EMARK-2000-24
EMARK - JICRA - GICRA 2000 24/212
1. Januar 2000Deutsch14 min
S. 71 ff.; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und
Source rekurskommissionen.ch
EMARK - JICRA - GICRA
2000 / 24
2000
/ 24 - 212
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. April 2000 i.S. Y.M., Sri Lanka
[English Summary]
Art. 48 Bst. a und Art. 25 VwVG: Aktuelles
Rechtsschutzinteresse.
1. Beschränkt sich der Gegenstand des Verfahrens auf die
Frage des Wegweisungsvollzugs, entfällt grundsätzlich das aktuelle
Rechtsschutzinteresse, nachdem die Wegweisung bereits vollzogen ist (Erw. 2b).
2. Ein Rechtsschutzinteresse kann auch nicht unter
Berufung auf ein Feststellungsinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) geltend gemacht
werden, wenn die Gründe zuvor mit einer Beschwerde hätten vorgebracht werden
können (Erw. 2c).
3. Frage offen gelassen, ob vorliegend Grund besteht,
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu
verzichten (Erw. 2d und e).
4. Ein Wiedererwägungsverfahren darf nicht als Ersatz
für eine - durch Fristversäumnis - verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im
ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als
Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Erw. 5b).
Art. 48 let. a et 25 PA : intérêt actuel digne de
protection.
1. Lorsque l'objet de la procédure est limité à
l'exécution du renvoi et que cette exécution a déjà eu lieu, il n'y a en
principe plus d'intérêt actuel digne de protection à la poursuite de la
procédure (consid. 2b).
2. Un intérêt digne de protection ne peut non plus être
invoqué dans le contexte d'une procédure en constatation (art. 25 al. 2 PA),
lorsque les motifs auraient pu être allégués dans le cadre de la procédure
de recours (consid. 2c).
2000 / 24 - 213
3. La question de l'existence de motifs permettant de
renoncer, même exceptionnellement, à l'exigence d'un intérêt digne de
protection actuel est laissée ouverte (consid. 2d et e).
4. Une procédure de réexamen ne doit pas servir à
pallier l'inobservation du délai de recours : les motifs qui auraient pu
être invoqués dans la procédure ordinaire si le délai de recours avait
été respecté, ne peuvent plus être invoqués comme motifs de réexamen (consid.
5b).
Art. 48 lett. a e art. 25 PA: interesse attuale degno di
protezione.
1. Qualora l'oggetto della procedura sia limitato alla
questione dell'esecu-zione dell'allontanamento, e l’esecuzione sia già
intervenuta, viene di regola a mancare un interesse attuale degno di
protezione alla continuazione della procedura dinanzi alla CRA (consid. 2b).
2. Un interesse degno di protezione non può essere
invocato nemmeno in relazione con una procedura d'accertamento (art. 25 cpv. 2
PA), allorquando tali censure avrebbero potuto essere invocate in sede
ricorsuale (consid. 2c).
3. Nel caso di specie, la questione di sapere se,
eccezionalmente, possa essere rinunciato all'esigenza dell'interesse attuale,
può rimanere irrisolta (consid. 2d e e).
4. Non si può ovviare all'inosservanza del termine
ricorsuale per il tramite di una procedura di riesame. Pertanto, i motivi che
avrebbero potuto e dovuto essere invocati in procedura ordinaria non possono
più essere fatti valere quali motivi di riesame (consid. 5b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 1998 wurde vom BFF am 2.
November 1998 abgelehnt, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Auf die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 10.
Dezember 1998 wegen Verspätung nicht ein.
2000 / 24 - 214
Mit Eingabe vom 3. Februar 2000 (eingegangen beim BFF per Telefax am 3.
Februar 2000 um 19.42 Uhr) reichte die Beschwerdeführerin beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 2.
November 1998 aufzuheben und unter Einbezug des Asylverfahrens des zukünftigen
Ehemannes neu zu beurteilen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der
Verfügung vom 2. November 1998 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei. Eventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das Asylverfahren des
zukünftigen Ehemannes zu sistieren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei ihr von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich sei die
zuständige Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der
Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zu verzichten.
Mit Telefaxeingabe vom 4. Februar 2000 beantragte die Beschwerdeführerin bei
der ARK, es sei das BFF im Hinblick auf die bevorstehende Ausschaffung der
Beschwerdeführerin anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die
kantonale Fremdenpolizeibehörde sei entsprechend zu informieren.
Der Telefax wurde von der ARK am 7. Februar 2000 mit dem Vermerk "Zur
Erledigung" an das BFF weitergeleitet.
Am 4. Februar 2000 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen
Fremdenpolizei nach Colombo ausgeschafft.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 (verschickt am 7. Februar 2000) teilte das
BFF der Beschwerdeführerin durch deren Rechtsvertreter unter anderem mit, es
lägen keine Gründe vor, um von Vollzugshandlungen abzusehen.
Mit ergänzender Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2000 beantragte
die Beschwerdeführerin beim BFF, zur Wiedergutmachung der unrechtmässig
erfolgten Ausschaffung sei der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 6. März 2000 lehnte das BFF das Wiedererwägungsgesuch
ab, soweit darauf einzutreten sei und erklärte die Verfügung vom 2. November
1998 für rechtskräftig und nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist
vollstreckbar.
2000 / 24 - 215
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. März 2000 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
rechtswidrig erfolgt sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die
aufschiebende Wirkung sei zu gewähren. Das BFF sei anzuweisen, der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Im Weiteren sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die ARK weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Aus den Erwägungen:
2. a) Ein Urteil in der Sache kann nur dann ergehen, wenn die
Sachurteilsvoraussetzungen ("Prozessvoraussetzungen") erfüllt sind
(siehe dazu allg. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
Sachverhalt
S. 71 ff.; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und
Stuttgart 1979, S. 169 ff.). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen
(vgl. Gygi, a.a.O., S. 73; Saladin, a.a.O., S. 170). Fehlt eine
Prozessvoraussetzung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Gygi,
a.a.O., S. 72; Saladin, a.a.O., S. 169/170); eine Prüfung der materiellen
Parteivorbringen entfällt.
b) Als Prozessvoraussetzung gilt unter anderem auch das Rechtsschutzinteresse
(Gygi a.a.O., S. 72). Dieses bedingt, dass für die Rechtsschutzbehörden
hinreichender Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe überhaupt
noch ein schutzwürdiges Interesse [das heisst ein reales, nicht bloss
theoretisches Interesse (vgl. Gygi, a.a.O., S. 153)] am Fortgang des Verfahrens
(EMARK 1997 Nr. 18, S. 150 f.).
Vorab ist festzuhalten, dass die von den kantonalen Behörden am 4. Februar
2000 vollzogene Ausschaffung der Beschwerdeführerin rechtmässig und gestützt
auf eine rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung erfolgt ist. Der Umstand
alleine, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2000 beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, vermochte den Vollzug der Wegweisung
nicht zu hemmen (Art. 112 Abs. 4 AsylG), es sei denn, das für die Behandlung
des Wiedererwägungsgesuches zuständige BFF hätte den Vollzug ausgesetzt, was
offensichtlich nicht der Fall war.
Die vorliegende Beschwerde vom 28. März 2000 beschlägt - wie im Übrigen
bereits das ans BFF gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2000 -
Erwägungen
ausschliesslich Fragen des Wegweisungsvollzuges. Es wird die Anordnung ei-
2000.
/ 24 - 216
ner vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Für die Dauer des
Wiedererwägungs- wie auch des Rekursverfahrens, in dem diese Fragen zu prüfen
seien, wird sodann die Einräumung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt.
Beim Institut der vorläufigen Aufnahme handelt es sich nicht um einen
selbständigen Rechts- oder Aufenthaltsstatus, sondern um eine Ersatzmassnahme
an Stelle eines undurchführbaren (unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen) Wegweisungsvollzuges (vgl. W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 201, A. Achermann/Ch. Hausammann,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 171, 336, 399); ist
demgegenüber eine verfügte Wegweisung bereits vollzogen worden, können sich
Fragen betreffend allfällige Ersatzmassnahmen für diesen - bereits erfolgten -
Vollzug nicht mehr stellen. Ebenso fallen mit dem Vollzug einer Wegweisung die
Fragen betreffend eine allfällige Erstreckung der dem zwangsweisen Vollzug
vorangehenden Ausreisefrist dahin.
Die mit Eingabe vom 3. Februar 2000 beim BFF und mit Eingabe vom 28. März
2000.
bei der Asylrekurskommission erhobenen Rechtsbegehren basieren damit auf
einem Rechtsschutzinteresse, das zwar bis zum Zeitpunkt der Ausschaffung der
Beschwerdeführerin bestanden hatte, inzwischen indessen durch die erfolgte
Ausschaffung dahingefallen ist. Nachdem die Wegweisung der Beschwerdeführerin
noch vor Einreichung der vorliegenden Beschwerdeschrift bereits vollzogen worden
ist, wird daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (zu diesem Erfordernis vgl.
Gygi, a.a.O., S. 154; Saladin, a.a.O., S. 175 f.) betreffend die Anordnung
allfälliger Ersatzmassnahmen für diesen vielmehr bereits erfolgten
Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht ersichtlich. Ihr Interesse am Fortgang
Dispositiv
des Verfahrens ist demnach als ein bloss Theoretisches zu qualifizieren.
c) Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf Art. 25 VwVG
(Feststellungsverfahren) geltend, es bestehe ein rechtliches und ein
tatsächliches Interesse daran festzustellen, ob die Ausschaffung eines
Konkubinatspartners, welcher kurz vor der Heirat stehe, rechtlich zulässig sei,
wenn der andere Partner im Besitz einer vorläufigen Aufnahme sei. Diese von der
Beschwerdeführerin (allgemein) geschilderte Fallkonstellation bestand für sie
selbst konkret bereits im Zeitpunkt, als sie eine Beschwerde gegen die
Verfügung des BFF vom 2. November 1998 hätte einreichen können. Den Akten des
Asylverfahrens kann aber entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin damals
die Beschwer-
2000 / 24 - 217
defrist verpasst hat, weshalb auf ihre Eingabe denn auch nicht eingetreten
wurde. Ein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist aber
unzulässig, wenn damit eine verpasste Beschwerdefrist im Ergebnis
wiederhergestellt werden soll (vgl. P. Saladin, a.a.O., S. 98 mit weiteren
Verweisen), was vorliegend offensichtlich der Fall ist.
Im vorliegenden Fall ist demnach ein aktuelles, praktisches Interesse der
Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens klarerweise zu
verneinen. Das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zudem
aufgrund eines prozessualen Versäumnisses, welches sich die Beschwerdeführerin
selbst anzurechnen hat, unzulässig.
d) Ausnahmsweise wird trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen
Interesses über die Anträge in der Sache selbst entschieden (vgl. dazu U.
Zimmerli / W. Kälin / R. Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts,
Bern 1997, S. 119; Gygi, a.a.O., S. 154; A. Kölz / I. Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Rdz. 540). Die Frage, ob der vorliegende Sachverhalt einen Verzicht auf
das Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu
rechtfertigen vermag, kann allerdings aufgrund des Umstandes, dass die
Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - klarerweise abzuweisen ist, offen
gelassen werden.
e) Ebenfalls offen gelassen werden kann aus diesem Grund die Frage, ob die
Rechtsfolge einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde über die Feststellung
der Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung hinaus gehen
würde und der Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Wiedereinreise erlaubt
werden müsste beziehungsweise könnte.
3. a) Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht
explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichtes wird jedoch gestützt auf Art. 4 BV ein Anspruch auf
Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach
rechtskräftigem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in
entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (vgl. EMARK 1995 Nr.
21, BGE
109 Ib 251 f.; U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178).
b) Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung, wenn weder
das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das
Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen
2000 / 24 - 218
oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der
beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
(vgl. R. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, Nr. 43 B IV a, S. 134). Ebenso können
Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können; weder können Verwaltungsentscheide durch
Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden,
noch kann das Institut des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine
unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen
zu umgehen (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 41 B VIII a S. 127, Nr. 43 B IV
a S. 134, Nr. 43 B IV c S. 134; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 51).
4. a) Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung des
Wiedererwägungsgesuches im Wesentlichen eine gemäss ihren Angaben massgeblich
veränderte Situation seit Erlass des ursprünglichen Entscheides geltend. So
habe sie im Dezember 1998 ein Verkündgesuch eingereicht. Nachdem ihre Akten nun
geprüft worden seien, sei eine offizielle Eheschliessung seit dem 1. Februar
2000 möglich. Ihr Verlobter (S.R.) sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen
worden. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin vor erfolgter Heirat verstosse
gegen das ihr durch die Bundesverfassung und EMRK garantierte Recht auf Heirat
und komme - da S.R. aufgrund seines Status die Schweiz nicht verlassen könne -
faktisch einem Heiratsverbot gleich. Da sie zudem seit ihrer Einreise mit S.R.
im Konkubinat zusammen lebe, sei sie im Sinne der Rechtsprechung der ARK als
Familienmitglied in dessen vorläufige Aufnahme einzuschliessen. Schliesslich
sei festzuhalten, dass das erstinstanzliche Verfahren ihres Verlobten noch nicht
abgeschlossen sei. Dieser Tatsache habe das BFF beim Vollzug der Wegweisung
durch Koordination der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund sei
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu sistieren.
b) Das BFF wies das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begründung, das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei seit dem Urteil der ARK vom 10. Dezember
1998 rechtskräftig abgewiesen. Seit dem Ablauf der auf den 15. Januar 1999
gesetzten Ausreisefrist sei sie zum Verlassen der Schweiz verpflichtet gewesen.
Die Reisedokumente der Beschwerdeführerin hätten seit August 1999 vorgelegen.
Eine Aussetzung des Wegweisungsvollzuges erfolge nur dann, wenn bei Eheschluss
die Ausreise wegen laufender Papierbeschaffung noch nicht erfolgen könne, was
aber vorliegend nicht gegeben sei. Eine Aussetzung
2000 / 24 - 219
der Vollzugshandlungen sei demzufolge nicht gerechtfertigt. Im Weiteren sei
weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvertreterin hinsichtlich einer
vorläufigen Aufnahme antragsberechtigt und ein Gesuch um Wiedereinreise falle
nicht in die Kompetenz des BFF. Im Übrigen seien die Begehren der
Beschwerdeführerin hauptsächlich darauf ausgerichtet, eine neuerliche
Beurteilung der schon im Laufe des früheren Verfahrens geltend gemachten
Umstände zu erreichen, was jedoch nicht dem Sinn und Zweck eines
Wiedererwägungsverfahrens entspreche.
c) Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, die Ausschaffung der
Beschwerdeführerin sei in Verletzung von Art. 44 Abs. 1 AsylG ergangen und sei
somit rechtswidrig. Beim Vollzug der Wegweisung sei der Grundsatz der Einheit
der Familie zu wahren. Sie und ihr Verlobter hätten in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt und seien als Konkubinatspaar zu betrachten, was spätestens
seit dem Eheversprechen vom 28. Dezember 1998 auch belegt sei. In Anlehnung an
die in EMARK 1998 Nr. 31 und EMARK 1993 Nr. 24 publizierte Rechtsprechung der
ARK sei auch beim Vollzug der Wegweisung die Einheit eines Konkubinatspaares zu
wahren. Die zwangsweise Ausschaffung der Beschwerdeführerin habe sie zudem in
ihrem Grundrecht, dem Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK und Art. 14 BV),
verletzt. Dadurch sei auch Art. 14a Abs. 3 ANAG verletzt worden. Das ihr durch
den Vollzug der Wegweisung zugefügte Unrecht könne nur durch die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gestattung der Wiedereinreise
in die Schweiz wieder gut gemacht werden. Entgegen der Ansicht des BFF falle es
zudem sehr wohl in dessen Kompetenzbereich, die Wiedereinreise von abgewiesenen
Asylsuchenden zu gestatten, was sich unter anderem aus Art. 20 AsylG ergebe.
5. a) Die im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde vorgebrachten
Gründe - seit der Einreise bestehendes Zusammenleben mit dem Verlobten, welcher
in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist sowie die Vorbereitung der Zivilheirat
- stellen zwar Veränderungen des Sachverhalts dar, welche grundsätzlich
geeignet sein könnten, eine neue Beurteilung des Wegweisungsvollzugs unter dem
Aspekt der Familieneinheit zu bewirken.
b) Indessen kann vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht von einer entscheidwesentlichen Veränderung des rechtserheblichen
Sachverhaltes seit Erlass der BFF Verfügung vom 2. November 1998 im Sinne der
hier zu beachtenden Bestimmungen ausgegangen werden. Wie den Akten entnommen
werden kann, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht
2000 / 24 - 220
verheiratet. Zudem bestand die Absicht einer Zivilheirat bereits im
Zeitpunkt, als das BFF seine Verfügung erliess. Ebenso verfügte der Verlobte
der Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt über eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz. Diese Umstände hätten somit, wenn nicht schon im
erstinstanzlichen Verfahren, so jedenfalls spätestens mittels einer Beschwerde
gegen diese Verfügung vorgebracht werden können. Dass die Beschwerdeführerin
dieser Möglichkeit durch ein prozessuales Versäumnis (verspätet eingereichte
Beschwerde) verlustig ging, hat sie sich selber anzulasten. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhält, darf das Wiedererwägungsgesuch in keinem Fall dazu dienen,
von der Beschwerdeführerin im früheren Verlauf begangene vermeidbare
Unterlassungen nachzuholen. Ein Wiedererwägungsgesuch kann somit nicht als
Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Dies ergibt sich aus
der - für das Wiedererwägungsverfahren analog anwendbaren -
revisionsrechtlichen Regel von Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach Gründe, welche im
ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten. Daran vermag vorliegend auch der Umstand nichts zu
ändern, dass inzwischen ein Verkündgesuch ausgesprochen und die entsprechenden
Papiere vom Zivilstandsamt geprüft worden seien.
c) Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass
das Asylverfahren des Verlobten der Beschwerdeführerin - entgegen ihren
Ausführungen im Antrag 4 des Wiedererwägungsgesuches - bereits rechtskräftig
entschieden ist. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 22. August 1995
abgewiesen und S.R. wurde aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde die
vorläufige Aufnahme von S.R. in der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung ist am
26. September 1995 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
© 27.06.02