EMARK-2000-23
EMARK - JICRA - GICRA 2000 23/208
1. Januar 2000Deutsch7 min
3. a) Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift gegen die
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. Juli 2000 i.S. F.U. und B.U.-Y.,
Türkei
[English Summary]
Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG: Flüchtlingseigenschaft der in der
Schweiz geborenen Kinder.
Art. 51 Abs. 3 AsylG bedeutet keine Privilegierung der in
der Schweiz geborenen Kinder; auch für diese steht der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft der Eltern unter dem Vorbehalt besonderer Umstände.
In der Schweiz geborene Kinder erhalten daher kein Familienasyl, wenn die
Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzen
(Grundsatz der Nichtweiterübertragung einer abgeleiteten
Flüchtlingseigenschaft, vgl. EMARK 1997 Nr.
1, 1998 Nr. 9).
Art. 51 al. 1 et 3 LAsi : qualité de réfugié de
l'enfant né en Suisse.
L'art. 51 al. 3 LAsi n'accorde aucun privilège aux
enfants nés en Suisse ; dans leur cas également, ils bénéficieront de
la qualité de réfugié de leurs parents pour autant qu'aucune circonstance
particulière ne s'y oppose. Les enfants nés en Suisse n'obtiendront pas
l'asile accordé à la famille lorsque la qualité de réfugié n'a été
reconnue à leurs parents qu'à titre dérivé (principe de la
non-transmissibilité de la qualité de réfugié acquise à titre dérivé,
cf. JICRA 1997 n° 1, 1998 n° 9).
Art. 51 cpv. 1 e 3 LAsi: qualità di rifugiato del fanciullo
nato in Svizzera.
L'art. 51 cpv. 3 LAsi non comporta alcun privilegio per i
fanciulli nati in Svizzera; essi sono inclusi nella qualità di rifugiato dei
genitori solo nella misura in cui non vi si oppongano circostanze particolari.
Pertanto, allorquando la qualità di rifugiato dei loro genitori è stata
riconosciuta unicamente a titolo derivato, i fanciulli nati in Svizzera non
ottengono l'asilo accordato a famiglie (principio della non trasferibilità
della qualità derivata di rifugiato, cfr. GICRA 1997 n.
1, 1998 n. 9).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B.Y., reiste am 18. September 1993
kontrolliert in die Schweiz ein, nachdem ihr das BFF die Einreise bewilligt
hatte. Am 29. Dezember 1993 wurde sie gemäss alt Art. 3 Abs. 3 AsylG (neu Art.
51 Abs. 1 AsylG) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und ihr
Asyl gewährt.
Am 30. April 1998 heiratete Frau Y. den türkischen Staatsangehörigen K.U.
Dessen Gesuch vom 1. Juli 1998 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau wurde mit Verfügung des BFF vom 14. Oktober 1998 abgelehnt. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 6. Oktober 1999 wurde der gemeinsame Sohn F. geboren.
Am 17. November 1999 ersuchte Frau B. U.-Y. gestützt auf Art. 51 Abs. 3
AsylG um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2000 lehnte das BFF das Gesuch ab, im
Wesentlichen mit der Begründung, mit dem in Art. 51 Abs. 1 AsylG statuierten
Vorbehalt der "besonderen Umstände" würden Ausnahmen von der
Regelvermutung der gemeinsamen Gefährdung des engsten Familienkreises
zugelassen. Als besonderer Umstand gelte in der Schweizer Asylpraxis der
Grundsatz "Kein Einbezug in den Einbezug", damit die
Flüchtlingseigenschaft nicht "Dominoeffekt-artig" endlos
weiterübertragen werden könne. Da die Mutter des Beschwerdeführers ihre
Flüchtlingseigenschaft selber durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Vaters zugesprochen erhalten habe und aufgrund der Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach sie die Flüchtlingseigenschaft in
materieller Hinsicht selber erfüllen würde, könne sie demnach gemäss obigem
Grundsatz ihren Sohn auch nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einschliessen
lassen.
Mit Eingabe vom 3. März 2000 beantragt Frau B. U.-Y. namens ihres Sohnes die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie den Einbezug ihres Sohnes in
ihre Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid übersehen, dass der Gesetzgeber
bei der Revision des Asylgesetzes mit Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der Schweiz
geborene Kinder von Flüchtlingen eine Sonderregelung gewählt habe. So erwähne
Abs. 3 von Art. 51 AsylG im Gegensatz zu dessen Abs. 1 gerade keinen Vorbehalt
besonderer Umstände. Im Gegensatz dazu ma-
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che das alte Asylgesetz keine Unterscheidung zwischen in der Schweiz und im
Ausland geborenen Kindern (vgl. Art. 3 Abs. 3 aAsylG). Aufgrund der neu
eingeführten Bestimmung sei es offensichtlich, dass der Gesetzgeber in der
Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen anders behandeln wolle als solche,
welche nicht in der Schweiz geboren seien. In der Schweiz geborene Kinder
sollten demnach nach dem Willen des Gesetzgebers vorbehaltlos als Flüchtlinge
anerkannt werden und der von der Vorinstanz erwähnte Grundsatz "Kein
Einbezug in den Einbezug" solle für diese nicht gelten.
Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2000 die Abweisung
der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
3. a) Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift gegen die
vorinstanzliche Argumentation ein, der Gesetzgeber habe bei der Revision des
Erwägungen
Asylgesetzes mit Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der Schweiz geborene Kinder von
Flüchtlingen eine Sonderregelung gewählt. So erwähne Abs. 3 von Art. 51 AsylG
im Gegensatz zu dessen Abs. 1 gerade keinen Vorbehalt besonderer Umstände mehr.
Dispositiv
In der Schweiz geborene Kinder sollten demnach nach dem Willen des Gesetzgebers
vorbehaltlos als Flüchtlinge anerkannt werden und der von der Vorinstanz
erwähnte Grundsatz "Kein Einbezug in den Einbezug" habe für diese
keine Geltung.
b) Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass gemäss
bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 3 Abs. 3 aAsylG (neu
Art. 51 Abs. 3 AsylG) Flüchtlinge ihre abgeleitete (formelle)
Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen konnten, wenn sie ihrerseits
auch - in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvorbringen - die
materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllten (vgl. dazu auch EMARK 1997 Nr.
1;
1998 Nr. 9).
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht vorbringt,
wird aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu Art. 51 Abs. 1
AsylG - noch kein Vorbehalt besonderer Umstände ersichtlich. Es stellt sich
demnach die Frage, ob Abs. 3 der erwähnten Bestimmung neben Art. 51 Abs. 1
AsylG eigenständige Bedeutung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass ein in
der Schweiz geborenes Kind nun ohne weiteres in die
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Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen wird, mithin Abs. 3 von Art. 51
AsylG anders auszulegen ist als dessen Abs. 1.
c) Diese Frage ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 3
AsylG - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - keine Sonderregelung
für in der Schweiz geborene Kinder schaffen wollen. Den Ratsprotokollen zur
letzten Asylgesetzesrevision kann entnommen werden, dass Abs. 3 von Art. 51
AsylG als Durchbrechung des Prinzips gedacht war, wonach Familienasyl nur in
Frage komme, wenn die Gemeinschaft durch die Flucht getrennt worden sei. Eben
dieses Erfordernis wurde aber vom Parlament in den Beratungen letztlich
fallengelassen (vgl. heutige Fassung von Abs. 1 und 2 von Art. 51 AsylG). Die
entsprechenden Ratsprotokolle liefern denn auch keine Anhaltspunkte, dass der
Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 3 AsylG etwas anderes als das oben erwähnte
Prinzip beziehungsweise dessen Durchbrechung hat regeln wollen. Dem Abs. 3 von
Art. 51 AsylG kann deshalb keine selbstständige Bedeutung beigemessen werden,
weshalb er gleich wie Abs. 1 der erwähnten Bestimmung - somit im Sinne der
bisherigen Praxis - auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat somit für die in der
Schweiz geborenen Kinder keine Besserstellung gegenüber den übrigen
minderjährigen Kindern nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erreichen wollen und keine
beliebige Weiterübertragung der Flüchtlingseigenschaft an die Kindeskinder im
Sinne einer "unendlichen Flüchtlingskette" beabsichtigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der
Schweiz geborene Kinder keine automatische Anerkennung als Flüchtlinge
vorsieht, da Abs. 3 keine eigenständige Bedeutung zukommt, weshalb bei einem
entsprechenden Gesuch um Einbezug auch nach geltendem Asylgesetz die in den Abs.
1 und 2 formulierten Voraussetzungen des Art. 51 AsylG - gemäss der bisherigen
Praxis - zu prüfen sind.
d) Da vorliegend die entsprechenden Voraussetzungen in der Person der
Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind und auch aus der Rechtsmitteleingabe
keine Hinweise beziehungsweise Argumente ersichtlich sind, die zu einem anderen
Schluss führen müssten, hat die Vorinstanz vorliegend das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft zu
Recht abgelehnt.
© 27.06.02