eine unabhängige
Justiz und habe sich zur Respektierung der Menschenrechte verpflichtet.
c) Die Beschwerdeführer ihrerseits vertreten die Ansicht, die allgemeine
Situation in Bulgarien habe sich nur oberflächlich verändert.
Menschenrechtsverletzungen seien weiterhin häufig und die Ausübung des Rechts
auf freie Meinungsäusserung werde mit Haft und Folter bestraft. Die alten
Strukturen würden unter dem Deckmantel der Demokratie weiterbestehen, da einige
der alten Machthaber immer noch über Einfluss verfügten. Insbesondere im
Beamtenapparat vollziehe sich der Wandel nur zögerlich.
d) In Übereinstimmung mit dem BFF gelangt die Kommission zum Schluss, dass
sich die generelle Situation in Bulgarien seit dem Zeitpunkt, in welchem die
Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt wurden, deutlich verbessert hat.
Im November 1989 erfolgte in Bulgarien mit dem Putsch gegen Todor Schivkov
ein unblutiger Übergang zur Demokratie. In der 1991 angenommenen Verfassung
wurden die parlamentarische Demokratie, die Gewaltenteilung und die Garantie der
Menschenrechte verankert. In der Folge erklärte der Bundesrat am 18. März 1991
Bulgarien als "safe country" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 aAsylG (=
Art. 34 AsylG). 1997 hat das von der Union Demokratischer Kräfte (UDK)
dominierte Bündnis Vereinigte Demokratische Kräfte (ODS), eine Koalition
nicht-sozialistischer und reformerischer Parteien, die Parlamentswahlen gewonnen
und somit die exkommunistische Kaderpartei BSP an der Regierungsmacht abgelöst.
Diese hatte, mit Ausnahme des Kabinetts Dimitrov (1991/92), seit dem Sturz
Schivkovs die Regierung gestellt oder zumindest stark beeinflusst.
Die derzeitige Regierung ist bemüht, Bulgarien zu einem freiheitlichen,
demokratischen Rechtsstaat westlichen Zuschnitts zu formen. Auf diesem Weg sind
bereits grosse Fortschritte, vor allem im Bereich der Wirtschaft und der Politik
gegenüber den Minderheiten, erzielt worden. So hat Bulgarien im September 1992
die EMRK ratifiziert und ist Unterzeichnerstaat der
UNO-Menschenrechtskonventionen. Ausserdem hat es im Dezember 1998 die
Todesstrafe abgeschafft, was durch die Ratifikation des 6. Zusatzprotokolls zur
EMRK unterstrichen wurde. Die Bemühungen der bulgarischen Regierung - und
insbesondere die jüngste Entwicklung in Bulgarien - sind vom Europarat
honoriert
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worden, indem er das Monitoring über Bulgarien im Januar 2000 abgeschlossen
hat (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 3. Februar 2000). Schliesslich ist
Bulgarien - zusammen mit Malta, Rumänien, Lettland, Litauen und der Slowakei -
Beitrittskandidat der zweiten Gruppe bei der Europäischen Union (vgl. Basler
Zeitung [BaZ] vom 16. Februar 2000).
Neben der Tatsache, dass sich Bulgarien kontinuierlich an die
Menschenrechtsstandards westlicher Staaten annähert, muss jedoch auch
festgestellt werden, dass die Situation in gewissen Bereichen noch
unbefriedigend ist. So ist die Unabhängigkeit der Justizbehörden zwar
grundsätzlich garantiert, jedoch leiden sie immer noch unter Korruption,
strukturellen Problemen sowie Personalmangel. Auch die Umsetzung der im Bereich
der Menschenrechte eingegangen Verpflichtungen durch die Regierung und ihre
Kontrolle über die Regional- und Lokalbehörden sind noch nicht in allen
Punkten genügend. Namentlich sind betreffend die Achtung der Religions- und
Meinungsäusserungsfreiheit noch Probleme zu verzeichnen. Kürzlich wurden dem
Parlament Entwürfe für ein Sektengesetz vorgelegt, das die Aktivitäten der
"nichttraditionellen" Religionsgemeinschaften einschränken und
kontrollieren soll. Nicht registrierte, nichttraditionelle religiöse
Gruppierungen gelten nach wie vor als illegal und werden bei der Ausübung ihrer
Aktivitäten durch Polizei und Lokalbehörden häufig stark behindert und
diskriminiert. Ein ernstes Problem ist auch die Brutalität der Polizei. Es
kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen,
vor allem gegenüber Angehörigen der Sinti und Roma. Die schuldigen Beamten
werden in den meisten Fällen jedoch nicht zur Verantwortung gezogen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Menschenrechtslage in Bulgarien zwar
noch nicht in allen Belangen das Niveau derjenigen in westeuropäischen Staaten
erreicht (...). Andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass gerade in
letzter Zeit in Bulgarien grosse Fortschritte zu verzeichnen sind und die
Regierung bemüht ist, die noch vorhandenen Defizite zu beheben.
Das BFF ist somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, zu Recht
von einer grundlegend verbesserten Lage in Bulgarien ausgegangen, die
grundsätzlich die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK rechtfertigt.
5. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten auch im
jetzigen Zeitpunkt noch begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Bulgarien
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt zu werden. Wegen ihrer Flucht aus
Bulgarien seien sie zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Da bisher
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keine Amnestie erfolgt sei, müssten sie bei einer Rückkehr in ihren
Erwägungen
Heimatstaat mit Verhaftung rechnen. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor,
er habe sich von der Schweiz aus für die Menschenrechte in seiner Heimat
eingesetzt und sei mehrmals für schweizerische Behörden als Übersetzer,
insbesondere in Strafverfahren gegen bulgarische Staatsangehörige, tätig
gewesen. Deshalb werde er in seiner Heimat als Volksfeind betrachtet. Die
Beschwerdeführer würden sich nach wie vor durch den bulgarischen Geheimdienst
bedroht fühlen. Dass der Beschwerdeführer sich, nach Auskunft des bulgarischen
Konsuls in der Schweiz, wahrscheinlich persönlich nach Bulgarien werde begeben
müssen, um einen Pass zu erhalten, lasse vermuten, dass die Behörden seines
Heimatlandes weiterhin versuchten, seiner habhaft zu werden. Demzufolge seien
die Beschwerdeführer nach wie vor gefährdet. Zumindest sei aber aus
humanitären Gründen auf eine Aberkennung des Asyls zu verzichten.
Das BFF stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es gebe keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes für
Menschenrechtsfragen und seiner Tätigkeit für schweizerische Behörden in
seinem Heimatstaat gefährdet wäre. Demzufolge könne davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mit grösster
Wahrscheinlichkeit mit keinerlei Sanktionen zu rechnen hätten, weshalb ihnen
zuzumuten sei, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
Hauptsächlicher Grund für die Asylgewährung an die Beschwerdeführer war
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur
Glaubensgemeinschaft der Adventisten durch zahlreiche Schikanen einem grossen
psychischen Druck ausgesetzt war. Heute hat sich die Lage der Adventisten in
Bulgarien aber erheblich gebessert, da die Religionsfreiheit durch die
Verfassung garantiert wird. Zwar bestehen in der Praxis immer noch
Beschränkungen für einige nicht-orthodoxe Gruppierungen. Als registrierte
Religionsgemeinschaft haben die Adventisten aber nicht mehr mit Behinderungen in
einem im Sinne von Art. 3 AsylG asylbeachtlichen Ausmass bei der Ausübung ihres
Glaubens zu rechnen (vgl. U.S. Department of State, Bulgaria Country Report on
Human Rights Practices for 1998, S. 8). Eine asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung kann daher
ausgeschlossen werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer keine konkreten
Anhaltspunkte für seine Befürchtung vorzubringen vermocht, dass er wegen
seines Engagements für die Menschenrechte und seiner Tätigkeit als Übersetzer
in der Schweiz Probleme mit den bulgarischen Behörden und dem Geheimdienst
haben könnte. Schliesslich ist festzustellen, dass - entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführer - 1990 eine umfassende Amnestie
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erfolgte, die auch Verurteilungen wegen illegaler Ausreise betraf. Somit sind
die Befürchtungen der Beschwerdeführer, die gegen sie in Abwesenheit
verhängte achtjährige Gefängnisstrafe wegen Republikflucht werde bei einer
allfälligen Rückkehr nach Bulgarien noch vollzogen, unbegründet. Die
Beschwerdeführer gehen auch in ihrer Argumentation fehl, dass ihnen das Asyl
nicht entzogen werden könne, weil es ihnen gestützt auf bereits erlittene
Verfolgung gewährt worden sei, und es nicht zulässig sei, bei dessen Entzug
nur auf den Wegfall der Gefahr zukünftiger Verfolgung abzustellen. Denn die
Gewährung von Asyl aufgrund vergangener Verfolgung beruht gemäss
schweizerischer Praxis auf der Regelvermutung, dass bei genügend engem
Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auf begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung geschlossen werden kann (W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. M., 1990, S. 126f. mit Hinweisen). Es
wird somit ein Schutzbedürfnis des Asylsuchenden vorausgesetzt, das über den
Zeitpunkt der Asylgewährung hinausgeht. Fällt dieses, beispielsweise aufgrund
veränderter Verhältnisse im Verfolgerstaat dahin, ist auch das Motiv für die
Gewährung des Asyls nicht mehr gegeben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat
keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind.
6.
Gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dann nicht zulässig, wenn in Ziff. 1
des Abschnittes A erwähnte Flüchtlinge die Rückkehr in das Land ihres
früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen
zurückgehen, ablehnen. Der Ausdruck "frühere Verfolgungen" bedeutet,
dass vorausgesetzt wird, dass sich der Flüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht in
einer Verfolgungssituation befand (EMARK 1996 Nr. 10. E. 4b, S. 74 ff.).
"Zwingende Gründe" werden gemäss Praxis der ARK vorab bei Folter
oder anderen traumatisierenden fluchterzeugenden Erlebnissen mit Langzeitfolgen
anerkannt. Liegt ein solches Langzeittrauma vor, das zu einer psychologischen
Unmöglichkeit führt, mit staatlichen Vertretern des Heimatlandes auch nur in
einen minimalen Kontakt zu treten, werden zwingende Gründe selbst dann bejaht,
wenn die Aberkennung und der Asylwiderruf nicht zu einer Rückkehr ins
Heimatland führen. Daneben werden von der Doktrin weitere Gründe als zwingend
anerkannt, wie eine andauernde feindselige Haltung weiter Teile der
einheimischen Bevölkerung gegenüber Staatsangehörigen, die die gleiche
politische Anschauung, Religion etc. haben, wie der betreffende Flüchtling;
eine andauernde starke oppositionelle Haltung gegenüber dem gegenwärtigen
Regime; eine psychologische Blockade des Flüchtlings, sich aufgrund der Verfol-
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gung und der seither verstrichenen langen Zeit als Angehöriger seines
Heimatstaates zu betrachten (EMARK 1995 Nr. 16, E. 6d
1.). Im Falle, dass der
Flüchtling trotz der Aberkennung des Asyls in der Schweiz verbleiben kann, ist
bei diesen Gründen allerdings ein strengerer Massstab anzulegen.
Die Beschwerdeführer machen sinngemäss solche zwingenden Gründe geltend,
indem sie darauf verweisen, der Beschwerdeführer habe durch Gefangenschaft und
Folter schwerste Nachteile erlitten. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er
wegen seines religiösen Bekenntnisses während seiner Ausbildung und bei der
Berufsausübung zahlreichen Schikanen ausgesetzt war und dass er wegen
Verweigerung des bewaffneten Dienstes eine Gefängnisstrafe von 3½ Monaten
verbüssen musste, sowie zweimal für einige Tage verhaftet wurde. Der
Beschwerdeführer hat jedoch bei den Befragungen zu seinen Asylgründen nie
geltend gemacht, dass er gefoltert worden wäre, noch liegen Hinweise darauf
vor, dass er durch die erlittene Verfolgung traumatisiert worden wäre.
Ausserdem ist zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführer über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Asylwiderruf hätte also nur zur Folge,
dass sie den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen
müssten. Insgesamt ergibt sich, dass die Verfolgung der Beschwerdeführer -
auch wenn sie einem grossen psychischen Druck ausgesetzt waren - nicht derart
gravierend war, dass ihnen nicht einmal ein Minimalkontakt im obengenannten
Umfang mit ihrem Heimatstaat zugemutet werden könnte.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine zwingenden Gründe gemäss Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen, die den Verzicht auf die Aberkennung des Asyls
trotz Wegfalls der Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt haben, rechtfertigen würden.
© 27.06.02