EMARK-2000-21
EMARK - JICRA - GICRA 2000 21/201
1. Januar 2000Deutsch10 min
5. a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass für
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. April 2000 i.S. N.M.,
Bosnien-Herzegowina
[English Summary]
Art. 3 AsylG, Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK: Wegfall der
Verfolgungsgefahr, zwingende Gründe; Art. 51 Abs. 2 AsylG: Familienasyl,
besondere Gründe.
1. Begriff der zwingenden Gründe im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 m.w.H.). Im konkreten Fall mangels
Intensität verneint (Erw. 6b).
2. Besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG
liegen dann vor, wenn die asylsuchende Person wegen Abhängigkeit von ihrem in
der Schweiz asylberechtigten Familienangehörigen darauf angewiesen ist, mit
diesem dauernd in Gemeinschaft zu leben. Finanzielle Abhängigkeit allein
genügt dazu nicht (Erw. 6c).
Art. 3 LAsi, art. 1 C ch. 5 al. 2 Conv. : cessation des
risques de persécution, raisons impérieuses ; art. 51 al. 2 LAsi ;
asile accordé aux familles, motifs particuliers.
1. Notion de raisons impérieuses au sens de la
jurisprudence (cf. JICRA 1999 n° 7 et jurisprudences citées). En l'espèce,
pas de raisons impérieuses en raison du manque d'intensité de l'atteinte (consid.
6b).
2. Des raisons particulières au sens de l'art. 51 al. 2
LAsi existent lorsque le demandeur d'asile dépend à ce point des membres de
sa famille auxquels l'asile a été accordé en Suisse qu'il se révèle
indispensable qu'il vive en communauté durable avec eux. La seule dépendance
financière ne suffit pas à constituer une raison particulière au sens de la
loi (consid. 6c).
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Art. 3 LAsi, art. 1 C n. 5 cpv. 2 Conv.: cessazione dei rischi
di persecuzioni, motivi gravi; art. 51 cpv. 2 LAsi: asilo accordato a famiglie,
motivi particolari.
1. Nozione di motivi gravi secondo la giurisprudenza (cfr.
GICRA 1999 n. 7 con ulteriori riferimenti). Nel caso concreto, la sussistenza
di motivi gravi è stata negata per insufficiente intensità dei pregiudizi
subiti in passato (consid. 6b).
2. Sussistono motivi particolari ai sensi dell'art. 51 cpv.
2 LAsi, allorquando il richiedente l'asilo dipende a tal punto dai familiari
cui è stato concesso l'asilo in Svizzera, da rendere indispensabile una
convivenza durevole con gli stessi. La sola dipendenza finanziaria non
costituisce un motivo particolare ai sensi di legge (consid. 6c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin, eine Muslimin aus Banja Luka, machte im Wesentlichen
geltend, sie und ihre Familie sei verschiedentlich von serbischen Soldaten
belästigt, ausgeraubt und geschlagen worden. Nach der Flucht ihrer Söhne in
die Schweiz habe man sie immer wieder nach ihren Söhnen gefragt und im Haus
nach Waffen gesucht. Einmal habe man sie so geschlagen, dass sie eine Stunde
lang ohnmächtig gewesen und ihre Zahnprothese zerbrochen sei. Schliesslich habe
man ihr das Haus weggenommen, so dass sie im August 1994 zu ihrer Schwester habe
ziehen müssen. Zusammen mit anderen Muslimen und Kroaten sei sie im August 1995
nach Kroatien vertrieben worden. Zu ihren Söhnen in die Schweiz sei sie
gekommen, weil die Bedingungen im Flüchtlingslager in Kroatien, wo sie sich 11
Monate aufgehalten habe, menschenunwürdig gewesen seien. Sie sei ausserdem
krank und alleinstehend und möchte in der Nähe ihrer in der Schweiz lebenden
Söhne bleiben.
Mit Verfügung vom 21. Januar 1997 wies das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 2. August 1996 ab, stellte jedoch die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs fest und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig auf.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 1997 beantragte die Beschwerdeführerin, die
Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
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In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 1999 beantragte das BFF die Abweisung der
Beschwerde. Insbesondere seien auch die Voraussetzungen des Familienasyls nicht
gegeben.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
5. a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend sei. Da sich die Lage in Bosnien-Herzegowina insbesondere durch das
Friedensabkommen von Dayton im positiven Sinne stabilisiert habe, sei die
Beschwerdeführerin zumindest im heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat keinen
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt und sei daher nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. Sie erfülle daher die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
b) Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie sei Flüchtling im
Sinne des Gesetzes, da sie von ihrer Heimat vertrieben und von den Serben mit
dem Tod bedroht worden sei. Sie habe begründete Furcht vor asylrelevanten
Nachteilen gehabt. Auch habe sie grauenhafte Quälerei erlebt und sei deshalb
psychisch ruiniert. Ausserdem habe sich trotz des Dayton-Abkommens die Lage in
Bosnien-Herzegowina nicht soweit gebessert, dass eine Rückkehr in Sicherheit
möglich sei. Vielmehr finde nach wie vor eine ethnische Säuberung statt und
die Kriegsverbrecher von damals seien nicht zur Rechenschaft gezogen worden.
Eine Fluchtalternative stehe ihr wegen ihres Alters und ihrer schlechten
gesundheitlichen Verfassung ausserdem nicht zur Verfügung. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre beiden Söhne in der Schweiz lebten
und der jüngere den Status eines anerkannten Flüchtlings habe, erfülle sie
angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie nicht für sich selbst sorgen
könne, die Bedingungen für eine Asylerteilung.
c) In ihrer Vernehmlassung führte das BFF aus, es halte an seinen
Erwägungen fest und schloss ausserdem die Möglichkeit des Familienasyls aus,
da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe
der als Flüchtling anerkannte Sohn keinen entsprechenden Antrag gestellt und
Erwägungen
ausserdem lebe die Beschwerdeführerin bei dem Sohn, der nicht als Flüchtling
aner-
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kannt worden sei. Schliesslich lägen auch keine besonderen Umstände vor,
die eine Wiedervereinigung in der Schweiz als notwendig erscheinen liessen.
6.a) Nach Prüfung der Akten gelangt die ARK zum Schluss, dass die Vorinstanz
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht von einer
grundsätzlichen Verbesserung der Lage in Bosnien-Herzegowina ausgegangen ist.
Immerhin muss der Beschwerdeführerin insoweit Recht gegeben werden, als sich
die politische Lage insbesondere in der serbischen Republik nur langsam
verbessern konnte und die Rückkehr von Flüchtlingen nicht ohne Zwischenfälle
ablief. Auch die wirtschaftliche Situation des Landes ist nach wie vor äusserst
schwierig. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Gefahr,
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, endgültig gebannt
scheint, weshalb die Beschwerdeführerin dank Wegfalls der Verfolgungsgefahr auf
den Schutz der Schweiz grundsätzlich nicht mehr angewiesen ist. Die schwierige
wirtschaftliche Situation des Landes und die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz gebührend unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt.
b) aa) Von der Vorinstanz blieb in den Erwägungen unberücksichtigt, ob die
geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht
Asylrelevanz zu entfalten vermocht hätte. In der Tat kann dies offengelassen
werden, da auch vergangene Verfolgung nach Wegfall der Verfolgungsgefahr in der
Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Von dieser Regel
wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine
Rückkehr ins Heimatland trotz der veränderten Situation aus psychologischen
Gründen unmöglich erscheinen lassen (Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK; vgl. EMARK
1993.
Nr. 31; 1995 Nr. 16; 1999 Nr. 7, S. 46 Erw.
4d). Gemäss herrschender
Rechtsprechung erscheinen solche Gründe dann als zwingend im Sinne der
Flüchtlingskonvention, wenn ein Flüchtling vor seiner Flucht so schlecht
behandelt - insbesondere gefoltert - worden ist, dass sich dies als
Dispositiv
Langzeit-Trauma ausgewirkt hat. Er muss demnach besonders leidvollen und
intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein.
bb) Obwohl die Beschwerdeführerin sicherlich schweren Diskriminierungen
seitens des serbischen Militärs und der Polizei ausgesetzt gewesen ist und auch
glaubwürdig dargestellt hat, dass sie mindestens einmal geschlagen und mehrere
Male ausgeraubt worden ist, kann im vorliegenden Fall mangels Intensität der
geltend gemachten Vorbringen nicht von zwingenden Gründen im Sinne der
Flüchtlingskonvention ausgegangen werden. Gegen eine solche Interpretation
spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den erlittenen
Behelligungen durch das serbische Militär noch während eines Jahres in
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Banja Luka bei ihrer Schwester gelebt hat und eine sofortige Flucht demnach
offenbar nicht in Betracht gezogen hatte; dies obwohl sich ihre Söhne bereits
in der Schweiz aufhielten. Es liegen weiterhin keine Hinweise dafür vor, dass
die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes bei der Schwester oder bei der
Vertreibung aus Banja Luka besonders intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen ist. Diesbezüglich ist schliesslich auch anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juli 1996 von sich aus wieder
nach Banja Luka zurückkehren wollte, was allerdings nicht möglich gewesen sei.
Auch dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung leiden würde, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, dass zwingende
Gründe vorliegen, die eine Rückkehr unmöglich erscheinen liessen. Es liegt
demnach kein Grund vor für ein Abweichen von der Regel, dass vergangene
Verfolgung - selbst wenn diese im Zeitpunkt der Flucht als asylrelevant
betrachtet würde - nach Wegfall der Verfolgungsgefahr keine Asylrelevanz mehr
zu entfalten vermag.
c) Nachdem die Beschwerdeführerin sinngemäss Familienasyl beantragt, bleibt
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG
erfüllt.
aa) Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden
Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere
Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG).
Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie
behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in
der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 AsylV 1).
bb) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines anerkannten Flüchtlings,
der die Volljährigkeit bereits erlangt hat, und ist dementsprechend eine
"andere Angehörige" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die
grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer
Familienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in der
Schweiz zu vereinigen) können als erfüllt betrachtet werden, obwohl der Sohn
der Beschwerdeführerin kein Gesuch um Familienvereinigung gestellt hat. Die
Frage braucht jedoch hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da das
Familienasyl aus anderen Gründen abzulehnen ist.
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cc) Zu prüfen ist, ob besondere Gründe im Sinne des Gesetztes vorliegen,
welche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass eine Rückkehr aufgrund
ihres Alters und des Umstandes, dass sie nicht selbst für sich sorgen könne,
nicht in Frage käme; ausserdem habe ihr der negative Asylentscheid psychische
Schwierigkeiten bereitet. Gemäss den Akten lebt die Beschwerdeführerin jedoch
mit keinem ihrer Söhne zusammen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie weder
aufgrund ihres Alters noch wegen gesundheitlichen Schwierigkeiten auf die
Betreuung und physische Anwesenheit ihres als Flüchtling anerkannten Sohnes
angewiesen ist. Offensichtlich ist sie nicht gezwungen, zufolge besonderer
Umstände notwendigerweise dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der
in der Schweiz anwesenden Person zu leben. Allein die finanzielle Abhängigkeit
kann insofern nicht als besonderer Grund anerkannt werden, als ihre Söhne eine
solche Unterstützung grundsätzlich auch mittels finanzieller Überweisungen
nach Bosnien-Herzegowina leisten können. Die Gewährung von Asyl im Rahmen
einer Familienzusammenführung ist vorliegend zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich. Das vorgeschrittene Alter der
Beschwerdeführerin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung und die Tatsache,
dass ihre Söhne in der Schweiz leben, wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht
lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt.
d) In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte und sie demnach die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch das Familienasyl kommt im
vorliegenden Fall nicht in Frage. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
© 27.06.02