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Entscheid

EMARK-2000-23

EMARK - JICRA - GICRA   2000 23/208

1. Januar 2000Deutsch7 min

3. a) Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift gegen die

Source rekurskommissionen.ch

EMARK - JICRA - GICRA

2000 / 23

2000

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. Juli 2000 i.S. F.U. und B.U.-Y.,

Türkei

[English Summary]

Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG: Flüchtlingseigenschaft der in der

Schweiz geborenen Kinder.

Art. 51 Abs. 3 AsylG bedeutet keine Privilegierung der in

der Schweiz geborenen Kinder; auch für diese steht der Einbezug in die

Flüchtlingseigenschaft der Eltern unter dem Vorbehalt besonderer Umstände.

In der Schweiz geborene Kinder erhalten daher kein Familienasyl, wenn die

Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft besitzen

(Grundsatz der Nichtweiterübertragung einer abgeleiteten

Flüchtlingseigenschaft, vgl. EMARK 1997 Nr.

1, 1998 Nr. 9).

Art. 51 al. 1 et 3 LAsi : qualité de réfugié de

l'enfant né en Suisse.

L'art. 51 al. 3 LAsi n'accorde aucun privilège aux

enfants nés en Suisse ; dans leur cas également, ils bénéficieront de

la qualité de réfugié de leurs parents pour autant qu'aucune circonstance

particulière ne s'y oppose. Les enfants nés en Suisse n'obtiendront pas

l'asile accordé à la famille lorsque la qualité de réfugié n'a été

reconnue à leurs parents qu'à titre dérivé (principe de la

non-transmissibilité de la qualité de réfugié acquise à titre dérivé,

cf. JICRA 1997 n° 1, 1998 n° 9).

Art. 51 cpv. 1 e 3 LAsi: qualità di rifugiato del fanciullo

nato in Svizzera.

L'art. 51 cpv. 3 LAsi non comporta alcun privilegio per i

fanciulli nati in Svizzera; essi sono inclusi nella qualità di rifugiato dei

genitori solo nella misura in cui non vi si oppongano circostanze particolari.

Pertanto, allorquando la qualità di rifugiato dei loro genitori è stata

riconosciuta unicamente a titolo derivato, i fanciulli nati in Svizzera non

ottengono l'asilo accordato a famiglie (principio della non trasferibilità

della qualità derivata di rifugiato, cfr. GICRA 1997 n.

1, 1998 n. 9).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B.Y., reiste am 18. September 1993

kontrolliert in die Schweiz ein, nachdem ihr das BFF die Einreise bewilligt

hatte. Am 29. Dezember 1993 wurde sie gemäss alt Art. 3 Abs. 3 AsylG (neu Art.

51 Abs. 1 AsylG) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und ihr

Asyl gewährt.

Am 30. April 1998 heiratete Frau Y. den türkischen Staatsangehörigen K.U.

Dessen Gesuch vom 1. Juli 1998 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner

Ehefrau wurde mit Verfügung des BFF vom 14. Oktober 1998 abgelehnt. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 6. Oktober 1999 wurde der gemeinsame Sohn F. geboren.

Am 17. November 1999 ersuchte Frau B. U.-Y. gestützt auf Art. 51 Abs. 3

AsylG um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2000 lehnte das BFF das Gesuch ab, im

Wesentlichen mit der Begründung, mit dem in Art. 51 Abs. 1 AsylG statuierten

Vorbehalt der "besonderen Umstände" würden Ausnahmen von der

Regelvermutung der gemeinsamen Gefährdung des engsten Familienkreises

zugelassen. Als besonderer Umstand gelte in der Schweizer Asylpraxis der

Grundsatz "Kein Einbezug in den Einbezug", damit die

Flüchtlingseigenschaft nicht "Dominoeffekt-artig" endlos

weiterübertragen werden könne. Da die Mutter des Beschwerdeführers ihre

Flüchtlingseigenschaft selber durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft

ihres Vaters zugesprochen erhalten habe und aufgrund der Akten keine

Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach sie die Flüchtlingseigenschaft in

materieller Hinsicht selber erfüllen würde, könne sie demnach gemäss obigem

Grundsatz ihren Sohn auch nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einschliessen

lassen.

Mit Eingabe vom 3. März 2000 beantragt Frau B. U.-Y. namens ihres Sohnes die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie den Einbezug ihres Sohnes in

ihre Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,

die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid übersehen, dass der Gesetzgeber

bei der Revision des Asylgesetzes mit Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der Schweiz

geborene Kinder von Flüchtlingen eine Sonderregelung gewählt habe. So erwähne

Abs. 3 von Art. 51 AsylG im Gegensatz zu dessen Abs. 1 gerade keinen Vorbehalt

besonderer Umstände. Im Gegensatz dazu ma-

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che das alte Asylgesetz keine Unterscheidung zwischen in der Schweiz und im

Ausland geborenen Kindern (vgl. Art. 3 Abs. 3 aAsylG). Aufgrund der neu

eingeführten Bestimmung sei es offensichtlich, dass der Gesetzgeber in der

Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen anders behandeln wolle als solche,

welche nicht in der Schweiz geboren seien. In der Schweiz geborene Kinder

sollten demnach nach dem Willen des Gesetzgebers vorbehaltlos als Flüchtlinge

anerkannt werden und der von der Vorinstanz erwähnte Grundsatz "Kein

Einbezug in den Einbezug" solle für diese nicht gelten.

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2000 die Abweisung

der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3. a) Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerdeschrift gegen die

vorinstanzliche Argumentation ein, der Gesetzgeber habe bei der Revision des

Erwägungen

Asylgesetzes mit Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der Schweiz geborene Kinder von

Flüchtlingen eine Sonderregelung gewählt. So erwähne Abs. 3 von Art. 51 AsylG

im Gegensatz zu dessen Abs. 1 gerade keinen Vorbehalt besonderer Umstände mehr.

Dispositiv

In der Schweiz geborene Kinder sollten demnach nach dem Willen des Gesetzgebers

vorbehaltlos als Flüchtlinge anerkannt werden und der von der Vorinstanz

erwähnte Grundsatz "Kein Einbezug in den Einbezug" habe für diese

keine Geltung.

b) Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass gemäss

bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 3 Abs. 3 aAsylG (neu

Art. 51 Abs. 3 AsylG) Flüchtlinge ihre abgeleitete (formelle)

Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen konnten, wenn sie ihrerseits

auch - in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvorbringen - die

materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllten (vgl. dazu auch EMARK 1997 Nr.

1;

1998 Nr. 9).

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu Recht vorbringt,

wird aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu Art. 51 Abs. 1

AsylG - noch kein Vorbehalt besonderer Umstände ersichtlich. Es stellt sich

demnach die Frage, ob Abs. 3 der erwähnten Bestimmung neben Art. 51 Abs. 1

AsylG eigenständige Bedeutung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass ein in

der Schweiz geborenes Kind nun ohne weiteres in die

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Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen wird, mithin Abs. 3 von Art. 51

AsylG anders auszulegen ist als dessen Abs. 1.

c) Diese Frage ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 3

AsylG - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - keine Sonderregelung

für in der Schweiz geborene Kinder schaffen wollen. Den Ratsprotokollen zur

letzten Asylgesetzesrevision kann entnommen werden, dass Abs. 3 von Art. 51

AsylG als Durchbrechung des Prinzips gedacht war, wonach Familienasyl nur in

Frage komme, wenn die Gemeinschaft durch die Flucht getrennt worden sei. Eben

dieses Erfordernis wurde aber vom Parlament in den Beratungen letztlich

fallengelassen (vgl. heutige Fassung von Abs. 1 und 2 von Art. 51 AsylG). Die

entsprechenden Ratsprotokolle liefern denn auch keine Anhaltspunkte, dass der

Gesetzgeber mit Art. 51 Abs. 3 AsylG etwas anderes als das oben erwähnte

Prinzip beziehungsweise dessen Durchbrechung hat regeln wollen. Dem Abs. 3 von

Art. 51 AsylG kann deshalb keine selbstständige Bedeutung beigemessen werden,

weshalb er gleich wie Abs. 1 der erwähnten Bestimmung - somit im Sinne der

bisherigen Praxis - auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat somit für die in der

Schweiz geborenen Kinder keine Besserstellung gegenüber den übrigen

minderjährigen Kindern nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erreichen wollen und keine

beliebige Weiterübertragung der Flüchtlingseigenschaft an die Kindeskinder im

Sinne einer "unendlichen Flüchtlingskette" beabsichtigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der

Schweiz geborene Kinder keine automatische Anerkennung als Flüchtlinge

vorsieht, da Abs. 3 keine eigenständige Bedeutung zukommt, weshalb bei einem

entsprechenden Gesuch um Einbezug auch nach geltendem Asylgesetz die in den Abs.

1 und 2 formulierten Voraussetzungen des Art. 51 AsylG - gemäss der bisherigen

Praxis - zu prüfen sind.

d) Da vorliegend die entsprechenden Voraussetzungen in der Person der

Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind und auch aus der Rechtsmitteleingabe

keine Hinweise beziehungsweise Argumente ersichtlich sind, die zu einem anderen

Schluss führen müssten, hat die Vorinstanz vorliegend das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft zu

Recht abgelehnt.

© 27.06.02