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Entscheid

EMARK-2000-21

EMARK - JICRA - GICRA   2000 21/201

1. Januar 2000Deutsch10 min

5. a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass für

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. April 2000 i.S. N.M.,

Bosnien-Herzegowina

[English Summary]

Art. 3 AsylG, Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK: Wegfall der

Verfolgungsgefahr, zwingende Gründe; Art. 51 Abs. 2 AsylG: Familienasyl,

besondere Gründe.

1. Begriff der zwingenden Gründe im Sinne der

Rechtsprechung (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 m.w.H.). Im konkreten Fall mangels

Intensität verneint (Erw. 6b).

2. Besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG

liegen dann vor, wenn die asylsuchende Person wegen Abhängigkeit von ihrem in

der Schweiz asylberechtigten Familienangehörigen darauf angewiesen ist, mit

diesem dauernd in Gemeinschaft zu leben. Finanzielle Abhängigkeit allein

genügt dazu nicht (Erw. 6c).

Art. 3 LAsi, art. 1 C ch. 5 al. 2 Conv. : cessation des

risques de persécution, raisons impérieuses ; art. 51 al. 2 LAsi ;

asile accordé aux familles, motifs particuliers.

1. Notion de raisons impérieuses au sens de la

jurisprudence (cf. JICRA 1999 n° 7 et jurisprudences citées). En l'espèce,

pas de raisons impérieuses en raison du manque d'intensité de l'atteinte (consid.

6b).

2. Des raisons particulières au sens de l'art. 51 al. 2

LAsi existent lorsque le demandeur d'asile dépend à ce point des membres de

sa famille auxquels l'asile a été accordé en Suisse qu'il se révèle

indispensable qu'il vive en communauté durable avec eux. La seule dépendance

financière ne suffit pas à constituer une raison particulière au sens de la

loi (consid. 6c).

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Art. 3 LAsi, art. 1 C n. 5 cpv. 2 Conv.: cessazione dei rischi

di persecuzioni, motivi gravi; art. 51 cpv. 2 LAsi: asilo accordato a famiglie,

motivi particolari.

1. Nozione di motivi gravi secondo la giurisprudenza (cfr.

GICRA 1999 n. 7 con ulteriori riferimenti). Nel caso concreto, la sussistenza

di motivi gravi è stata negata per insufficiente intensità dei pregiudizi

subiti in passato (consid. 6b).

2. Sussistono motivi particolari ai sensi dell'art. 51 cpv.

2 LAsi, allorquando il richiedente l'asilo dipende a tal punto dai familiari

cui è stato concesso l'asilo in Svizzera, da rendere indispensabile una

convivenza durevole con gli stessi. La sola dipendenza finanziaria non

costituisce un motivo particolare ai sensi di legge (consid. 6c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin, eine Muslimin aus Banja Luka, machte im Wesentlichen

geltend, sie und ihre Familie sei verschiedentlich von serbischen Soldaten

belästigt, ausgeraubt und geschlagen worden. Nach der Flucht ihrer Söhne in

die Schweiz habe man sie immer wieder nach ihren Söhnen gefragt und im Haus

nach Waffen gesucht. Einmal habe man sie so geschlagen, dass sie eine Stunde

lang ohnmächtig gewesen und ihre Zahnprothese zerbrochen sei. Schliesslich habe

man ihr das Haus weggenommen, so dass sie im August 1994 zu ihrer Schwester habe

ziehen müssen. Zusammen mit anderen Muslimen und Kroaten sei sie im August 1995

nach Kroatien vertrieben worden. Zu ihren Söhnen in die Schweiz sei sie

gekommen, weil die Bedingungen im Flüchtlingslager in Kroatien, wo sie sich 11

Monate aufgehalten habe, menschenunwürdig gewesen seien. Sie sei ausserdem

krank und alleinstehend und möchte in der Nähe ihrer in der Schweiz lebenden

Söhne bleiben.

Mit Verfügung vom 21. Januar 1997 wies das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführerin vom 2. August 1996 ab, stellte jedoch die Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs fest und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig auf.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 1997 beantragte die Beschwerdeführerin, die

Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft

zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

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In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 1999 beantragte das BFF die Abweisung der

Beschwerde. Insbesondere seien auch die Voraussetzungen des Familienasyls nicht

gegeben.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5. a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass für

die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides

massgebend sei. Da sich die Lage in Bosnien-Herzegowina insbesondere durch das

Friedensabkommen von Dayton im positiven Sinne stabilisiert habe, sei die

Beschwerdeführerin zumindest im heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat keinen

Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt und sei daher nicht auf den Schutz

der Schweiz angewiesen. Sie erfülle daher die Anforderungen an die

Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

b) Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie sei Flüchtling im

Sinne des Gesetzes, da sie von ihrer Heimat vertrieben und von den Serben mit

dem Tod bedroht worden sei. Sie habe begründete Furcht vor asylrelevanten

Nachteilen gehabt. Auch habe sie grauenhafte Quälerei erlebt und sei deshalb

psychisch ruiniert. Ausserdem habe sich trotz des Dayton-Abkommens die Lage in

Bosnien-Herzegowina nicht soweit gebessert, dass eine Rückkehr in Sicherheit

möglich sei. Vielmehr finde nach wie vor eine ethnische Säuberung statt und

die Kriegsverbrecher von damals seien nicht zur Rechenschaft gezogen worden.

Eine Fluchtalternative stehe ihr wegen ihres Alters und ihrer schlechten

gesundheitlichen Verfassung ausserdem nicht zur Verfügung. Unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre beiden Söhne in der Schweiz lebten

und der jüngere den Status eines anerkannten Flüchtlings habe, erfülle sie

angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie nicht für sich selbst sorgen

könne, die Bedingungen für eine Asylerteilung.

c) In ihrer Vernehmlassung führte das BFF aus, es halte an seinen

Erwägungen fest und schloss ausserdem die Möglichkeit des Familienasyls aus,

da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe

der als Flüchtling anerkannte Sohn keinen entsprechenden Antrag gestellt und

Erwägungen

ausserdem lebe die Beschwerdeführerin bei dem Sohn, der nicht als Flüchtling

aner-

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kannt worden sei. Schliesslich lägen auch keine besonderen Umstände vor,

die eine Wiedervereinigung in der Schweiz als notwendig erscheinen liessen.

6.a) Nach Prüfung der Akten gelangt die ARK zum Schluss, dass die Vorinstanz

entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht von einer

grundsätzlichen Verbesserung der Lage in Bosnien-Herzegowina ausgegangen ist.

Immerhin muss der Beschwerdeführerin insoweit Recht gegeben werden, als sich

die politische Lage insbesondere in der serbischen Republik nur langsam

verbessern konnte und die Rückkehr von Flüchtlingen nicht ohne Zwischenfälle

ablief. Auch die wirtschaftliche Situation des Landes ist nach wie vor äusserst

schwierig. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Gefahr,

Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, endgültig gebannt

scheint, weshalb die Beschwerdeführerin dank Wegfalls der Verfolgungsgefahr auf

den Schutz der Schweiz grundsätzlich nicht mehr angewiesen ist. Die schwierige

wirtschaftliche Situation des Landes und die persönliche Situation der

Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz gebührend unter dem Aspekt der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt.

b) aa) Von der Vorinstanz blieb in den Erwägungen unberücksichtigt, ob die

geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht

Asylrelevanz zu entfalten vermocht hätte. In der Tat kann dies offengelassen

werden, da auch vergangene Verfolgung nach Wegfall der Verfolgungsgefahr in der

Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Von dieser Regel

wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine

Rückkehr ins Heimatland trotz der veränderten Situation aus psychologischen

Gründen unmöglich erscheinen lassen (Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 FK; vgl. EMARK

1993.

Nr. 31; 1995 Nr. 16; 1999 Nr. 7, S. 46 Erw.

4d). Gemäss herrschender

Rechtsprechung erscheinen solche Gründe dann als zwingend im Sinne der

Flüchtlingskonvention, wenn ein Flüchtling vor seiner Flucht so schlecht

behandelt - insbesondere gefoltert - worden ist, dass sich dies als

Dispositiv

Langzeit-Trauma ausgewirkt hat. Er muss demnach besonders leidvollen und

intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein.

bb) Obwohl die Beschwerdeführerin sicherlich schweren Diskriminierungen

seitens des serbischen Militärs und der Polizei ausgesetzt gewesen ist und auch

glaubwürdig dargestellt hat, dass sie mindestens einmal geschlagen und mehrere

Male ausgeraubt worden ist, kann im vorliegenden Fall mangels Intensität der

geltend gemachten Vorbringen nicht von zwingenden Gründen im Sinne der

Flüchtlingskonvention ausgegangen werden. Gegen eine solche Interpretation

spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den erlittenen

Behelligungen durch das serbische Militär noch während eines Jahres in

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Banja Luka bei ihrer Schwester gelebt hat und eine sofortige Flucht demnach

offenbar nicht in Betracht gezogen hatte; dies obwohl sich ihre Söhne bereits

in der Schweiz aufhielten. Es liegen weiterhin keine Hinweise dafür vor, dass

die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes bei der Schwester oder bei der

Vertreibung aus Banja Luka besonders intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt

gewesen ist. Diesbezüglich ist schliesslich auch anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juli 1996 von sich aus wieder

nach Banja Luka zurückkehren wollte, was allerdings nicht möglich gewesen sei.

Auch dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen

Belastungsstörung leiden würde, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, dass zwingende

Gründe vorliegen, die eine Rückkehr unmöglich erscheinen liessen. Es liegt

demnach kein Grund vor für ein Abweichen von der Regel, dass vergangene

Verfolgung - selbst wenn diese im Zeitpunkt der Flucht als asylrelevant

betrachtet würde - nach Wegfall der Verfolgungsgefahr keine Asylrelevanz mehr

zu entfalten vermag.

c) Nachdem die Beschwerdeführerin sinngemäss Familienasyl beantragt, bleibt

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG

erfüllt.

aa) Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als

Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände

dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden

Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere

Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG).

Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie

behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in

der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 AsylV 1).

bb) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines anerkannten Flüchtlings,

der die Volljährigkeit bereits erlangt hat, und ist dementsprechend eine

"andere Angehörige" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die

grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer

Familienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in der

Schweiz zu vereinigen) können als erfüllt betrachtet werden, obwohl der Sohn

der Beschwerdeführerin kein Gesuch um Familienvereinigung gestellt hat. Die

Frage braucht jedoch hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da das

Familienasyl aus anderen Gründen abzulehnen ist.

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cc) Zu prüfen ist, ob besondere Gründe im Sinne des Gesetztes vorliegen,

welche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen. Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass eine Rückkehr aufgrund

ihres Alters und des Umstandes, dass sie nicht selbst für sich sorgen könne,

nicht in Frage käme; ausserdem habe ihr der negative Asylentscheid psychische

Schwierigkeiten bereitet. Gemäss den Akten lebt die Beschwerdeführerin jedoch

mit keinem ihrer Söhne zusammen. Daraus kann geschlossen werden, dass sie weder

aufgrund ihres Alters noch wegen gesundheitlichen Schwierigkeiten auf die

Betreuung und physische Anwesenheit ihres als Flüchtling anerkannten Sohnes

angewiesen ist. Offensichtlich ist sie nicht gezwungen, zufolge besonderer

Umstände notwendigerweise dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit der

in der Schweiz anwesenden Person zu leben. Allein die finanzielle Abhängigkeit

kann insofern nicht als besonderer Grund anerkannt werden, als ihre Söhne eine

solche Unterstützung grundsätzlich auch mittels finanzieller Überweisungen

nach Bosnien-Herzegowina leisten können. Die Gewährung von Asyl im Rahmen

einer Familienzusammenführung ist vorliegend zur Abwendung einer

existenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich. Das vorgeschrittene Alter der

Beschwerdeführerin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung und die Tatsache,

dass ihre Söhne in der Schweiz leben, wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht

lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt.

d) In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG

nachweisen oder glaubhaft machen konnte und sie demnach die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch das Familienasyl kommt im

vorliegenden Fall nicht in Frage. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der

Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

© 27.06.02